Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.104/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_104/2008

Urteil vom 18. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. November 2007.

Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene Z.________ arbeitete seit 16. Mai 1989 als Elektromonteur bei
der Firma X.________ AG, und seit 16. Juli 1998 zusätzlich als Reiniger bei der
Firma I.________ AG. Über beide Firmen war er bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 14. August
2002 rutschte er von einer Leiter und zog sich eine Distorsion des rechten
Knies zu (Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt Orthopädische Chirurgie
FMH, vom 23. Oktober 2002). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Am 11. Dezember 2002 führte Dr. med. M.________,
Spezialarzt FMH Orthopädische Chirurgie, eine Arthroskopie und arthroskopische
Lavage des rechten Knies durch. Am 20. Juni 2003 erfolgte in der Klinik
Y.________ eine Kniearthroskopie, eine Teilsynovektomie und eine Lavage rechts.
Im Bericht vom 30. September 2003 legte der Kreisarzt Dr. med. A.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, dar, der Versicherte habe nach der Kniedistorsion
rechts eine persistierende Schmerzsymptomatik ohne nachweisbares Korrelat
entwickelt. Am ehesten könne ein femoropatellares Schmerzsyndrom vermutet
werden, das therapierefraktär sei. Er belasse vorerst die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 13. April 2004 gab der Kreisarzt Dr. med.
O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, an, das rechte Knie zeige keinen
Reizzustand, sei gut belastbar (der Versicherte könne einbeinig rechts hüpfen);
ein muskuläres Defizit und wesentliche anatomische Defizite seien nicht
vorhanden. Die Affektion des linken Knies (die aufgrund der bisherigen
Erkenntnisse gar keine sei) und die geklagten Rückenbeschwerden seien
unfallfremd. Es sei eine psychiatrische Einschätzung vorzunehmen. Bei dieser
noch nicht ganz geklärten Situation habe er die Arbeitsunfähigkeit bestätigt,
dem Versicherten aber eröffnet, dass dies nicht auf unbestimmte Zeit so
weitergehen könne. Der Versicherte war weiterhin bei obigen Firmen angestellt,
als er am 7. Mai 2004 in B.________, erneut auf einer Treppe stürzte und sich
an beiden Knien verletzte. Am 8. Mai 2004 wurde von Prof. Dr. med. P.________,
spezielles orthopädisch-chirurgisches Krankenhaus, eine Arthroskopie des
rechten Kniegelenks durchgeführt. Seit 2. März 2004 war der Versicherte beim
Psychiater Dr. med. K.________ in Behandlung, der im Bericht vom 28. Mai 2004
folgende Diagnosen stellte: mittelgradige depressive Episode mit somatischen
Syndrom bei einer sensitiven Persönlichkeitsstruktur mit einem Schmerzsyndrom
nach (erneutem) Kniegelenkstrauma rechts. Dem Versicherten sei die Verwertung
der Arbeitsfähigkeit nur in vermindertem Masse (oder überhaupt nicht) zumutbar.
Im Bericht vom 25. Juni 2004 ging der Kreisarzt Dr. med. O.________
somatischerseits während eines Monats von 50%iger und danach von 100%iger
Arbeitsfähigkeit aus. Hieran hielt er am 20. August 2004 fest. Mit Verfügung
vom 27. August 2004 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen auf den 1.
September 2004 ein. Dagegen erhoben der Versicherte und die Helsana, sein
Krankenversicherer, Einsprache. Ersterer reichte im Einspracheverfahren diverse
Arztberichte ein. Am 22. Januar 2005 wurde er durch Prof. Dr. med. P.________
am linken Knie operiert (Arthroskopie). Mit Entscheid vom 28. April 2006 wies
die SUVA die Einsprache ab. Die organischen Folgen der Unfälle vom 14. August
2002 und 7. Mai 2004 seien bei Leistungseinstellung abgeheilt gewesen. Die
Beschwerden am linken Knie und am Rücken seien nicht unfallkausal. Die weiter
bestehenden Leiden seien psychischer Genese; die adäquate Kausalität zwischen
diesen und den beiden Unfällen sei zu verneinen.
B.
Hiegegen reichte der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde ein. In diesem Rahmen legte er neu unter anderem ein
Teilgutachten betreffend Evaluation des neuropsychischen Funktionspotentials
des Dr. med. Dr. phil. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie/forensisch-versicherungsmedizinische Psychiatrie/
klinisch-neurokognitive Leistungsdiagnostik, Institut C.________, vom 25. Juni
2005 und Berichte des Prof. Dr. med. P.________ vom 13. Juni 2006 (inkl. CD-/
Videoaufnahmen der von ihm durchgeführten Knieoperationen) sowie der Dres. med.
K._______ vom 9. September 2005, U.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 23.
September 2005, D.________, Facharzt für Neurologie, vom 9. Juli 2007,
R.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 6. August 2007,
und E.________, praktische Ärztin FMH, vom 31. August 2007 ein. Mit Entscheid
vom 28. November 2007 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm die eingestellten
Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen; es sei die Frage der Rente
und der Integritätsentschädigung zu prüfen und darüber zu befinden; eventuell
sei eine neue Beurteilung von unabhängigen Fachärzten unter Anwesenheit von
Prof. Dr. med. P.________ anzuordnen; die psychischen Beschwerden seien als
Unfallfolgen anzuerkennen. Er legt neu Berichte der Dres. med. H.________,
Rheumatologie FMH, vom 6. Oktober 2003, K.________ vom 25. August 2005 und
L.________, vom 9. Juli 2007 sowie des Prof. Dr. med. P.________ vom 13.
September 2005 und 13. Juni 2006 und 2 CDs auf.

Am 19. Februar 2008 reicht der Versicherte Berichte der Poliklinik F.________,
vom 6. Februar 2008 ein.

Erwägungen:
1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die
Verfahrensbestimmungen verletzt, da sie Prof. Dr. med. P.________ nicht als
Zeugen an die Verhandlung eingeladen habe. Er bitte das Bundesgericht, diesen
an die Verhandlung einzuladen. Damit beantragt er sinngemäss die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung.
2.1 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
setzt nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen im
erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden klaren und
unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Verlangt eine Partei lediglich
eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine
Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf
Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung
zu schliessen ist (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; RKUV 1996 Nr. U 246 S. 160 E. 4d,
je mit Hinweisen). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des
Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu
gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56, Urteil 9C_890/2007 vom 14. Februar 2008,
E. 6, je mit Hinweisen).
2.2 Vorinstanzlich machte der Versicherte geltend, er werde bei der Verhandlung
phonetische Aufnahmen über ein Gespräch mit einem Assistenzarzt der Klinik
G.________ mitbringen. Zudem brachte er vor, Prof. Dr. med. P.________ sei
bereit, als Zeuge gegen die SUVA auszusagen, und wolle am Verhör teilnehmen.
Die Vorinstanz hat diese Begehren zu Recht als Beweisanträge aufgefasst,
weshalb ihre Ablehnung der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht zu
beanstanden ist (vgl. auch Urteil U 223/99 vom 17. April 2001, E. 1). Demnach
ist der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im
letztinstanzlichen Verfahren verwirkt.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 UVG) sowie die
Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs im
Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 ff.) sowie zum Wegfall des
ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten
Person und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (RKUV 2000 Nr. U 363 S.
45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil des Bundesgerichts U 290/06 vom 11. Juni
2007, E. 3.3) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zur nur ausnahmsweisen Verursachung eines Bandscheinbenvorfalls bzw.
einer Diskushernie durch einen Unfall (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99,
Nr. U 379 S. 192, U 138/99; Urteil U 441/04 vom 13. Juni 2005, E. 3.1 in fine;
vgl. auch Urteil 8C_601/2007 vom 10. Januar 2008, E. 2.1). Gleiches gilt zu dem
im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), zum massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153
mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E.
4.2, U 571/06, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung zutreffend erwogen, dass die
organisch bedingten Unfallfolgen am rechten Knie spätestens am 31. August 2004
abgeklungen waren. Die vom Versicherten über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten
Beschwerden am rechten Knie seien mit den objektiv erhobenen Veränderungen
(Chondromalazie zweiten Grades an beiden Tibiaplateaus und Chondromalazie
ersten Grades am Femurkondylus sowie proximal gelockerte Insertion des vorderen
Kreuzbandes) nicht erklärbar und stünden mithin mit den Unfällen vom 14. August
2002 und 7. Mai 2004 nicht in einem Kausalzusammenhang. Hinsichtlich des
rechten Knies sei der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als
Elektromonteur wieder voll arbeitsfähig. Weiter ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass die objektiven Befunde am linken Knie und an der
Wirbelsäule nicht überwiegend wahrscheinlich auf diese beiden Unfälle
zurückzuführen sind. Schliesslich hat die Vorinstanz in Anwendung der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) richtig
erkannt, dass die adäquate Kausalität zwischen diesen Unfällen (zur
Unfalleinstufung vgl. Urteil U 503/05 vom 17. August 2006, E. 2.2 und 3.1 f.)
und den psychischen Beschwerden zu verneinen ist. Es wird auf die
entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2 Die letztinstanzlichen Einwendungen des Versicherten vermögen an diesem
Ergebnis nichts zu ändern.
4.2.1 Die Berichte der Poliklinik F.________, vom 6. Februar 2008 wurden erst
am 19. Februar 2008 und damit nach Ablauf der bundesgerichtlichen
Rechtsmittelfrist eingereicht. Sie stellen bereits aus diesem Grund ein
unzulässiges und unbeachtliches Beweismittel dar (Urteil 9C_559/2007 vom 17.
Dezember 2007, E. 2.4). Auch die bereits mit der letztinstanzlichen Beschwerde
aufgelegten Arztberichte vermögen den vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage
zu stellen. Demnach kann offen bleiben, ob letztinstanzlich erstmals
eingereichte Beweismittel auch im Rahmen der Kognition gemäss Art. 97 Abs. 2
BGG als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten haben
(Urteil 8C_260/2007 vom 31. Oktober 2007, E. 2).
4.2.2 Der Versicherte macht geltend, die von ihm aufgesuchten Ärzte hätten
festgestellt, dass Unfallfolgen bestünden und dass er neben den Knieschmerzen
auch an Wirbelschmerzen leide. Die SUVA habe vor allem auf die Untersuchungen
ihrer zwei Ärzte Dres. med. A.________ und O.________ abgestellt, die keine
Knieorthopäden seien. Dr. med. O.________ habe keine Operation durchgeführt und
den Fall nur aufgrund der optischen Untersuchungen beurteilt. Die SUVA habe die
posttraumatische Arthrose ignoriert.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die allgemeinen Verfahrensgarantien (Art.
29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 ATSG) keinen formellen
Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten umfassen,
wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist
es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An
die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge
Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3 S 165; Urteil 8C_164/2007 vom 13.
September 2007, E. 3.3.2).

Die Vorinstanz hat sich eingehend und sorgfältig mit der gesamten medizinischen
Aktenlage - auch mit den vom Versicherten angerufenen Arztberichten -
auseinandergesetzt. Die Berichte der SUVA-Ärzte erfüllen vorliegend die
Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 125 V 351 E.
3a S. 352), weshalb SUVA und Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt haben.
4.2.3 Der Versicherte macht geltend, die beiden behandelnden Psychiater seien
der Meinung, er sei arbeitsunfähig; die Voraussetzungen für die Adäquanz seien
gegeben. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei der Prüfung der einzelnen
Adäquanzkriterien nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen
sind, während die psychisch begründeten Anteile ausgeklammert bleiben (BGE 115
V 133 E. 6c/bb S. 140; Urteil U 11/07 vom 27. Februar 2008, E. 4.3).
4.2.4 Unbehelflich ist das Vorbringen des Versicherten, er sei seit den
Unfällen vom 14. August 2002 und 7. Mai 2004 arbeitsunfähig. Denn dieses
Argument kommt einem unzulässigen "post hoc ergo propter hoc"-Argument gleich
(BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; Urteil 8C_619/2007, E. 3.2.4).
4.2.5 Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da
hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung;
BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3,
M 1/02). Dieser käme unter den gegebenen Umständen nur der Charakter einer
"second opinion" zu, auf deren Einholung kein Anspruch besteht (SVR 2007 UV Nr.
33 S. 111 E. 4.2, U 571/06; Urteil 8C_479/2007 vom 4. Januar 2008, E. 3.3).
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i. V. Grunder