Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1061/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1061/2008

Urteil vom 6. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
I.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt René W. Schleifer,

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. November 2008.

Sachverhalt:

A.
I.________, geboren 1953, erlitt am 25. April 2004 einen Autounfall. Die
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft erkannte ihre
Leistungspflicht als Unfallversicherer dem Grundsatz nach, stellte die
Versicherungsleistungen indessen mit Verfügung vom 16. August 2007 und
Einspracheentscheid vom 28. Mai 2008 per 31. Juli 2007 ein mit der Begründung,
dass die noch geklagten Beschwerden in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang mit
dem erlittenen Unfall mehr stünden.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. November 2008 ab.

C.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen.

Während die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft auf Abweisung der
Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die
Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.

2.
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1
und 3.2 S. 181; bei psychischen Unfallfolgen BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz ist gestützt auf die medizinischen Akten davon ausgegangen, dass
die Beschwerdeführerin beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
erlitten habe und in der Folge die für eine solche Verletzung typischen
Beschwerden (insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen) aufgetreten seien. Die
psychische Problematik lasse die zum typischen Beschwerdebild nach
Schleudertrauma gehörenden Beeinträchtigungen indessen ganz in den Hintergrund
treten. Die Adäquanz der noch geklagten Beschwerden wurde daher nach der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen geprüft. Dies ist nicht zu
beanstanden (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99, 134 V 109 E. 6.1 S. 116) und wird auch
von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.

4.
Zur Begründung des Antrags auf Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % wird einzig angeführt, dass die anlässlich
einer neuropsychologischen Untersuchung in der Neurologischen Klinik des
Spitals X.________ vom 13. August 2008 festgestellten kognitiven Defizite
gemäss Einschätzung der Frau Dr. med. W.________ zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 50 % führe, was von der Vorinstanz zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden sei.

Die Neuropsychologin stellte Beeinträchtigungen in der Aufmerksamkeit, in den
exekutiven Funktionen und im mnestischen Bereich fest. Eine hirnorganische
Genese konnte sie indessen ausschliessen, was mit den früheren neurologischen
Einschätzungen übereinstimmt (Gutachten des Zentrums für Neurologische
Gutachten vom 15. November 2004 sowie des Schweizerischen Instituts für
Versicherungsmedizin vom 13. Juli 2007). Frau Dr. med. W.________ interpretiert
die Minderleistungen im Rahmen der Schmerzproblematik und der psychischen
Störung.
Dass die Versicherte nach wie vor unter solchen Beschwerden leidet, ist
unbestritten. Entscheidend ist jedoch, dass Verwaltung und Vorinstanz eine
Leistungspflicht des Unfallversicherers mangels adäquaten Kausalzusammenhangs
dieser Beschwerden mit dem Unfall verneint haben. Dagegen wird letztinstanzlich
nichts vorgebracht. Fehlt es an der adäquaten Kausalität, kann praxisgemäss auf
beweismässige Weiterungen in Bezug auf die natürliche Kausalität verzichtet
werden (Urteil 8C_42/2007 vom 14. April 2008, E. 2 Ingress).

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo