Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1034/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1034/2008

Urteil vom 18. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 3. Dezember 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 3. Dezember 2008,
in die nach Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2008 betreffend fehlende
Beilagen bzw. der Mitteilung vom 18. Dezember 2008 an H.________ von diesem dem
Bundesgericht am 22. Dezember 2008 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des
vorinstanzlichen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE
134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügen, da sich der Versicherte nicht in hinreichend
substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern
das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche
Entscheid nachgereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur
Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I
312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit
Hinweisen) - ausser Betracht fällt (vgl. nunmehr BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247
mit weiteren Hinweisen),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, mit einem entsprechenden Gesuch
um Erlass der Rückerstattung an die kantonale IV-Stelle zu gelangen, worauf
bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (vgl. E. 4b [S. 11] des
angefochtenen Entscheides),
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz