Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1053/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1053/2008

Urteil vom 30. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Frau E.________,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge, unentgeltliche Prozessführung

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. November 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Dezember 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. November 2008, mit welcher
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von D.________ im Verfahren B 2008/
2001 gegen die Politische Gemeinde Thal abgewiesen wurde,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2008 an D.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von D.________ am 19. Januar 2009 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass die zweite Eingabe nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen,
gemäss Art. 44 - 48 BGG am 12. Januar 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist und deshalb als Beschwerdeschrift keine Berücksichtigung
finden kann,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 20. Dezember 2008 verschiedenste, teilweise ungebührlich
vorgetragene Vorwürfe gegen diverse Verwaltungseinheiten und Gerichte umfasst,
ohne indessen auf die hier allein interessierende Frage der Rechtsmässigkeit
der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz hinreichend
sachbezogen einzugehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den angefochtenen Entscheid als willkürlich
zu rügen und zur Begründung bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu
wiederholen, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auseinander zu setzen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, obwohl das
Gericht bei aussichtsloser Beschwerdeführung selbst mittellosen Personen
Gerichtskosten auferlegen könnte (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 BGG), was
hiermit für künftige, gleichartig gelagerte Fälle in Aussicht gestellt ist
(siehe sodann das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 8C_416/
2008 vom 2. Juni 2008),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen
und dem Gemeinderat Thal schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel