Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.112/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_112/2008

Urteil vom 8. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
M.________,
Montenegro,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. Dezember 2007.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 wies die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Antrag des 1964 geborenen M.________ auf
Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2006 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt M.________
beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine
Hilflosenentschädigung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG),
insbesondere auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 UVG in Verbindung mit
Art. 9 ATSG, Art. 38 UVV; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97), sowie die Rechtsprechung
zum für die Leistungspflicht erforderlichen natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis)
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zum
im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06 je mit
Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung hat.

3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Aktenlage, namentlich gestützt auf das psychiatrische Gutachten
des Dr. med. K.________ vom 20. März 2006, das neurologische Gutachten des Dr.
med. J.________ vom 22. Mai 2006 sowie die interdisziplinäre Zusammenfassung
der beiden Berichte dargelegt, dass die psychische Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes in Form der geltend gemachten Beschwerden
(Angstsymptomatik mit Panikanfällen, massiver Regressionsprozess) nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden
kann. Diese Frage - so das kantonale Gericht - könne letztlich jedoch offen
gelassen werden, da gestützt auf die fachärztlichen Beurteilungen davon
auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung einer
psychisch bedingten Verschlimmerung des Gesundheitszustandes möglich und
zumutbar wäre, seine Bettlägerigkeit zu überwinden und die Alltagstätigkeiten
zu verrichten, was das Vorliegen einer Hilflosigkeit ausschliesse. Diesen
überzeugenden Ausführungen hat das Bundesgericht nichts beizufügen.

3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, rechtfertigt keine
andere Betrachtungsweise. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar begründet,
weshalb auf die ausführlichen und schlüssigen Gutachten der Dres. med.
K.________ und J.________, welche den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352) entsprechen, abgestellt werden kann. Die Ausführungen in
der Beschwerde beschränken sich weitestgehend darauf, den Sachverhalt zu
schildern und pauschale, unbegründete, Kritik am Vorgehen der SUVA sowie am
vorinstanzlichen Entscheid anzubringen, was letzteren indessen nicht in Frage
zu stellen vermag. Es wird nicht näher begründet, inwiefern die Ärzte der SUVA
parteiisch gehandelt haben sollen. Dass das kantonale Gericht die Berichte
sodann unkritisch gewürdigt haben soll, kann nicht nachvollzogen werden, hat es
doch verschiedentlich Einwendungen des Beschwerdeführers wiedergegeben und
diese mittels stichhaltiger Argumente entkräftet. Soweit schliesslich die der
Beschwerde beigelegten neuen Arztberichte gemäss Art. 99 BGG überhaupt als
zulässig erachtet werden könnten, wären sie unbehelflich, da ihnen bezüglich
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
Unfallversicherung nichts Relevantes entnommen werden kann.

3.3 Da somit für den massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids eine
anspruchsbegründende Hilflosigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, haben SUVA und Vorinstanz einen
diesbezüglichen Leistungsanspruch zu Recht verneint.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch