Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1048/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1048/2008

Urteil vom 18. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. Dezember 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an W.________ vom 23. Dezember 2008,
wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag
und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von W.________ dem Bundesgericht am 26. und 29. Dezember 2008
zugesandten Eingaben,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE
134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügen, da sich der Versicherte nicht in hinreichender
Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht eine
Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das
Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 23. Dezember 2008 auf
die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der Eingabe ausdrücklich
hingewiesen hatte,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz