Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1047/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1047/2008

Urteil vom 11. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Q.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene Q.________ war als Mitarbeiter in der Kleinteile- Fertigung
der Firma J.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 15. August 2006 auf der
Autobahn A1 bei Schafisheim einen Autounfall erlitt. Im Spital X.________, in
welchem der Versicherte direkt nach dem Unfall für drei Tage hospitalisiert
war, wurde eine Commotio cerebri, diverse Schürfungen bei Kontusion des Thorax,
des Beckens und beider Handgelenke, eine Riss-Quetsch-Wunde am linken Ellbogen
und eine Adduktorenzerrung links diagnostiziert. Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 24. April 2008
und Einspracheentscheid vom 30. Juni 2008 per 24. April 2008 ein, da die über
dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch
das Unfallereignis verursacht worden seien.

B.
Die von Q.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt Q.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung
des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre
Leistungen auch über den 24. April 2008 hinaus zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung: BGE 8C_934/2008 E. 3.4). Die Voraussetzungen,
unter denen der vom Beschwerdeführer neu eingereichte Arztbericht ausnahmsweise
zulässig wäre, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass dieser unbeachtet bleiben
muss.

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen
für die Folgen des Unfalles vom 15. August 2006 per 24. April 2008 eingestellt
hat.

4.
Aufgrund des Berichts des SUVA-Arztes Dr. med. E.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 22. November 2007 liegt zu Recht ausser Streit, dass die
vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten Beschwerden mindestens teilweise
natürlich kausal durch das Unfallereignis vom 15. August 2006 verursacht sind.
Vorinstanz und Verwaltung gingen davon aus, dass das gesamte geklagte
Beschwerdebild sich nicht mehr durch organisch hinreichend objektivierbare
Befund erklären lassen und dass die Adäquanz des Kausalzusammenhang - trotz
diagnostizierter Commotio cerebri - nach den Kriterien, die für psychische
Unfallschäden entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), zu prüfen ist.
Ob aufgrund der diagnostizierten Commotio cerebri die Adäquanz nicht nach den
in BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 aufgestellten Kriterien zu prüfen wäre, kann
offenbleiben, da - wie nachstehende Ausführungen zeigen - die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges auch nach dieser für den Versicherten günstigeren
Rechtsprechung zu verneinen ist.

5.
5.1 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 5.3.1). Der Versicherte war als Beifahrer in einem Personenwagen
auf der Autobahn A1 bei Schafisheim in Richtung Zürich unterwegs, als die
Lenkerin bei einem Ausweichmanöver die Herrschaft über das Fahrzeug verlor. Der
Personenwagen kollidierte zunächst mit der Mittelleitplanke und schnellte
anschliessend über beide Fahrbahnen auf den Pannenstreifen. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwogen hat, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer bei diesem Ereignis aus
dem Fahrzeug geschleudert wurde. Entgegen seinen Vorbringen kann sich der
Versicherte die erlittenen Verletzungen, insbesondere auch die
Schürfverletzungen und die ausgedehnten Exkolorationen, auch ohne ein solches
Herausschleudern zugezogen haben. Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften hat das kantonale Gericht das Ereignis
vom 15. August 2006 zu Recht als mittelschweren Unfällen qualifiziert. Die
Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines
der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser
Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

5.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.1). Es ist objektiv
zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls
der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil
U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit
noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/
2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Wie die Vorinstanz nachvollziehbar
dargelegt hat, kann das Ereignis vom 15. August 2006 objektiv nicht als
besonders eindrücklich im Sinne der Rechtsprechung gewertet werten. Das
Kriterium ist somit zu verneinen.

5.3 Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des
Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Eine besondere Schwere der typischen Beschwerden ist
vorliegend so wenig auszumachen wie ein relevanter Vorzustand (vgl. dazu Urteil
8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.4 und 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E.
6.3.2). Der Beschwerdeführer macht somit zu Recht nicht geltend, dieses
Kriterium zu erfüllen.

5.4 Der Versicherte konnte nach dem Unfall vom 15. August 2006 das Spital
X.________ bereits am 17. August 2006 wieder verlassen. Vom 8. November bis zum
21. Dezember 2006 hielt er sich stationär in der Rehaklinik Bellikon auf. Die
übrigen durchgeführten Therapiemassnahmen waren für den Beschwerdeführer nicht
überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung; einer
fachärztlicherseits für indiziert gehaltenen Psychotherapie wollte sich der
Versicherte nicht unterziehen. Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung ist somit nicht erfüllt.

5.5 Für die Adäquanzfrage von Bedeutung können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die
Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wurde von keiner
medizinischen Fachperson bezweifelt; das Kriterium ist somit als erfüllt zu
betrachten.

5.6 Die vom Versicherten erlittenen Frakturen der Rippen und des linken unteren
Schambeinastes wurden erst im Januar 2007, mithin rund fünf Monate nach dem
Unfall entdeckt. Da jedoch dem Beschwerdeführer auch bei früherer
Diagnosestellung keine anderen Behandlungsmassnahmen hätten angeboten werden
können, ist nicht davon auszugehen, dass die Verspätung die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hat. Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, liegt somit nicht vor.

5.7 Der Beschwerdeführer, der seit Februar 2007 wieder voll arbeitete, macht zu
Recht nicht geltend, das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen sei erfüllt.

5.8 Was schliesslich das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der
erheblichen Komplikationen betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn ein
solcher bejaht werden könnte, es jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben
ist.

5.9 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zugunsten des Versicherten das Kriterium des
schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen als erfüllt
erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die
Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 15. August
2006 und den über den 24. April 2008 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu
verneinen. Damit ist die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin nicht zu
beanstanden.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer