Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1059/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1059/2008

Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 19. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 24. Dezember 2006 zog sich S.________ beim Essen eines panierten Schnitzels
einen Zahnschaden zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
lehnte die Übernahme der Zahnarztkosten mit Verfügung vom 14. März 2007 und
Einspracheentscheid vom 13. Februar 2008 ab mit der Begründung, es liege kein
Unfall im Rechtssinn vor.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn mit Entscheid vom 19. November 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die SUVA zur
Übernahme der Zahnarztkosten von Fr. 3'881.65 zu verpflichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff
nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
(vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404, 122 V 230 E. 1 S. 232) und die Rechtsprechung,
wonach die einzelnen Umstände des leistungsbegründenden Geschehens vom
Ansprecher glaubhaft zu machen sind (BGE 116 V 136 E. 4b S. 140 mit Hinweis)
richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, es liege auf der
Hand, dass er auf etwas gebissen habe, was eindeutig nichts in dem verzehrten
panierten Schnitzel zu suchen hatte. Obwohl er nicht nachzuweisen vermöge, auf
was genau er gebissen habe, sei es daher nicht gerechtfertigt, dem Ereignis die
Unfallqualität abzusprechen.

3.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat in ständiger
Rechtsprechung erkannt, dass die blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch
einen Fremdkörper verursacht worden, nicht genügt für die Annahme eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors (Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in
der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen). Unter diesen
Umständen kann die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht
beantwortet werden, da ungeklärt bleibt, um was für einen Gegenstand es sich
gehandelt hat, und sich auch nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob dieser als
ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist. Es liegt daher
Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V
261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen), und es besteht keine Leistungspflicht des
Unfallversicherers. In diesem Sinne wurde insbesondere entschieden, wenn die
versicherte Person lediglich angeben konnte, auf "etwas Hartes" oder "einen
Fremdkörper" gebissen zu haben, den Gegenstand jedoch nicht genauer beschreiben
konnte (RKUV 2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Allein aus
dem Umstand, dass überhaupt eine Schädigung eingetreten ist, kann nicht auf das
Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden (BGE 122 V 230 E. 1 S.
233). Schliesslich vermöchten auch medizinische Feststellungen den mangelnden
Nachweis einer unfallbedingten Schädigung rechtsprechungsgemäss nicht zu
ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 E. 2 mit Hinweisen; Urteil U 148/01 vom 27.
Juni 2002).

4.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht weiss, wodurch er sich
verletzt hat. Ob es sich um einen Fremdkörper gehandelt hat, der als
ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren wäre, kann daher nicht
beurteilt werden. Die Beschwerdebegründung, wonach eine Zahnverletzung beim
Verzehr eines panierten Schnitzels ausserhalb des Alltäglichen und Üblichen
liege - so die Definition der Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76) -
greift insofern zu kurz. Auf die Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren
Faktors kann auch nicht geschlossen werden aufgrund der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer am 29. Dezember 2006 wegen einer Wurzelfraktur behandeln
lassen musste und der fragliche Zahn nach Angaben des Zahnarztes zuvor intakt
war. Dass sich der Versicherte die Verletzung durch einen Unfall zugezogen hat,
bleibt damit unbewiesen und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers
entfällt nach der dargelegten Rechtsprechung.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten gehen zu
Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo