Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1050/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1050/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
J.________, geboren 1964, meldete sich am 12. August 2005 unter Hinweis darauf,
dass er am 12. November 2002 einen Unfall erlitten habe, seither unter
verschiedenen Beschwerden leide und deshalb seit dem 7. Dezember 2004
arbeitsunfähig sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte
Berichte der behandelnden Ärzte ein, klärte die erwerbliche Situation ab und
liess den Versicherten im Spital X.________ begutachten (Gutachten vom 12. Juli
2007). Deren Ärzte attestierten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche
körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten in
wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, wobei in der ergänzenden
Stellungnahme vom 11. August 2007 präzisiert wurde, dass zu 20 % eine
Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Diagnose (aktuell leichte depressive
Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) bestehe, die zusätzlichen 10
% durch die aktuell bestehende Dekonditionierung und die muskuläre Dysbalance
bedingt seien. In Abweichung von dieser Einschätzung nahm die IV-Stelle
gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes unter
Berücksichtigung lediglich der muskulären Dysbalance eine Arbeitsfähigkeit von
90 % an, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 22 % und lehnte daher den
Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle
zur beruflichen Abklärung zurückzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 3. März 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der
dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht
weitgehend entziehen.

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden
(BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Letztinstanzlich wird erstmals eine berufliche Abklärung beantragt. Neue
Vorbringen sind gemäss Art. 99 BGG grundsätzlich nicht zulässig; soweit es sich
um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, dürfen diese nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Abs. 1). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass
angesichts der "extrem unterschiedlichen ärztlichen Berichte" die
Arbeitsfähigkeit "auf praktischer Ebene" hätte festgestellt werden müssen. Es
ist nicht ersichtlich, warum dieser Einwand nicht schon früher hätte
vorgebracht werden können, inwiefern also erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gegeben hätte. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Antrags auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente auf verschiedene Berichte insbesondere seiner
behandelnden Ärzte. Deren Einschätzungen wurden jedoch anlässlich der
Begutachtung durch die Ärzte des Spitals X.________ bereits berücksichtigt
beziehungsweise enthalten keine Befunde, die den Gutachtern nicht bekannt
gewesen wären. Auch sonst kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen
Gunsten ableiten. So wurde nach der Hospitalisation in der Klinik B.________
(im Anschluss an den Aufenthalt im Spital O.________) am 6. Juli 2005 eine
Arbeitsunfähigkeit von lediglich zwei Wochen attestiert. Der Neurologe Dr. med.
H.________ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Oktober 2005 nicht zur
Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte der Klinik R.________ attestierten nach dem
stationären Aufenthalt vom 3. bis zum 30. Mai 2006 am 4. August 2006 lediglich
eine "aktuelle" Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche im Verlauf und
insbesondere aus psychiatrischer Sicht neu zu beurteilen sei. Bezüglich der
Berichte des Dr. med. Z.________ sowie des Dr. med. L.________ ist die
Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); Dr. med. C.________
äussert sich ohnehin nicht zur Arbeitsfähigkeit. Schliesslich lassen sich aus
dem im vorinstanzlichen Verfahren nachträglich eingereichten Bericht des
Zentrums G.________ vom 11. Juli 2008, keine Rückschlüsse zum Zeitraum bis zum
Verfügungserlass vom 20. Mai 2008 ziehen.

Soweit sich die ärztlichen Stellungnahmen, auf welche der Beschwerdeführer sich
beruft, überhaupt zu dem hier zu beurteilenden Zeitraum (vom Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit.
b IVG bis zum Verfügungserlass [BGE 129 V 167 E. 1 S. 169]) äussern, lässt sich
gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit somit nicht begründen.

5.
Das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ist grundsätzlich
schriftlich (Art. 102 BGG); eine Verhandlung findet nicht statt. Der
letztinstanzlich erstmals gestellte Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung ist
daher gegenstandslos.

6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Leuzinger Durizzo