Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.106/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_106/2008

Urteil vom 5. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
P.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch, Rennweg 10, 8022
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 7. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene P.________ war zuletzt im Jahr 1999 als Gruppenleiter bei der
Firma R.________ AG tätig und anschliessend arbeitslos. Nachdem er am 21.
Januar 2001 beim Skifahren auf den Rücken gestürzt war, meldete er sich am 26.
September 2001 unter Hinweis auf eine seit dem Unfall bestehende Diskushernie
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an.

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hatte P.________ mit
Verfügung vom 31. Juli 2002 ab 1. September 2002 eine Invalidenrente
entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 27 % zugesprochen, hob diese
Verfügung auf Einsprache hin jedoch auf und gewährte dem Versicherten mit
Verfügung vom 24. Juli 2003 ab 1. September 2002 eine Invalidenrente aufgrund
einer Erwerbsunfähigkeit von nunmehr 58 %.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2002 hatte die IV-Stelle des Kantons Zürich -
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27 % - einen Leistungsanspruch von
P.________ verneint. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2003 in dem
Sinne gutgeheissen hatte, als es die Sache zur ergänzenden medizinischen
Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies, liess diese den
Versicherten im Zentrum X.________ polydisziplinär abklären. Gestützt auf das
Gutachten vom 10. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7.
April 2006 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 24 % - erneut einen
Leistungsanspruch. Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2006 hielt sie an
ihrem Standpunkt fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 2007 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente entsprechend einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 70 %, zumindest aber von 58 % gemäss Verfügung der
SUVA vom 23. (recte 24.) Juli 2003 zuzusprechen, eventualiter sei die
Angelegenheit zur Neubeurteilung des
Invaliditätsgrades und der sich daraus ergebenden Rente an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen. Eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht hat
ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den
Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch besteht Bindung an die
Parteianträge (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum
Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 28 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen
und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen
der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zum Beweiswert sowie
zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat die
Vorinstanz die Rechtsprechung, wonach somatoforme Schmerzstörungen nur
ausnahmsweise eine Invalidität im Rechtssinne begründen (BGE 132 V 65 E. 4 S.
70 ff. mit Hinweisen, 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; BGE 130 V 352 ff. und 396 ff.;
vgl. auch Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV
Nr. 1 S. 1). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und
diesbezüglich vorab die Frage der Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die Invalidenversicherung.

Während die Vorinstanz gestützt auf BGE 126 V 288 - vorbehältlich triftiger
Gründe für eine Abweichung - von einer grundsätzlichen Bindungswirkung der
rechtskräftigen Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung für die
Invalidenversicherung ausgeht, eine solche jedoch im konkreten Fall verneint,
weil die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die SUVA auf
Vergleichsverhandlungen beruht habe, sieht der Beschwerdeführer in der
Feststellung, der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad sei für die
Invalidenversicherung nicht verbindlich, eine Verletzung von Bundesrecht.
Letzteres trifft nicht zu. Nach der neusten Rechtsprechung (BGE 133 V 549)
besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und ist
die IV-Stelle dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den
Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt. Im erwähnten
Bundesgerichtsurteil wurde dargelegt, dass der BGE 126 V 288 zu Grunde liegende
koordinationsrechtliche Gesichtspunkt bereits dadurch an Bedeutung verloren
habe, dass in BGE 131 V 362 eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung für die Unfallversicherung verneint wurde. Da einerseits
weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der
Unfallversicherung Priorität zukomme und andrerseits die Voraussetzungen für
eine Rente in diesen Sozialversicherungszweigen trotz des grundsätzlich
gleichen Invaliditätsbegriffs verschieden seien, sei auch eine Bindungswirkung
im umgekehrten Sinn zu verneinen (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554). Wohl schliesst
das Bundesgericht in BGE 133 V 549 E. 6.4 S. 555 f. nicht aus, dass die
IV-Stellen oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die
Unfallversicherungsakten beiziehen und (u. a.) gestützt darauf den
Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können
(vgl. Urteil 8C_206/2007 vom 27. März 2008 E. 3.3), doch ist im Ergebnis nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend den Invaliditätsgrad der SUVA
nicht übernahm, zumal die Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung - wie
der Beschwerdeführer selber einräumt - auf einer Übereinkunft der Parteien
bezüglich der medizinischen Abklärungen beruhte. Bei einer auf Vergleich
beruhenden Festsetzung des Invaliditätsgrades durch die Unfallversicherung war
rechtsprechungsgemäss bereits vor BGE 133 V 549 keine Bindungswirkung für die
Invalidenversicherung gegeben, selbst wenn bekannt war, von welchen
Überlegungen sich der Unfallversicherer bei der vergleichsweisen Einigung hat
leiten lassen (BGE 126 V 288 E. 2b S. 292 mit Hinweis; vgl. auch Urteil I 168/
06 vom 31. Juli 2007, E. 4.1).

4.
Streitig und zu prüfen sind sodann der Gesundheitszustand und die Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit.

4.1 In sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der Aktenlage hat das kantonale
Gericht zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst bereits aus somatischer Sicht nicht
mehr arbeitsfähig ist. Bezüglich Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit
hat es im Wesentlichen gestützt auf das - bezüglich medizinischer
Befunderhebung und Diagnosen zu Recht allseits als beweiskräftig anerkannte -
polydisziplinäre Gutachten des Zentrums X.________ vom 10. Januar 2006
festgestellt, dass als psychisches Leiden eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit dysfunktionalem Schmerzbewältigungsmuster bei
beeindruckbarer Persönlichkeit vorliegt. Hinsichtlich des verbleibenden
Leistungsvermögens ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass aus psychischer
Sicht trotz der festgestellten Beeinträchtigungen keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Der anderslautenden Einschätzung im
polydisziplinären Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer psychiatrischerseits
eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, könne im
Lichte der Rechtsprechung zur nur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung
somatoformer Schmerzstörungen (vgl. E. 2 hievor) nicht gefolgt werden. So
ergebe sich aus den festgestellten medizinischen Befunden und Diagnosen, dass
die beim Versicherten diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung weder von
einer krankheitswertigen psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer begleitet sei noch die Mehrzahl der übrigen
rechtsprechungsgemässen Kriterien einer (ausnahmsweise) unzumutbaren
Schmerzüberwindung erfüllt seien. Die Beschwerden an der HWS und LWS erreichten
nicht das geforderte Ausmass chronischer körperlicher Begleiterkrankungen, von
einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens und von einem therapeutisch
nicht mehr beeinflussbaren Krankheitsverlauf sowie in jeglicher Hinsicht
gescheiterten Behandlungen könne nicht gesprochen werden und es bestehe kein
Grund zur Annahme eines primären Krankheitsgewinns im Sinne einer körperlichen
Reaktion auf einen innerseelischen Konflikt, sondern eher eines sekundären
Krankheitsgewinns. Vor diesem Hintergrund - so die Vorinstanz - liege kein
Ausnahmefall der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung sowie
eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess und demnach in psychischer Hinsicht
kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlich festgestellten
medizinischen Befunde und Diagnosen - nach Lage der Akten zu Recht - nicht. Er
rügt jedoch, das kantonale Gericht sei in Missachtung bundesrechtlicher
Beweisgrundsätze von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Polydisziplinären
Gutachten abgewichen, da es Aufgabe der begutachtenden Fachperson der
Psychiatrie sei, die erwähnten Kriterien zu prüfen und die noch zumutbare
Arbeitsfähigkeit aufzuzeigen.
4.3
4.3.1 Der Umstand, dass das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums X.________
vom 10. Januar 2006 bezüglich der Darlegung der medizinischen Situation und
Lebensumstände der Versicherten unstrittig voll beweiskräftig ist, bedeutet
nicht, dass auch die dortige Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit für die
Belange der Invalidenversicherung ohne weiteres massgeblich ist (BGE 130 V 352
E. 2.2.4 und 2.2.5 S. 355; vgl. auch Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008, E.
3.3.1). Invalidenversicherungsrechtlich ist bei der Beurteilung der Frage, ob
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein sonstiger vergleichbarer
pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2
S. 399; Urteil I 683/06 vom 29. August 2007, E. 2.2) mit invalidisierender
Wirkung vorliegt, zunächst die - aufgrund der medizinischen Aktenlage zu
prüfende - Tatfrage entscheidend, ob respektive inwieweit bei der versicherten
Person nebst der allein nicht invalidisierenden (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354)
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zusätzliche psychische
Beeinträchtigungen im Sinne des rechtsprechungsgemässen Kriterienkatalogs (s.
BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen) vorliegen, welche einer adäquaten
Schmerzbewältigung objektiv entgegenstehen. Alsdann ist zu beurteilen, ob eine
allenfalls festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und
einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender
Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten. Die abschliessende
Beantwortung dieser Frage ist rechtlicher Natur (vgl. Urteile 9C_636/2007 vom
28. Juli 2008, E. 3.3.1 und I 683/06 vom 29. August 2007, E. 2.2) und obliegt
damit nicht den Ärztinnen und Ärzten, sondern den rechtsanwendenden Behörden.
4.3.2 Das kantonale Gericht hat das tatsächliche Vorliegen der
rechtsprechungsgemäss relevanten Umstände einer (ausnahmsweise) unzumutbaren
Schmerzüberwindung richtigerweise im Wesentlichen gestützt auf die allseits
anerkannten Darlegungen zur medizinischen Situation im polydisziplinären
Gutachten vom 10. Januar 2006 sowie auch auf die Berichte des behandelnden
Arztes Dr. S.________ vom 14. Juni 2004 und der SUVA-Ärzte Dr. C.________ vom
17. März 2003 sowie Dr. O.________ vom 7. Mai 2002 geprüft. Dabei hat es in
Übereinstimmung mit diesen Unterlagen und damit weder offensichtlich unrichtig
noch in rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung festgestellt, dass neben der
somatoformen Schmerzstörung keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende
psychiatrische Diagnose und somit keine hinreichend ausgeprägte
Psychopathologie vorliegt, um eine eigenständige psychische Komorbidität von
erheblicher Schwere, Dauer und Intensität bejahen zu können. Unter dem
Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG ist diese Feststellung umso weniger zu
beanstanden, als im Gutachten des Zentrums X.________ auf das im Vordergrund
stehende subjektive Schmerzerleben des Versicherten, auf die von seiner
Persönlichkeit her wenig günstigen Voraussetzungen zum Umgang mit den Schmerzen
sowie auf die seit langem bestehenden psychosozialen Konflikte hingewiesen
wurde. Auch die weiteren kriterienspezifischen Tatsachenfeststellungen des
kantonalen Gerichts - konkret: es könne nicht von einem mangelnden sozialen
Rückzug aus allen Belangen des Lebens gesprochen werden, es lägen weder
chronische körperliche Begleiterkrankungen im geforderten Ausmass noch ein
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Krankheitsverlauf sowie in jeder
Hinsicht gescheiterte Behandlungen vor und es bestehe kein Grund zur Annahme
eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären
Krankheitsgewinns im Sinne einer körperlichen Reaktion auf einen
innerseelischen Konflikt - stützen sich allesamt auf die sachbezüglichen
Aussagen in den oben erwähnten medizinischen Akten und werden in der Beschwerde
inhaltlich zu Recht nicht in Frage gestellt. In zutreffender Anwendung der
Rechtsprechung zu somatoformen Schmerzstörungen hat die Vorinstanz erwogen,
dass die im polydisziplinären Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der medizinischen
Tatsachenfeststellungen nicht zu überzeugen vermag und ein invalidisierendes
psychisches Geschehen aus rechtlicher Sicht verneint werden muss. Dem
kantonalen Gericht kann insbesondere auch keine bundesrechtswidrige, den
Untersuchungsgrundsatz verletzende antizipierte Beweiswürdigung vorgeworfen
werden, indem es keinen Zusatzbericht beim ZMB eingeholt habe. Die für die
Prüfung einer ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung der somatoformen
Schmerzstörung relevanten medizinischen Fakten und persönlichen Umstände
(Diagnosen, Begleiterkrankungen, Therapiebestrebungen, soziale
Rückzugstendenzen, Krankheitsgewinn usw.) sind nach dem unter E. 4.3.1 hievor
Gesagten rechtsgenüglich erstellt und im Übrigen unbestritten. Bei diesem
verbindlich feststehenden Sachverhalt vermöchte auch eine weitere fachärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts daran zu ändern, dass es an einem
hinreichend ausgeprägten (psycho)pathologischen Substrat fehlt, um einen
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden bejahen zu können. Entgegen
dem Eventualstandpunkt des Beschwerdeführers besteht mithin kein Anlass für
eine Rückweisung der Streitsache zwecks weiterer medizinischer Abklärungen.

4.4 Was die somatisch bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit anbelangt, hat das kantonale Gericht dargelegt, dass weder
das Gutachten des Zentrums X.________ vom 10. Januar 2006 noch der Bericht des
Dr. S.________ vom 14. Juni 2004 hinsichtlich der im Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts vom 18. November 2003 noch als ungenügend abgeklärt
bezeichneten Schulterbeschwerden eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende
Diagnose ergeben hat. Es stellte daher in Würdigung sämtlicher, auch der
bereits dem Entscheid vom 18. November 2003 zu Grunde gelegten medizinischen
Akten fest, dass der Beschwerdeführer aus somatischen Gründen in einer
leidensangepassten Tätigkeit voll und in einer weniger optimal angepassten
Beschäftigung 70 % arbeitsfähig ist, wobei er im Rahmen der
Schadenminderungspflicht gehalten sei, die Resterwerbsfähigkeit bestmöglich
auszunutzen. Diese Feststellung tatsächlicher Art wird in der Beschwerde nicht
bestritten und ist nach Gesagtem für das Bundesgericht verbindlich. Sie ist der
Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legen.

5.
Hinsichtlich der Festlegung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung schliesslich wird der auf der Basis des vorstehend
umschriebenen Zumutbarkeitsprofils durchgeführte, auf das Jahr 2004 bezogene
Einkommensvergleich, welcher unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges von 15 % einen Invaliditätsgrad von 28 % ergab, weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine
nähere Prüfung von Amtes wegen (vgl. E. 1 hievor). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch