Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.117/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_117/2008

Urteil vom 7. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Bahnstrasse 5, 8603 Schwerzenbach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
einen Anspruch des R.________, geboren 1971, auf eine Invalidenrente und auf
berufliche Massnahmen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 17. Januar 2008 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur
ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Würdigung der ärztlichen Berichte und Gutachten
durch die Vorinstanz. Trotz widersprüchlicher Angaben zur Arbeitsfähigkeit habe
sie eine ergänzende Abklärung des medizinischen Sachverhalts abgelehnt.

3.1 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Diese entziehen sich nach
der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das
Bundesgericht weitgehend.

3.2 Streitig ist, ob beim Beschwerdeführer eine invalidisierende
posttraumatische Belastungsstörung vorliegt.

Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung von
psychischen Störungen im Allgemeinen (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353, 131 V 49
E. 1.2 S. 50) und bei posttraumatischen Belastungsstörungen im Besonderen
(Urteil I 203/06 vom 28. Dezember 2006, E. 4.4 und 4.5; Urteil I 894/06 vom 16.
Oktober 2007, E. 4) zutreffend dargelegt. Nach einlässlicher und sorgfältiger
Würdigung der medizinischen Akten ist es zum Schluss gelangt, dass die Diagnose
einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht überzeugt. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen eine offensichtliche Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht darzutun. Auch soweit er dem
kantonalen Gericht eine rechtsfehlerhafte (Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 95 BGG), namentlich den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 Abs. 1 lit. c
ATSG; vgl. Art. 43 ATSG) verletzende Beweiswürdigung vorwirft, ist die Rüge
unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, lässt sich anhand der
bestehenden medizinischen Aktenlage zuverlässig beurteilen, dass kein
invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt; es kann darauf vollumfänglich
verwiesen werden.

Der Vorwurf der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung mangels
weiter gehender psychiatrischer Abklärungen ist damit unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Coop AHV-Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Lanz