Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1060/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1060/2008

Urteil vom 19. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
25. November 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1947, war seit dem 1. Mai 1974 bei der Firma S.________ AG
als Ingenieur tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert. Am 27. Juni 1998 erlitt er einen Unfall, als sein
Motorrad von einem rückwärts auf die Strasse einbiegenden Fahrzeug gerammt und
er dabei zu Fall gebracht wurde. Im Spital X.________ wurden eine offene
proximale Tibiakopf-Trümmerfraktur, eine proximale Fibulaköpfchenfraktur sowie
ein ossärer Abriss des Patellaunterpols diagnostiziert und ein operativer
Eingriff vorgenommen. Gemäss Zwischenbericht des Hausarztes Dr. med.
Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 29. Dezember 1999 konnte B.________ die
Arbeit am 1. Februar 1999 wieder zu 50 % aufnehmen und am 1. Mai 1999 auf 60 %
steigern. Dr. med. D.________, leitender Arzt Orthopädie der Klinik C.________,
hielt am 8. Juni 2000 fest, dass dem Patienten in der Zwischenzeit eine 40%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, welche Einschätzung der Situation
auch seiner Auffassung nach gerecht werde. Gemäss Bericht über die
Abschlussuntersuchung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.________ vom 14. Juli 2000
verblieben als Unfallfolgen eine verminderte Belastbarkeit des rechten Knies,
ein Streckdefizit von 14 Grad, ein Muskeldefizit sowie eine verminderte Kraft
und es bestand ein erhöhtes Arthroserisiko. Tätigkeiten mit Schlägen und
Fibrationen auf die rechte Beinachse, Tätigkeiten in hockender oder kniender
Stellung sowie häufiges Begehen von Leitern, Treppen und unebenem Gelände seien
nicht mehr zumutbar. Günstig seien Wechselbelastungen. Das Tragen von Lasten
sei auf maximal 10 bis 12 kg reduziert. Rein repetitive Arbeiten seien für
dieses Gelenk nur ausnahmsweise zumutbar. Andere Einschränkungen, insbesondere
zeitlicher Art, würden nicht bestehen. Am 21. Dezember 2000 sprach die SUVA
B.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine Invalidenrente basierend auf
einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 20 % zu.

Im Rahmen des von der SUVA gegenüber der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft als Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers
geltend gemachten Regresses führte diese am 8. Juli 2002 an, es sei lediglich
eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 25 % ausgewiesen. Nach weiteren
Abklärungen reduzierte die SUVA die Invalidenrente am 7. Juni 2005 mit Wirkung
ab dem 1. Mai 2004 unter Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von 23 %.
Gleichzeitig forderte sie die seither zu viel bezahlten Rentenleistungen in der
Höhe von Fr. 14'962.- zurück und verrechnete sie mit Rentenzahlungen bis zum
31. Juli 2007. Mit Einspracheentscheid vom 30. November 2006 legte sie die
Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. Juni 2004 auf 26 % fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 25. November 2008 ab. Das Gericht verneinte das Vorliegen
eines Revisionstatbestandes, stellte jedoch eine zweifellose Unrichtigkeit der
ursprünglichen Verfügung (soweit sie die Rentenzusprechung betraf) fest und
schützte den angefochtenen Einspracheentscheid mit der substituierten
Begründung der Wiedererwägung.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm auch
weiterhin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
auszurichten; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für
andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren
Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick
auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108).

2.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 ATSG gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; siehe auch BGE 133 V 545).

2.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die
Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell
rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher
Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos
unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann
abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt
sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung
erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte
Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen
(BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2c S. 373
und 387 E. 1b S. 390).

2.4 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt,
wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen
nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 E. a; ARV 1996/97 Nr. 28
S. 152 E. 3c). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich
materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf
gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invalidität[sbemessung], Einschätzungen der
Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher
Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und
Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung
darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus
(Urteile I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E.
3.2). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran
möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss
- derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a
S. 393; SVR 2006 UV Nr. 17 S. 60, U 378/05 E. 5.2 und 5.3; SVR 2005 AlV Nr. 8
S. 25, C 214/03 E. 3.1.1; Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2).

2.5 Der Umstand, dass das Gericht eine Verfügung auf Beschwerde hin mit einer
gegenüber der Verwaltung abweichenden Begründung schützt, ist Ausfluss des
Grundsatzes, wonach es das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (vgl. Art. 106
Abs. 1 BGG). Das Gericht erwägt im Rahmen der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege, eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete
Verfügung sei aus anderen rechtlichen Überlegungen haltbar. Es schützt die
angefochtene Verfügung mit der zutreffenden Begründung. Damit liegt keine
unzulässige Vermischung der Aufgaben der Verwaltung und des Gerichts vor (BGE
125 V 368 E. 3b S. 369 f.). Den Parteien ist diesbezüglich vorgängig in der
Regel das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 125 V 368 E. 4 S. 370).

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und über
die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

4.
Die Vorinstanz hat - nachdem sie die Parteien eingeladen hat, sich dazu zu
äussern - erwogen, dass die ursprüngliche Verfügung vom 21. Dezember 2000, mit
welcher die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einer
Erwerbsunfähigkeit von 40 % zugesprochen hatte, zweifellos unrichtig gewesen
sei. Dem ist im Ergebnis beizupflichten.

Rechtsprechungsgemäss kann, wie ausgeführt (E. 2.4), eine zweifellose
Unrichtigkeit dann nicht angenommen werden, wenn die damalige Beurteilung
materieller Anspruchsvoraussetzungen wie etwa der Invalidität, einschliesslich
der dabei zugrunde liegenden Teilaspekte, insbesondere die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar
erscheint. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall.

Die SUVA ist bei der damaligen Rentenzusprechung im Dezember 2000 gestützt auf
die Aktenlage, so insbesondere die ärztliche Stellungnahme der Klinik
C.________ vom 8. Juni 2000, aber auch die Angaben des Versicherten am 11.
September 2000, wonach er (seit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 %)
keine volle Präsenzzeit einhalten, während dieser Zeit jedoch eine volle
Leistung erbringen könne, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer am
bisherigen Arbeitsplatz zu 60 % leistungsfähig sei. Wie die späteren
Abklärungen der SUVA ergaben, wurde indessen bereits im Januar 2001 eine anders
lautende Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer getroffen. Deren
Inhalt, welcher in einer Aktennotiz vom 30. Januar 2001 festgehalten worden
sei, liegt nur auszugsweise (in einem Schreiben der Arbeitgeberin vom 25. März
2004 zuhanden der SUVA) vor. Es geht daraus ausdrücklich hervor, dass zu diesem
Zeitpunkt eine Leistungsfähigkeit von 75 % bestand.
Unter diesen Umständen kann die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 40 % ab Januar 2001 nicht als vertretbar bezeichnet
und muss von einer zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Rentenzusprechung
ausgegangen werden. Dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, kann
ohne Weiteres bejaht werden (Urteil 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.3 in
fine, nicht publ. in: BGE 135 I 1). Das kantonale Gericht hat daher den
Einspracheentscheid der SUVA vom 30. November 2006 (mit Herabsetzung der Rente
per 1. Mai 2004) mit dieser substituierten Begründung zu Recht geschützt.

5.
5.1 Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns vorzunehmen
(BGE 128 V 174, 129 V 222), hier somit, nachdem die ursprüngliche Verfügung vom
Dezember 2000 mit Rentenzusprechung ab Januar 2001 zu beurteilen ist, auf das
Jahr 2001. Da die SUVA offensichtlich davon ausgegangen ist, dass der
Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit an der bisherigen Stelle - selbst mit
einem Pensum von 60 % - in zumutbarer Weise verwerte und der Invaliditätsgrad
entsprechend der 40%igen Lohneinbusse 60 % betrage, ist bei einer
Leistungsfähigkeit von 75 % ohne Weiteres ein solcher von 75 % anzunehmen (vgl.
Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2 betreffend einen Fall, in dem vom
gleichen Tabellenlohn auszugehen war). Die Annahme eines Invaliditätsgrades von
26 % im Einspracheentscheid vom 30. November 2006 ist insofern nicht zu
beanstanden.

5.2 Im Zusammenhang mit der (damaligen) Invaliditätsbemessung wird geltend
gemacht, dass zufolge beruflicher Karriereentwicklung von einem wesentlich
höheren Valideneinkommen hätte ausgegangen werden müssen. Der Beschwerdeführer
kann sich diesbezüglich indessen einzig auf ein Schreiben vom 20. September
2001 zuhanden der Haftpflichtversicherin des Unfallverursachers stützen. Dessen
Inhalt ist ziemlich vage. Zwei frühere Geschäftsleitungsmitglieder der
Arbeitgeberin, K.________ und P.________, führen darin aus, dass der
Beschwerdeführer als Verkaufsingenieur für den Verkauf International tätig sei.
Auf Grund seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner grossen Erfahrung im
Produkte- und Verkaufsbereich wäre er als Kandidat für die Verkaufsleitung der
Skandinavischen Länder vorgesehen gewesen. Als weitere Option wäre für ihn auch
ein direkter Einsatz in Y.________ als Leiter des Verkaufsbüros für rund drei
bis fünf Jahre in Betracht gezogen worden. Daraus lässt sich lediglich
schliessen, dass der Versicherte als Kandidat für die entsprechenden
Tätigkeiten grundsätzlich in Frage gekommen wäre; mehr kann daraus jedoch nicht
abgeleitet werden. Auch aus den weiteren Erhebungen der SUVA bei der
Arbeitgeberin am 22. Februar 2005 ergeben sich keine konkreten Indizien für
einen höchstwahrscheinlichen Karriereschritt. Der Personalleiter führte damals
aus, dass sich im Personaldossier ausser dem genannten Schreiben vom 20.
September 2001 keine schriftlichen Angaben oder Vermerke für eine konkrete
Karriereoption finden würden. Hätte eine konkrete Karriereplanung bis zum
Unfallzeitpunkt im Jahr 1998 bestanden, müsste es solche Hinweise geben. Da
entsprechende schriftliche Unterlagen im Personaldossier jedoch fehlen, kann in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 124 V 90 E. 4b S.
94; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b) davon ausgegangen werden, dass
heute auch von einer Befragung der genannten Personen als Zeugen keine weiteren
Erkenntnisse zu erwarten sind. Mit dem kantonalen Gericht kann daher der
geltend gemachte Karriereschritt und die damit verbundene Lohnentwicklung nicht
mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

5.3 Dass sich seither die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert hätten (BGE 130 V 343 E.
3.5 S. 349), wird nicht geltend gemacht und es sind diesbezüglich auch keine
Anhaltspunkte ersichtlich.

6.
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG
zurückzuerstatten. Das kantonale Gericht hat sich zu der von der SUVA mit
Wirkung ab dem 1. Mai 2004 verfügten Rückforderung einlässlich und zutreffend
geäussert und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich keine Rügen vor. Es ist
hier daher nicht weiter darauf einzugehen.

7.
Zusammengefasst ist die von der SUVA mit Verfügung vom 7. Juni 2005 und
Einspracheentscheid vom 30. November 2006 mit Wirkung ab 1. Mai 2004
vorgenommene Herabsetzung der gewährten Invalidenrente wegen zweifelloser
Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 21. Dezember 2000 (soweit diese
die Rentenzusprechung betraf) zu schützen und es ist damit nicht zu
beanstanden, dass die seither zu viel bezogenen Rentenzahlungen zurückgefordert
wurden.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo