Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1046/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1046/2008

Urteil vom 11. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. November 2008.

Sachverhalt:
Der 1951 geborene S.________ arbeitete bei der Firma F.________ AG, als er sich
am 17. Oktober 2002 bei einem Sturz von einem Gerüst aus ca. 2,5 m Höhe eine
stabile LWK II Fraktur, eine Commotio cerebri mit einer
Stammganglien-Einblutung rechts und eine Ellbogenkontusion links zuzog. Nach
diversen medizinischen Behandlungen, worunter ein knapp drei Monate dauernder
stationärer Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik X.________, und
beruflichen Abklärungen sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) dem Versicherten mit Verfügung vom 24. November 2006 eine Invalidenrente
von 26 % und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 6. März 2007 fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab (Entscheid vom 14. November 2008).
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte
beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm höhere
Versicherungsleistungen zuzusprechen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wies
das Bundesgericht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab,
da es die Prozessbegehren als aussichtslos erachtete. Am 5. März 2009 ersuchte
er um Wiedererwägung dieser Verfügung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente und der
Integritätsentschädigung. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung
massgebenden Rechtsgrundlagen insbesondere jene zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und die Rechtsprechung zur Festsetzung des
hypothetischen Invalideneinkommens (BGE 129 V 472 insbesondere E. 4.2.1 S. 475
und E. 4.2.3 S. 482) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer
Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; E. 3b/ee S. 353).
Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten ist die Vorinstanz zum
Ergebnis gelangt, der Versicherte sei aufgrund der unfallbedingten Beschwerden
in einer leichten angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Sie hat sich dabei
zu Recht auf die Gutachten der Dres. med. H.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie, Leiterin des Versicherungspsychiatrischen
Dienstes der SUVA (vom 10. März 2006) und A.________, Fachärztin für Neurologie
FMH in der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA (vom 3. April 2006),
abgestützt, die mit der Vorinstanz alle rechtsprechungsgemässen Kriterien (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352 ff. mit Hinweisen) für eine beweiskräftige ärztliche
Entscheidungsgrundlage erfüllen. Indizien, die gegen die Zulässigkeit dieser
versicherungsinternen ärztlichen Begutachtungen sprechen, sind nicht zu
erkennen. Das kantonale Gericht hat sich überdies mit den abweichenden
medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt. Den fundierten Ausführungen im
angefochtenen Entscheid kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

3.2 Was dagegen in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen,
zumal sich der Beschwerdeführer mit den entscheidenden Erwägungen zu der aus
medizinischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
im angefochtenen Entscheid nicht befasst. Entgegen seiner Argumentation wurde
die von Dr. med. H.________ diagnostizierte protrahierte Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung "von anderen Gefühlen" (ICD-10: F 43.23) in die
Zumutbarkeits-Beurteilung miteinbezogen. Die Expertin kam jedoch zur
überzeugend begründeten Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer durch diese
psychische Störung für eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in
zeitlicher oder leistungsmässiger Hinsicht nicht eingeschränkt sei. Die Frage
nach der Adäquanz der psychischen Beschwerden mit dem Unfall hat sich daher gar
nicht gestellt. Ebenso ist der Vorwurf nicht nachzuvollziehen, die
psychiatrische Exploration sei aus sprachlichen Gründen erschwert gewesen. Dem
umfassenden Gutachten vom 10. März 2006 kann vielmehr entnommen werden, dass
die Verständigung mittels Dolmetscher erfolgte. Schliesslich geht auch die
beschwerdeführerische Berufung auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit durch
die Invalidenversicherung fehl. Diese hat dem Beschwerdeführer offenbar eine
bis November 2006 befristete ganze Rente während der Heilungs- und
Abklärungsphase zugesprochen. Auch diese Versicherung erachtete den
Verunfallten ab jenem Zeitpunkt indessen für fähig, eine vollzeitliche leichte
bis mittelschwere Tätigkeit aufzunehmen und dabei einen rentenausschliessenden
Verdienst zu erzielen.

3.3 Was die im vorinstanzlichen Entscheid bestätigte Festlegung des
Integritätsschadens auf 15 % betrifft, wird dieser in der letztinstanzlichen
Beschwerde nicht mehr ausdrücklich gerügt, womit es sein Bewenden hat.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach
summarischer Begründung, erledigt wird.

5.
Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen, soweit es infolge Bezahlung des Kostenvorschusses nicht bereits
gegenstandslos geworden ist, bringt doch der Beschwerdeführer nichts vor, was
die Richtigkeit der Verfügung vom 13. Februar 2009 in Frage zu stellen
vermöchte. Die Gerichtskosten werden daher dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer