Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.105/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_105/2008

Urteil vom 26. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
Firma X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar
2008.

In Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2008 auf eine
Beschwerde der Firma X.________ AG gegen einen ihre Einreihung in den
Prämientarif für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr
2008 betreffenden Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. November 2007 nicht eingetreten ist,
weil die Beschwerde führende Gesellschaft den mit Zwischenverfügung vom 17.
Dezember 2007 verlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten, bis zum 14.
Januar 2008 laufenden Frist nicht bezahlt hat,
dass die Firma X.________ AG beschwerdeweise beantragt, das
Bundesverwaltungsgericht sei in Aufhebung des Entscheids vom 30. Januar 2008
anzuweisen, ihr eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen
und nach dessen Eingang die Sache materiell zu beurteilen,
dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das
Bundesverwaltungsgericht von einer materiellen Stellungnahme absieht und das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die vorinstanzliche Verfahrenserledigung durch einen
Nichteintretensentscheid und mithin eine rein prozessrechtliche Frage zur
Diskussion steht,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das
Bundesgericht seinem Urteil - da es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung
von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung geht (vgl. dazu
Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG) - den Sachverhalt zugrunde legt, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die am 18. Dezember 2007 eingeschrieben versandte Kostenvorschussverfügung
vom 17. Dezember 2007 nicht zugestellt werden konnte, sondern von der Post mit
dem Vermerk 'nicht abgeholt' an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt
wurde, wo sie gemäss vorinstanzlichem Eingangsstempel am 31. Dezember 2007
ankam,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Kostenvorschussverfügung vom 17.
Dezember 2007 zufolge Ferienabwesenheit der zu deren Empfang berechtigten
Person nicht erhalten zu haben; insbesondere sei ihr auch nie eine
Abholungseinladung für die eingeschrieben versandte Verfügung zugekommen,
dass die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation im Ergebnis geltend macht,
die ihr angesetzte Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses habe mangels
rechtsgenüglicher Zustellung der Kostenvorschussverfügung gar nicht erst zu
laufen beginnen können, sodass diese auch nicht versäumt werden konnte,
dass damit kein Anlass für ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten
Frist beim Bundesverwaltungsgericht bestand (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art.
24 Abs. 1 VwVG), sondern einzig der Beschwerdeweg (Art. 82 ff. BGG) verblieb,
dass auf die frist- und formgerecht erhobene und auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen (Art. 42, 82 ff. 100 Abs. 1 BGG) erfüllende Beschwerde
gegen den das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden und daher als
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizierenden
Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2008 einzutreten ist,
dass die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung spätestens am siebenten Tag
nach dem ersten Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG;
vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51f. mit Hinweisen), sofern die Zustellung eines
behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, der
Adressat damit hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E 1.2.3 S. 399) und ihm
nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische
Abholungseinladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das
Postfach gelegt worden ist (BGE 116 III 59 E. 1b S. 61; Urteil 9C_753/2007 vom
29. August 2008 E. 3 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen zwar
grundsätzlich der zustellenden Behörde obliegt (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402),
nach der Rechtsprechung bei eingeschriebenen Postsendungen, welche dem
Adressaten nicht persönlich ausgehändigt werden können, aber die - widerlegbare
- Vermutung gilt, dass der oder die Postangestellte ordnungsgemäss eine
Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt
hat (Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit weiteren Hinweisen),
dass bezüglich der Ausstellung der Abholungseinladung demnach eine Umkehr der
Beweislast in dem Sinne stattfindet, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt einer
Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer - bestreitet (vgl. BGE 85
IV 115 S. 117; Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit weiteren
Hinweisen),
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin eine
Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt worden ist und
die daraufhin zu laufen beginnende siebentägige Abholungsfrist unbenutzt
verstrichen ist, weshalb die Verfügung wieder an das Bundesverwaltungsgericht
zurückgesandt wurde,
dass die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses in der Folge ausblieb,
weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30.
Januar 2008 androhungsgemäss den nunmehr angefochtenen Nichteintretensentscheid
erliess,
dass daran weder der Ferienaufenthalt des Vertreters der Beschwerdeführerin
noch die jeweils vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar dauernden
Gerichtsferien etwas ändern,
dass Art. 62 Abs. 3 BGG für den Fall, dass ein Kostenvorschuss vor
Bundesgericht nicht fristgerecht bezahlt wird, zwar die Ansetzung einer
Nachfrist vorsieht, diese Regelung mangels einer entsprechenden
Gesetzesbestimmung jedoch nicht auch für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gilt,
dass dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend die
Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen
sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl