Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1051/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1051/2008

Urteil vom 6. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 5. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene Z.________ war seit 11. Juni 1998 als Bauarbeiter bei der
Firma R.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Bei einem
Arbeitsunfall vom 9. August 2006 zog er sich eine Kontusion von Brust- und
Lendenwirbelsäule zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Der Versicherte war vom 30. November bis 16.
Dezember 2006 im Spital X.________, Abteilung Rheumatologie und Rehabilitation,
und vom 19. März bis 25. April 2007 in der Rehaklinik Y.________
hospitalisiert. Der Psychiater Dr. med. P.________ diagnostizierte im Bericht
vom 21. November 2007 eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion
(ICD-10: F43.21); weiter äusserte er den Verdacht auf eine somatoforme
Schmerzstörung. Mit Verfügung vom 3. August 2007 eröffnete die SUVA dem
Versicherten, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 9. August 2006
eingestellt hätte (Status quo sine), sei spätestens am 9. Februar 2007 erreicht
gewesen. Deshalb müsse sie den Fall auf dieses Datum hin abschliessen. Sie sei
jedoch bereit, ihre Leistungen bis zu seinem Austritt aus der Rehaklinik
Y.________ am 25. April 2007 zu entrichten; auf dieses Datum hin stelle sie die
Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) ein. Dagegen erhoben der Versicherte
und sein Krankenversicherer Einsprache. Letztere zog sie am 13. September 2007
zurück. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2007 wies die SUVA die Einsprache des
Versicherten ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Entscheid vom 5. Dezember 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides und eine weitere Entrichtung der Leistungen aus der
Unfallversicherung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der
Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Grundsätze über
den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2 und 9.5 S. 111 f. und 125 f.
mit Hinweisen) sowie die erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115
V 133 ff.) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch die
Rechtsprechung zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des
Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine
vel ante (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 mit Hinweisen [8C_354/2007]).
Gleiches gilt zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen),
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat nach Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher
Begründung richtig erwogen, dass die nach dem 25. April 2007 anhaltenden
somatischen Rückenbeschwerden des Versicherten nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise auf den Unfall vom 9. August 2006
zurückzuführen sind, weshalb die natürliche Kausalität zu verneinen ist. Weiter
ist ihr beizupflichten, dass die adäquate Kausalität zwischen diesem Unfall
(zur Unfalleinstufung vgl. SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]) und den
psychischen Beschwerden des Versicherten nicht gegeben ist. Es wird auf die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.2 Sämtliche Einwendungen des Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts
zu ändern.
Er macht unter anderem geltend, SUVA und Vorinstanz hätten auf die
Einschätzungen der SUVA-Ärzte abgestellt und die Auffassung seines Hausarztes
und der behandelnden Ärzte nicht beachtet. Sein Hausarzt hätte konsultiert
werden müssen. Sein Fall sei durch eine neutrale medizinische Kommission zu
entscheiden. Hiezu ist festzuhalten, dass kein formeller Anspruch auf Beizug
versicherungsexterner medizinischer Gutachten besteht, wenn Leistungsansprüche
streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich
zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein
auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die
Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., 122 V 157 E. 3 S.
165; Urteil 8C_104/2008 vom 18. März 2008, E. 4.2.2). Die von SUVA und
Vorinstanz berücksichtigten Berichte der SUVA-Ärzte erfüllen vorliegend die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (E. 2 hievor). Zudem
ist festzuhalten, dass Hausärzte bzw. behandelnde Ärzte auf Grund ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 8C_812/2007 vom 6.
Oktober 2008, E. 8.2).
Die Vorinstanz hat auf Grund der medizinischen Aktenlage zutreffend erkannt,
dass ein organisch objektivierbares (nachweisbares) Substrat für die
Beschwerden des Versicherten im Bereich der Wirbelsäule fehlt. Diesbezüglich
ist auf den medizinischen Erfahrungssatz hinzuweisen, wonach der organische
Zustand des Rückens nach erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung
oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens ein Jahr (bei
degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie
er auch dann wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (Status quo sine).
In Fällen, da die Beschwerden nach einer blossen Kontusion - wie sie in casu
vorlag - länger dauern, steht dahinter oftmals eine psychische
Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung (Urteile 8C_744/2008 vom 26. November
2008, E. 4, und U 207/06 vom 29. November 2006, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die
Leistungseinstellung auf den 25. April 2007 (rund 8 1/2 Monate nach dem Unfall)
ist mithin auch in diesem Licht nicht zu beanstanden. Soweit der Versicherte
geltend macht, vor dem Unfall sei er gesund gewesen, läuft dies auf einen
unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/
bb S. 341 f.; erwähntes Urteil 8C_744/2008, E. 4). Eine zusätzliche
medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3
S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Der
unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar