Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1052/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1052/2008

Urteil vom 6. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2008 und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 14. März 2007 bestätigt hat, worin ein Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrads (gemäss IV-Stelle von 12 %; gemäss dem kantonalen Gericht von
gerundeten 11%) verneint worden ist,
dass der Beschwerdeführer dagegen lediglich vorbringt, nachdem nun der fehlende
Anspruch auf eine Invalidenrente feststehe, müssten von der
Invalidenversicherung von Amtes wegen erneut berufliche Massnahmen ins Auge
gefasst werden, was vom Gericht anzuordnen sei,
dass diese Frage indessen ausserhalb des durch die angefochtene Verfügung bzw.
den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Steitgegenstands liegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - soweit nicht durch die
Gerichtskostenbefreiung gegenstandslos geworden - wegen aussichtsloser
Beschwerdeführung abgewiesen wird (Art. 64 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel