Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.107/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_107/2008

Urteil vom 18. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia
Jucker, Rämistrasse 3, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Jg. 1949) war ab 10. April 2001 bis 13. Mai 2002 teilzeitlich in
der Firma Y.________ AG als Raumpflegerin angestellt. Wegen Rückenschmerzen mit
Ausstrahlungen in beide Beine musste sie diese Tätigkeit aufgeben. Weiter
bestehen rechtsseitig Schmerzen im Schulterbereich und auch am rechten Arm.
Zudem ist eine psychische Problematik in Form depressiver Verstimmungen
aktenkundig. Am 3./11. November 2002 meldete sich A.________ bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Auf Grund ihrer Abklärungen
medizinischer und erwerblicher Art lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. November 2003 mangels rentenrelevanter
Invalidität (bei einem Invaliditätsgrad von 13 %) ab. Daran hielt sie nach
Einholung weiterer medizinischer Berichte mit Einspracheentscheid vom 2. Juni
2006 (bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 36 %) fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 14 %, mit Entscheid
vom 20. Dezember 2007 ab.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde die Zusprache einer halben Invalidenrente
beantragen; eventuell sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege.

Den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung zieht sie am 11. April 2008 unter
Hinweis auf die von ihrer Rechtsschutzversicherung unterdessen erklärte
Zusicherung, die Anwaltskosten zu übernehmen, zurück. Den zur SichersteIlung
der Gerichtskosten verlangten Kostenvorschuss bezahlt sie in der Folge.

Die IV-Stelle schliesst unter Hinweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Zur auch unter der Geltung des BGG
massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG
(ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 16 ATSG; bis 31. Dezember 2002: Art. 28 Abs. 2 IVG) wird auf BGE 132 V 393
verwiesen.

1.2 Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs massgebenden
Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Es
betrifft dies insbesondere die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen
Versicherten nach der so genannten gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 IVG und Art. 16 ATSG [bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs.
2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG, Art. 27bis IVV und Art. 16 ATSG]).

2.
2.1 In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 2 BGG geltend
gemacht, vor Bundesgericht könne neben Rechtsverletzungen auch jede unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden. Dies trifft nicht zu. Art. 97 Abs. 2 BGG spricht einzig von
Geldleistungen der Militär- und der Unfallversicherung, nicht aber der
Invalidenversicherung. Im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
kann die Feststellung des Sachverhalts auf Grund von Art. 97 Abs. 1 BGG
letztinstanzlich nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht.

2.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist im
invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht auf
Grund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu prüfen, ob der angefochtene
kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung
(Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des
BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher
Hinsicht ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach
den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art.
132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).

3.
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau
zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode
(vgl. E. 1.2 hievor) zu erfolgen hat. Das kantonale Gericht hat den Anteil der
auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichteten Tätigkeit auf 28 % und
denjenigen im Haushalt auf 72 % des gesamten Aufgabenbereichs veranschlagt.
Streitig ist im Wesentlichen das Ausmass der leidensbedingten Beeinträchtigung
in den einzelnen Tätigkeitsbereichen. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin
die von der Vorinstanz angenommenen Einkünfte, welche sie ohne
Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielen würde (Valideneinkommen) und welche
sie trotz ihrer leidensbedingten Behinderung zumutbarerweise erzielen könnte
(Invalideneinkommen). Überdies wird die prozentuale Aufteilung der beiden
Bereiche 'Erwerbstätigkeit' einerseits (28 %) und 'Haushaltführung'
andererseits (72 %) bemängelt.

3.1 Nach eingehender Auseinandersetzung mit den ärztlichen Stellungnahmen ist
die Vorinstanz vor allem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des
medizinischen Zentrums X.________, vom 5. April 2006 davon ausgegangen, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin zu
50 %, an einer ihrem Leiden angepassten Stelle hingegen zu 80 % einsatzfähig
wäre. Als behinderungsangepasst bezeichnen die Ärzte des medizinischen Zentrums
X.________ Tätigkeiten, die nicht mit Tragen und Heben schwerer Lasten
verbunden sind und in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen
vorgenommen werden können.
3.1.1 Diese Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens durch das
kantonale Gericht ist das Ergebnis einer nach gründlicher Prüfung der
medizinischen Unterlagen erfolgten Würdigung der Aktenlage. Als solche ist sie
zur vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung zu zählen, welche einer
letztinstanzlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 397 ff.). Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, die einer Korrektur durch das
Bundesgericht zugänglich wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der
Beschwerdeschrift auch nicht geltend gemacht. Auf die Auseinandersetzungen der
Beschwerdeführerin mit den einzelnen Arztberichten ist demnach nicht weiter
einzugehen. Angesichts der in medizinischer Hinsicht hinreichend dokumentierten
Aktenlage besteht auch kein Anlass für die eventualiter beantragte Rückweisung
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124
V 90 E. 4b S. 94).
3.1.2 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens hat die Vorinstanz auf den beim
letzten Arbeitgeber erzielten Lohn abgestellt und diesen auf das Jahr 2003, den
mutmasslichen Rentenbeginn, hochgerechnet. Das Abstellen auf die Verhältnisse
am früheren Arbeitsplatz entspricht der üblicherweise angewandten Methode.
Inwiefern darin eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu erblicken
sein sollte, ist nicht auszumachen und lässt sich insbesondere nicht aus dem
Umstand ableiten, dass das auf Grund von statistikmässig erfassten
Erfahrungswerten laut Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik
ermittelte Invalideneinkommen vor Vornahme von Abzügen höher als das
Valideneinkommen ausfällt. Dies zeigt nur, dass der seinerzeitige Lohn offenbar
eher unterdurchschnittlich bemessen war, bildet aber keinen Grund, das
festgestellte Valideneinkommen in Zweifel zu ziehen. Weil die Ursache für die
geringe Entlöhnung im früheren Arbeitgeberbetrieb in invaliditätsfremden
Faktoren zu sehen ist, reduzierte die Vorinstanz auch das Invalideneinkommen um
15 %, womit dem Grundsatz Nachachtung verschafft wurde, dass die beiden
Vergleichseinkommen aus nicht invaliditätsbedingten Gründen entweder überhaupt
nicht oder aber beide im gleichen Ausmass zu reduzieren sind (Parallelisierung
der Vergleichseinkommen; zur Publikation in BGE 134 V bestimmtes Urteil 8C_255/
2007 vom 12. Juni 2008, E. 4.1). Dass das kantonale Gericht beim
Invalideneinkommen zusätzlich einen behinderungsbedingten Abzug von 10 %
zubilligte, kann sich ausschliesslich zum Vorteil der Beschwerdeführerin
auswirken, weshalb kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, dass sie sich
in ihrer Rechtsschrift auch gegen diesen Abzug zur Wehr setzt.
3.1.3 Sind nach dem Gesagten die auf Grund der medizinischen Unterlagen
erfolgten Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zum
verbliebenen Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich einer Überprüfung durch
das Bundesgericht nicht zugänglich (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.; E. 3.1.1
hievor) und lassen sich auch die für einen Einkommensvergleich erforderlichen
Vergleichseinkommen nicht beanstanden (E. 3.1.2 hievor), muss es mit der vom
kantonalen Gericht ermittelten Invalidität im erwerblichen Bereich von 3 % -
und bezogen auf den gesamten Tätigkeitsbereich (gerundet) noch 1 % (3 x 0.28) -
sein Bewenden haben.

3.2 Die von den Gutachtern des medizinischen Zentrums X.________ auf 50 %
geschätzte Einschränkung im Haushaltsbereich erachtete die Vorinstanz als zu
Gunsten der Beschwerdeführerin "äusserst grosszügig" bemessen. Als zuverlässige
Grundlage für die Beurteilung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt
betrachtete sie die am 7. November 2003 von einer Abklärungsperson der
Beschwerdegegnerin vor Ort getätigten Erhebungen, welche diese in einem Bericht
vom 10. November 2003 festgehalten hat. Aus diesem ergibt sich eine
Verminderung des Leistungsvermögens im Haushalt von 18 %, welchen Wert das
kantonale Gericht übernommen hat.
3.2.1 Der Abklärungsbericht über die Verhältnisse im Haushalt stellt in der
Regel eine geeignete und auch genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung
in diesem Tätigkeitsbereich dar. Hinsichtlich seines Beweiswertes sind - analog
zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352 mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist wesentlich,
dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis
der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen
Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die
Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende
Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext
schliesslich muss plausibel begründet und angemessen detailliert bezüglich der
einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und
Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht
voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 215 E. 2.3.2). Des Beizugs eines Arztes, der
sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel
der Zumutbarkeit äussert, bedarf es rechtsprechungsgemäss nur in
Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person,
welche sich mit den Feststellungen in einer medizinischen Expertise nicht in
Einklang bringen lassen (AHI 2004 S. 137 E. 5.3 und 2001 S. 158 E. 3c).
Insbesondere kommt ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kein
genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der
Invalidenversicherung vor Ort durchgeführten Haushaltabklärung zu (SVR 2005 IV
Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Der Richter greift, sofern der Bericht eine
zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in
das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der
Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93). Erfüllt ein Abklärungsbericht diese
Anforderungen, ist die Gewichtung der einzelnen im Haushalt anfallenden
Aufgaben eine Ermessensfrage, die von einer Beurteilung der konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls abhängt und vom Bundesgericht nur im Hinblick auf
eine allfällige Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch geprüft
werden kann. Die Feststellung der Einschränkung in den einzelnen
Aufgabenbereichen der Haushaltführung schliesslich ist - analog zur
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich (E. 3.1.1 hievor) -
eine Tatfrage, die einer letztinstanzlichen Überprüfung nur in den sich aus E.
1 und 2 hievor ergebenden Schranken zugänglich ist.
3.2.2 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift, bildet der
Abklärungsbericht vom 10. November 2003 durchaus eine genügende Grundlage, um
die Einschränkungen im Haushalt zu beurteilen. Allein der Umstand, dass
anlässlich der Abklärung vom 7. November 2003 nicht die Beschwerdeführerin
selbst, sondern - offenbar aus sprachlichen Gründen - nur deren Sohn und ihr
Ehemann Auskünfte erteilten, spricht nicht gegen die Zuverlässigkeit des
Abklärungsberichts. Es darf davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin in der Lage war, dem Gesprächsverlauf zu folgen, und bei
unzutreffenden Angaben der mit ihrem Einverständnis anwesenden
Übersetzungshilfen die Möglichkeit zu einer Intervention gehabt und auch
ergriffen hätte. Im Übrigen sind die in der Beschwerdeschrift erhobenen
Einwendungen zu allgemein und unpräzis formuliert, um die Zuverlässigkeit
dieses invalidenversicherungsrechtlichen Beweismittels ernsthaft in Frage zu
stellen. Was die Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche im Haushalt
anbelangt, kann nicht von einer Ermessensüberschreitung oder einem
Ermessensmissbrauch (vgl. E. 3.2.1 hievor) gesprochen werden. Die Feststellung
der Einschränkung in den einzelnen Aufgabenbereichen schliesslich kann als
Tatfrage vom Bundesgericht nicht in dem in der Beschwerdeschrift geforderten
Umfang überprüft werden. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltserhebung
jedenfalls liegt auch insoweit nicht vor. Schliesslich hat die Vorinstanz
zutreffend festgehalten, dass sich selbst dann kein rentenrelevanter
Invaliditätsgrad ergeben würde, wenn man auf die von den Ärzten des
medizinischen Zentrums X.________ für den Haushaltbereich ohne nähere
Begründung auf 50 % geschätzte Verminderung des Leistungsvermögens abstellen
wollte.

3.3 Bezogen auf die Gesamttätigkeit resultiert demnach aus dem erwerblichen
Bereich eine Teilinvalidität von 0,84 % (3 x 0,28) und aus dem Haushaltbereich
eine solche von 12,96 % (18 x 0,72), insgesamt somit (gerundet) 14 %. Die - im
letztinstanzlichen Verfahren erstmals - beanstandete prozentuale Aufteilung der
beiden Bereiche 'Erwerbstätigkeit' und 'Haushaltführung' betrifft eine von der
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Tatfrage und kann
als solche nur in den in Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG genannten
Schranken überprüft werden (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507 mit Hinweisen). Die
Vorinstanz hat den Anteil der Erwerbstätigkeit in Relation zu der im früheren
Arbeitgeberbetrieb eingehaltenen Arbeitszeit von wöchentlich 44 Stunden und
nicht, wie in der Beschwerde angeregt, zu der für das Jahr 2003 statistikmässig
ausgewiesenen durchschnittlich üblich gewesenen Arbeitszeit von 41,7 Stunden
pro Woche gesetzt. Ob darin eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder gar eine Rechtsverletzung zu erblicken ist,
braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Beschwerdeführerin auch
keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreichen würde, wenn - wie von ihr
beschwerdeweise gefordert - die Erwerbstätigkeit auf 30 % der Gesamttätigkeit
veranschlagt würde.

4.
4.1
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

4.2 Weil die Beschwerde - schon im Hinblick auf die dem Bundesgericht
zukommende eingeschränkte Überprüfungsbefugnis (E. 1 und 2 hievor) - von
vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Gerichtskosten
nicht erfüllt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl