Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.116/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_116/2008

Urteil vom 27. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,
Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Schweiz, Recht, Mythenquai 2, 8002
Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27.
Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene H.________ war seit 1971 bei der Bank X.________ tätig und
damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Juli 1996 erlitt
sie bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule. Die Zürich kam
für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nach Abklärung der
medizinischen und beruflichen Verhältnisse sprach sie der Versicherten mit
Verfügung vom 13. September 2005 ab 1. Juli 2003 eine Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von 20 Prozent und eine Integritätsentschädigung
basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 Prozent zu. Die dagegen erhobene
Einsprache wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 ab.

B.
Die von H.________ eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer
Rente "nach Gesetz" wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid
vom 27. Dezember 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________
beantragen, es sei ihr eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 50 Prozent zuzusprechen. Überdies legt sie den Anstellungsvertrag
mit der Bank Y.________ vom 23. März 2007 ins Recht.

Die Zürich und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

D.
H.________ hat im Hinblick auf die präzisierte Rechtsprechung zu Unfällen mit
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (BGE 134 V 109) die Eingabe vom 9. April
2008 eingereicht.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente im Sinne des UVG ab 1. Juli 2003. Dabei stellt sich vorab
die Frage, auf welcher Lohnbasis das Valideneinkommen zu bestimmen ist.

2.1 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die
versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die
Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).
Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird der
Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person
einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch
tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Im Rahmen
der erstmaligen Rentenfestsetzung genügen blosse Absichtserklärungen der
versicherten Person regelmässig nicht. Vielmehr muss nach den zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Absicht, beruflich weiterzukommen,
bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2005
Nr. U 554 S. 315, U 340/04 E. 2.2).

Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter
Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall
Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne
Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der
Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die
angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann (RKUV 2005
Nr. U 554 S. 315, U 340/04 E. 2.2).

3.
3.1 Hinsichtlich der beruflichen Entwicklung ergibt sich aus den Akten, dass
die Beschwerdeführerin ihre berufliche Laufbahn im Jahre 1971 bei der Bank
X.________ begann, dort eine kaufmännische Lehre absolvierte, 1988 zur
Handlungsbevollmächtigten und 1991 zur Prokuristin befördert wurde. Im Jahre
1992 wurde sie Leiterin einer neu eröffneten Geschäftsstelle, welche Position
sie auch im Zeitpunkt des Unfalles vom 19. Juli 1996 noch inne hatte. Ab 1.
Dezember 1999 wechselte sie als Leiterin in die Geschäftsstelle Z.________ und
wurde auf den 1. Januar 2002 zudem Mitglied der Direktion. Diese Funktion,
welche sie auch im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Juli 2003 weiterhin inne
hatte, übte sie noch bis 31. Oktober 2004 aus. Anschliessend bezog sie vom 1.
November 2004 bis 30. Juni 2005 unbezahlten Urlaub und übernahm daraufhin ab 1.
Juli 2005 im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages eine neue Funktion als
Privatkundenberaterin und Kontodisponentin. Das Arbeitsverhältnis mit der Bank
X.________ endete schliesslich am 31. Dezember 2005.

3.2 Mit Bezug auf die berufliche Weiterentwicklung hat das kantonale Gericht
gestützt auf die Erklärung der Bank X.________ vom 31. Oktober 2003 und die
öffentlich beurkundeten Aussagen der Beschwerdeführerin vom 9. Juni 2004
erwogen, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versicherte
ohne Unfall zur Marktregionenleiterin aufgestiegen wäre. Der Umstand, dass ihr
im Jahre 1999 mit der Leitung der Geschäftsstelle Z.________ eine andere,
ebenfalls anspruchsvolle neue Aufgabe übertragen worden sei, lasse darauf
schliessen, dass die Unfallfolgen keinen wesentlichen Einfluss auf die
Karriereentwicklung gehabt hätten. Angesichts der unmissverständlichen und
glaubhaften Verlautbarung der Bank X.________ konnte nach Ansicht der
Vorinstanz auf die beantragte Einvernahme der ehemaligen Vorgesetzten als
Zeugen verzichtet werden. Bei der Bezifferung des Valideneinkommens stellte das
kantonale Gericht auf das von der Bank X.________ am 24. April 2003 gemeldete
Jahresgehalt 2002 und 2003 als Leiterin der Geschäftsstelle Z.________ bei
einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent von je Fr. 130'059.- ab. Die von der
Bank angegebenen zusätzlichen Bonuszahlungen von Fr. 18'000.- für das
Geschäftsjahr 2001 und Fr. 15'000.- für das Geschäftsjahr 2002 liess es beim
Einkommensvergleich sowohl beim Validen- wie auch beim Invalideneinkommen
gänzlich unberücksichtigt, da sie zu einem wesentlichen Teil von nicht
prognostizierbaren Faktoren abhängen würden und sich allenfalls ohnehin im
gleichen Verhältnis wie das Arbeitspensum reduziert hätten.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug
auf die berufliche Weiterentwicklung ohne Unfall ungenügend abgeklärt. Zudem
habe sie die Beweise nicht richtig gewürdigt und insbesondere auf die
Bestätigung der Bank vom 31. Oktober 2003 abgestellt, obwohl diese von Personen
ausgestellt worden sei, die keine Kenntnis von ihrer Karriereplanung gehabt
hätten. Sie hält weiterhin daran fest, dass sie von der Filialleiterin zur
Marktregionenleiterin mit entsprechend höherer Bezahlung (Fr. 200'000.- im
Jahre 2003) aufgestiegen wäre, was die von ihr namentlich angeführten Personen
als Zeugen bestätigen könnten.
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte der Bank X.________ am 15. Oktober 2003
die Einsprache des Rechtsvertreters der Versicherten vom 26. August 2003 gegen
die in der Zwischenzeit aufgehobene Verfügung vom 30. Juni 2003 in Kopie zu mit
der Aufforderung, zum darin dargelegten Verlauf der Karriere und des Einkommens
ohne Unfall Stellung zu nehmen, welchem Ersuchen die Bank mit Schreiben vom 31.
Oktober 2003 nachkam. Dieses Vorgehen des Unfallversicherers erweist sich mit
Blick auf den in Art. 33 ATSG verankerten Grundsatz der Schweigepflicht der an
der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligten Personen gegenüber
Dritten - wozu der Arbeitgeber der versicherten Person zu zählen ist (KIESER,
ATSG-Kommentar, N. 9 zu Art. 33) - zumindest als problematisch. Diesem Umstand
gilt es im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen, weshalb den Aussagen
im Schreiben vom 31. Oktober 2003 zur Karrierenentwicklung bereits aus diesem
Grund mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Hinzu kommt, dass sich der
Personalchef laut Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 19.
Januar 2004 in der Folge offenbar negativ über die Einspracheerhebung geäussert
und diese als Einmischung in die Lohnpolitik der Bank gewertet hat. Bei diesen
Gegebenheiten erscheint es angezeigt, den geltend gemachten beruflichen
Aufstieg von der Filialleiterin zur Marktstellenleiterin mittels Befragung der
mit der damaligen Karriereplanung der Versicherten befassten Personen als
Zeugen durch das kantonale Gericht näher abklären zu lassen, zumal die geltend
gemachte berufliche Weiterentwicklung aufgrund des langjährigen und stabilen
Arbeitsverhältnisses bei der Bank X.________ nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint.

3.4 Der vorinstanzlichen Betrachtungsweise bezüglich der Bonuszahlungen kann
insofern nicht beigepflichtet werden, als jeglicher Nachweis dafür fehlt, dass
diese bei der Bank X.________ linear zum Gehalt ausgerichtet wurden. Kaderleute
erhalten häufig verhältnismässig höhere Boni als Angestellte tieferer
Funktions- und Gehaltsklassen. Überdies sind allgemeine Wirtschaftslage und
Geschäftsergebnis der Bank nicht nur für die Höhe der Bonuszahlung, sondern
indirekt auch für die Höhe des Grundgehaltes mitentscheidend. Laut Angaben der
Bank X.________ vom 31. Oktober 2003 ist die Salärentwicklung von den
Marktverhältnissen, der individuellen Leistung und den ausgeübten Funktionen
abhängig, während bei der individuellen Zuteilung der jedes Jahr neu zu
definierenden Bonuszahlung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die
Marktverhältnisse sowie die individuellen Leistungen eine Rolle spielen würden.
Laut Akten wurden der Versicherten regelmässig Boni ausgerichtet. So ergibt
sich aus der Unfallmeldung vom 26. Juli 1996 ein Grundlohn nebst Gratifikation
und auch in der Lohnaufstellung vom 11. Juli 2001 der Jahre 1997 bis 2001 waren
die Löhne einschliesslich Boni aufgeführt, wie das kantonale Gericht zutreffend
festgehalten hat. In Anbetracht dieser Umstände dürfen die Bonuszahlungen bei
der Bestimmung des Valideneinkommens nicht einfach ausser Acht gelassen werden.

3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zunächst die Funktionsstufe durch
Zeugenbefragungen näher abzuklären ist. Gestützt auf deren Ergebnis wird das
Valideneinkommen basierend auf den entsprechenden Lohnansätzen einschliesslich
Bonus festzulegen sein.

4.
Zu prüfen bleibt weiter das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende
Invalideneinkommen.

4.1 Der von der invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst
bildet für sich allein betrachtet grundsätzlich kein genügendes Kriterium für
die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit. Das Mass der tatsächlichen
Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann
überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine
Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die
versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die
ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und wenn
das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn
erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

4.2 Das kantonale Gericht ging gestützt auf das Gutachten des Dr. med.
R.________ vom 6. Januar 2005 davon aus, die Versicherte sei unfallbedingt 10
bis 20 Prozent arbeitsunfähig, je nachdem, ob auch die geklagte
Tagesschläfrigkeit objektiviert werden könne. Laut Gutachter sind alle
Tätigkeiten als Bankfachfrau ausführbar, doch bestehe eine verminderte
Ausdauer, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. In einer
weniger anstrengenden Tätigkeit mit abwechslungsreicher Arbeit sei die
Beeinträchtigung wohl geringer. Grundsätzlich liege eine rund 10 bis 20
prozentige Einschränkung bei allen körperlichen und geistig anstrengenden
Tätigkeiten vor.

4.3 Weiter nahm die Vorinstanz an, dass der verminderten Leistungsfähigkeit
durch den Betrieb Rechnung getragen worden sei, indem das Arbeitspensum
vertraglich auf 80 Prozent festgesetzt worden sei. Entsprechend sei der
Verdienst (ohne Bonus) von Fr. 130'058.- auf Fr. 104'052.- reduziert worden. Im
Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Juli 2003 habe die Versicherte bei der Bank
X.________ in einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis gestanden, die
verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft und dabei
ein angemessenes Einkommen ohne Soziallohnkomponente erzielt. Da die Reduktion
des Arbeitspensums auf 50 Prozent ab 1. November 2004 und die Aufgabe der
Erwerbstätigkeit bei der Bank X.________ Ende Dezember 2005 nicht unfallbedingt
erfolgt seien, könne der effektiv erzielte Lohn als Invalideneinkommen
berücksichtigt werden.

4.4 Laut Gehaltaufstellung der Bank X.________ vom 17. Juni 2003 erzielte die
Versicherte ab 1. Juli 2003 bei einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent einen
Lohn von Fr. 104'052.-. Dieser wurde ihr indessen nur während eines halben
Jahres aufgrund der tatsächlichen Arbeitsleistung ausbezahlt. Im Januar 2004
meldet sie über ihre Arbeitgeberin einen Rückfall an, mit welchem sie eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine Zunahme der
Arbeitsunfähigkeit auf 50 Prozent geltend machte. Vom 1. November 2004 bis 30.
Juni 2005 bezog die Beschwerdeführerin unbezahlten Urlaub, bevor sie am 1. Juli
2005 bei der Bank X.________ eine bis 31. Dezember 2005 befristete Stelle als
Privatkundenberaterin mit einem Pensum von 50 Prozent und einem Jahressalär von
Fr. 57'500.- antrat. Laut Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 2004 zog der dadurch
bedingte Wegfall der Führungs- und Ertragsverantwortung die Aufhebung des
Titels "Mitglied der Direktion" und der damit verbundenen finanziellen
Leistungen mit sich. Hingegen blieb die Beschwerdeführerin Mitglied des Kaders.
Nach dem Ausscheiden aus der Bank X.________ war sie zunächst nicht
erwerbstätig. Am 1. April 2007 trat sie alsdann eine neue 80 Prozent Stelle als
Kundenberaterin mit dem Titel "Mitglied des Kaders" bei der Bank Y.________ an.
Das Jahreseinkommen bei einer Normalarbeitszeit wurde auf Fr. 105'000.-
festgelegt.

4.5 Aus den genannten Gründen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter
welchen vom tatsächlich erzielten Einkommen direkt auf das Invalideneinkommen
geschlossen werden kann (vgl. E. 4.1). Es ist daher auf die statistischen
Tabellenlöhne abzustellen (BGE 126 V 75 E. 3/bb S. 76). Die Vorinstanz wird das
Invalideneinkommen in diesem Sinne neu zu bestimmen haben.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Dezember 2007 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer