Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.10/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_10/2008

Urteil vom 11. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf,
Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
14. November 2007.

Sachverhalt:
Der 1961 geborene E.________ leidet seit einem im Jahr 1998 erlittenen
Velounfall an gesundheitlichen Beschwerden. Ein erstes Leistungsbegehren vom
März 2000 auf Zusprechung von Arbeitsvermittlung wies die IV-Stelle Luzern mit
rechtskräftiger Verfügung vom 11. Oktober 2000 ab. Auf erneute Anmeldung des
Versicherten im September 2004 hin verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
13. Februar 2006 und Einspracheentscheid vom 1. September 2006 einen Anspruch
auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es liege kein leistungsbegründender
Invaliditätsgrad vor.
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. November 2007 ab.
E.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei rückwirkend
per 1. April 2004 eine ganze, eventuell niedrigere Invalidenrente zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zur Durchführung einer MEDAS-Abklärung und
anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Am 21. Februar 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.
1 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG) mit der dazu ergangenen Rechtsprechung sind im
Einspracheentscheid vom 1. September 2006, auf welchen mit der Vorinstanz
verwiesen werden kann, zutreffend dargelegt.

3.
3.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei in
einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wobei diese Tätigkeit wegen
plötzlich einschiessender Schmerzen allenfalls kurzfristig zu unterbrechen sei.

Diese Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer einlässlichen Würdigung der
medizinischen Akten. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.

3.2 Was in der Beschwerde vorgetragen wird, führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Dies betrifft namentlich auch den Einwand, die von der
Vorinstanz für massgeblich erachteten Arztberichte seien nicht aktuell und
aussagekräftig genug, weshalb ein MEDAS-Gutachten einzuholen sei. Soweit
geltend gemacht wird, es sei seit den damaligen medizinischen Abklärungen eine
relevante gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, ist festzustellen, dass
Entsprechendes weder durch den Bericht über die Ärztliche Abschlussuntersuchung
durch SUVA-Arzt Dr. med. M.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 14.
Dezember 2004 noch durch das am 6. September 2005 erstattete Gutachten des Dr.
med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher auch mit
dem Hausarzt Rücksprache genommen hat, oder die weiteren Akten gestützt wird.
Nicht anderes ergibt sich aus dem Bericht der Klinik L.________ vom 15. Juli
2004, wird doch darin eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
als realistisch betrachtet, was sich dann auch gemäss dem erwähnten Bericht des
Dr. med. M.________ vom 14. Dezember 2004 bestätigt hat.

3.3 Das kantonale Gericht hat sich auch mit der Frage der Beweiskraft der
aufgelegten Berichte ausländischer Ärzte vom 25. und 31. Juli 2007 und mit der
Notwendigkeit weiterer Abklärungen auseinandergesetzt. Es hat beides in einer
im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstandenden
Weise verneint. Anzufügen bleibt, dass die genannten Arztberichte inhaltlich
ohnehin keine Rückschlüsse auf den Sachverhalt zulassen, wie er sich bis zum -
die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 129
V 167 E. 1 S. 169 mit Hinweis auf 121 V 362 E. 1b S. 366) - Erlass des
Einspracheentscheides vom 1. September 2006 zugetragen hat. Gleiches gilt für
den Bericht des Chiropraktors Dr. med. H.________ vom 7. November 2007.

4.
4.1 Die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitsbedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit sind unstreitig mittels Einkommensvergleich und aufgrund der
Verhältnisse im Jahr 2004 (Jahr des Beginns einer allfälligen Rente als
massgeblicher Vergleichszeitpunkt; BGE 129 V 222) zu bestimmen.

Das kantonale Gericht hat das im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen
(Valideneinkommen) gestützt auf den in der zuletzt (von Juni 2002 bis April
2003) in der Firma D.________ AG ausgeübten Tätigkeit erzielten Lohn von Fr.
5300.- (x 13) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr.
69'513.50 festgesetzt. Das im Jahr 2004 trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung
zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bemass es unter
Verwendung von Tabellenlöhnen und Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von
10 % auf Fr. 51'532.40. Der Einkommensvergleich ergibt eine gesundheitsbedingte
Erwerbseinbusse von gerundet 26 %, womit der für eine Invalidenrente mindestens
erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht
ist.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Bestimmung des
Invalideneinkommens. Abgesehen von dem - nach dem Gesagten unbegründeten -
Vorbringen, es sei von einer lediglich hälftigen Arbeitsfähigkeit auszugehen,
macht er geltend, der leidensbedingte Abzug sei auf 25 % zu erhöhen.

Der praxisgemäss zulässige leidensbedingte Abzug von dem anhand von
statistischen Durchschnittslöhnen bestimmten Invalideneinkommen ist nach
Massgabe sämtlicher einkommensbeeinflussender Faktoren (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) auf insgesamt höchstens 25 % festzusetzen (BGE 126 V 75).
Die massliche Bestimmung des leidensbedingten Abzuges ist Ermessensfrage und
kann als solche ausschliesslich im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder
-missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG)
Ermessensbetätigung gerügt werden (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_382/
2007 vom 13. November 2007, E. 4.1).

In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, es sei eine leidensbedingte
Einschränkung zu berücksichtigen. Diesem Gesichtspunkt wird mit dem von der
Vorinstanz vorgenommenen Abzug von 10 % in einer das Ermessen weder
überschreitenden noch missbräuchlich ausübenden Weise Rechnung getragen.

4.3 Die weiteren Einwände betreffen das Valideneinkommen.

Geltend gemacht wird, dieses hätte gestützt auf den Lohn bestimmt werden
müssen, den der Versicherte im Zeitpunkt des Velounfalls im Jahr 1998 als
Bohrmeister in der Firma G.________ AG erzielt hatte. Wie das kantonale Gericht
indessen zutreffend ausführt, war der Versicherte nach dem Unfall spätestens ab
Sommer 2000 gesundheitlich wieder in der Lage, die Tätigkeit eines Bohrmeisters
voll auszuüben. Dies führte denn auch zur am 11. Oktober 2000 verfügten
Abweisung des ersten Leistungsbegehrens des zwischenzeitlich arbeitslos
gewordenen Versicherten auf Zusprechung von Arbeitsvermittlung. Gemäss den
Akten folgten Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern und als
Selbstständigerwerbender. Am 1. Juni 2002 trat der Versicherte dann die Stelle
als Platzchef, Mechaniker und Chauffeur in der Firma D.________ AG an. Wenn die
Vorinstanz bei diesen Verhältnissen auf das im letztgenannten Arbeitsverhältnis
erzielte Einkommen und nicht auf den früheren Lohn in der Firma G.________ AG
abgestellt hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Vorgebracht wird weiter, wenn vom in der Firma D.________ AG erzielten Lohn
ausgegangen werde, seien arbeitsvertraglich vereinbarte fixe Spesen von Fr.
200.- im Monat hinzuzurechnen. Ob dies zutrifft, bedarf indessen keiner näheren
Prüfung. Denn selbst wenn die Spesen bei der Bestimmung des Valideneinkommens
berücksichtigt werden, resultiert noch kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad.

Die Vorinstanz hat einen Rentenanspruch somit zu Recht verneint.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz