Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1036/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1036/2008

Urteil vom 18. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008,

in die nach Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2008 betreffend fehlende
Beilagen am 12. Januar 2009 u. a. erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen
Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u. a. die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr
auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2008 diesen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht
in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern
die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche
Entscheid nachgereicht worden ist,

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur
Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I
312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit
Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass entsprechend dem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz