Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1032/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1032/2008

Urteil vom 28. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
J.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene J.________ war in einem 80%-Pensum im Verkauf/Büro in der
Firma B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Sie erlitt als Autolenkerin am 3. Dezember 2002 einen ersten und am 28. März
2003 einen zweiten Heckauffahrunfall. Gemäss den Berichten des Hausarztes vom
11. März und 28. April 2003 zog sie sich dabei jeweils ein
Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Der Hausarzt bestätigte
eine Arbeitsunfähigkeit ab dem zweiten Unfall. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Am 28. April 2003 sprach die
Firma B.________ AG die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, worauf sich die
Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung anmeldete. Vom 30. August bis 4.
Oktober 2004 war J.________ in der Klinik S.________ hospitalisiert. Am 3.
November 2004 teilte die SUVA der Versicherten mit, ab 5. Oktober 2004 sei
gemäss Austrittsbericht der Klinik S.________ eine mindestens 80%ige
Arbeitsfähigkeit gegeben und es bestehe daher kein Anspruch auf Taggeld mehr.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2005 bestätigte die SUVA dies. Sie stellte überdies
die Heilbehandlung per 31. Juli 2005 ein und verneinte einen Anspruch auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Zur Begründung führte sie
aus, die noch geklagten Beschwerden stünden nicht in einem rechtserheblichen
Zusammenhang zum Unfall vom 28. Februar 2003. Daran hielt die SUVA auf die von
der Versicherten erhobene Einsprache hin fest. Sie verneinte dabei auch einen
kausalen Zusammenhang zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfall
vom 3. Dezember 2002 (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2007).

B.
Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt J.________
beantragen, in Aufhebung von Einsprache- und kantonalem Entscheid sei die SUVA
zu verpflichten, weiterhin Taggeld und Heilbehandlung zu erbringen und den
Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu
prüfen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus den Unfällen vom 3.
Dezember 2002 und 28. Februar 2003 Anspruch auf Taggeld über den 4. Oktober
2004 hinaus, auf Heilbehandlung über den 31. Juli 2005 hinaus sowie auf eine
Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung hat.

Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Das gilt namentlich
für die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung
(Art. 6 Abs. 1 UVG), insbesondere auf Heilbehandlung (Art. 10 UVG), auf Taggeld
(Art. 16 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 3 UVV) sowie auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Ebenfalls richtig sind die Erwägungen über die für einen
Leistungsanspruch erforderlichen kausalen Zusammenhänge und die sich stellenden
beweisrechtlichen Fragen.

Hervorzuheben ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst
anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall
und dem eingetretenen Schaden voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit
einem klaren organischen Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in
der Regel ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht
werden. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch
nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage
nicht ohne eine besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden
diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.
Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der
HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum
Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

3.
3.1 Umstritten ist zunächst, ob die über den 31. Juli 2005 noch geklagten
Beschwerden mit einer natürlich unfallkausalen, organisch objektiv
ausgewiesenen Gesundheitsschädigung zu erklären sind.

Das kantonale Gericht hat dies verneint. Diese Beurteilung beruht auf einer
eingehenden und überzeugenden Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere
auch der mittels bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde an der HWS.

Was in der Beschwerde vorgetragen wird, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Geltend gemacht wird, die Versicherte habe am 16. Oktober
2008 eine erneute Auffahrkollision mit Kopfanprall erlitten. Deswegen sei eine
Untersuchung des Schädels mittels MRI erfolgt, welche einen auf die früheren
Unfälle zurückzuführenden Befund ergeben habe. Die Beschwerdeführerin legt den
Bericht vom 23. Oktober 2008 über diese Untersuchung sowie eine Stellungnahme
des Hausarztes hiezu vom 5. November 2008 auf.

3.2 Die Frage der prozessualen Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens und der
hiefür aufgelegten Beweismittel (vgl. BGE 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 2
und 3) kann offen bleiben. Denn die Dokumente vermöchten eine organische Folge
der früheren Unfälle, welche die bestehenden Beschwerden erklären könnte,
ohnehin nicht nachzuweisen. Das zeigen die folgenden Erwägungen. Damit erübrigt
sich auch von vornherein der zweite Schriftenwechsel, den die Versicherte im
Hinblick auf die Äusserungen der SUVA zur Novenfrage beantragt hat.

3.3 Das MRI vom 23. Oktober 2008 hat den Befund eines kleinvolumigen
linksseitigen corticalen/subcorticalen Hirnparenchymdefekts ergeben. Gemäss
hausärztlicher Stellungnahme vom 5. November 2008 soll diese Läsion auf den
Unfall von 2003, eventuell auf den Unfall von 2002, zurückgehen.

Abgesehen davon, dass sich ein solcher Befund nur schwer so weit
zurückliegenden Ereignissen zuordnen lässt, überzeugt auch die vom Hausarzt
abgegebene Begründung für seine Annahme nicht. Er führt zunächst aus, der
Befund werde vom Radiologen als alter Kontusionsherd kommentiert. Das trifft so
nicht zu. Im MRI-Bericht vom 23. Oktober 2003 wird nur vermutungsweise von
einem alten kleinen Kontusionsherd ausgegangen. Im Weiteren gibt der Hausarzt
an, die bereits im April 2003 von der Patientin rapportierten
neuropsychologischen Störungen (erhebliche Ermüdbarkeit sowie
Konzentrationsstörungen) passten ins Bild der beschriebenen Läsion. Derartige
Symptome lassen sich indessen zwanglos auch anders, als mit einer organischen
Unfallfolge interpretieren. Hinzu kommt, dass der Hausarzt in den damaligen,
echtzeitlichen Berichten vom 11. März und 28. April 2003 einen Kopfanprall
verneint hat und einzig von erlittenen HWS-Beschleunigungstraumen ausgegangen
ist. Eine einigermassen erhebliche unfallbedingte Hirnverletzung hätte sich
wohl auch in entsprechenden Symptomen (Amnesie, allenfalls Bewusstseinsverlust)
ausgewirkt. Solche sind aber nicht aktenkundig. Dass dem Hausarzt gemäss
Stellungnahme vom 5. November 2008 ausserhalb der Unfälle von 2002 und 2003
keine Ereignisse bekannt sind, welche den nun erhobenen Befund zu erklären
vermöchten, genügt ebenfalls nicht, um mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) auf einen
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der mittels MRI festgestellten Läsion
sowie allenfalls davon herrührenden Beschwerden einerseits und den früheren
Unfällen anderseits schliessen zu können.

4.
Nach dem Gesagten liegt keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor,
welche die über den 31. Juli 2005 hinaus geklagten Beschwerden zu erklären
vermöchte. Das schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität dieser
Beschwerden nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen
Korrelat kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung
bejaht werden (E. 2 hievor).

4.1 Eine solche Adäquanzprüfung hat die Vorinstanz vorgenommen. Sie hat
zunächst erwogen, es könne offen bleiben, ob die persistierenden Beschwerden
mit einer natürlich unfallkausalen Verletzung im Sinne der
Schleudertrauma-Praxis zu erklären seien. Denn der adäquate Kausalzusammenhang
- und damit eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers - sei ohnehin
nicht gegeben.

Diese Beurteilung ist richtig, wenn die Adäquanz auch nach der
Schleudertrauma-Rechtsprechung, welche in der Regel (vgl. Urteil 8C_986/2008
vom 23. März 2009 E. 4.1) und jedenfalls hier für die versicherte Person
günstiger ist als die Psycho-Praxis, zu verneinen ist. Diesfalls erübrigt sich,
wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, auch von vornherein die
Einholung eines medizinischen Gutachtens im von der Beschwerdeführerin
beantragten Sinne. Denn diese Beweismassnahme würde der Beantwortung der Frage
dienen, ob die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung gelangt oder nicht (vgl.
BGE 134 V 109 E. 9).

4.2 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien
in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; E. 2 hievor).

Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die beiden Auffahrkollisionen
vom 3. Dezember 2002 und 28. Februar 2003 seien den mittelschweren Unfällen
zuzuordnen, wobei das zweite Ereignis sogar im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen einzureihen sei.

Dieser Betrachtungsweise kann nur teilweise gefolgt werden. Massgebend für die
Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den
sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.2 und 5.3.1, [U
2, 3 und 4/07]; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008 E. 6.1). Einfache
Auffahrunfälle werden regelmässig den mittelschweren Unfällen an der Grenze zu
den leichten Unfällen zugerechnet (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.2 [U 339/06];
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 mit Hinweisen [U 380/04]). Im vorliegenden
Fall besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Dass die Versicherte, wie sie
geltend macht, beim zweiten Unfall bei einer Ursprungsgeschwindigkeit von ca.
40 km/h zunächst eine Vollbremsung eingeleitet hatte, worauf die
Heckauffahrkollision erfolgte, ändert hieran nichts. Gegen erhebliche
Krafteinwirkungen sprechen im Übrigen namentlich auch die recht geringfügigen
Beschädigungen am Fahrzeug der Beschwerdeführerin.

4.3 Von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S.
130) müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E.
6 S. 367 f.).

Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es seien, jeweils nicht in
besonders ausgeprägter Weise, die Kriterien der Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, der erheblichen Beschwerden sowie allenfalls der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt.

Die Versicherte macht geltend, mit Ausnahme des Kriteriums der ärztlichen
Fehlbehandlung seien sämtliche adäquanzrelevanten Kriterien erfüllt, und zwar
mindestens in überdurchschnittlicher, teilweise in besonders ausgeprägter
Weise.

4.4 Was es mit einer überdurchschnittlichen Erfüllung eines Kriteriums für eine
Bewandtnis haben soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Es bleibt daher
ohne weiteres bei der gebräuchlichen Unterscheidung bei den einzelnen
Kriterien. Danach wird differenziert, ob ein Kriterium in der einfachen Form
oder aber in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist.

Die Prüfung der geltend gemachten Kriterien ergibt Folgendes:
4.4.1 Dem zweiten Unfall kann, da die Vollbremsung nach Angabe der Versicherten
erfolgte, um die Kollision mit einem Kind zu verhindern, eine gewisse
Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Eine besondere Eindrücklichkeit
oder besonders dramatische Begleitumstände im Sinne des entsprechenden
Kriteriums sind aber mit der Vorinstanz zu verneinen. Vom ersten Unfall sind
ebenfalls keine Umstände bekannt, welche die Bejahung des Kriteriums gestatten
könnten.
4.4.2 Ob das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen aufgrund des bestehenden Tinnitus bejaht werden kann, wie dies das
kantonale Gericht getan hat, erscheint fraglich. Jedenfalls ist das Kriterium
entgegen der Auffassung der Versicherten nicht in besonders ausgeprägter Weise
gegeben. Daran vermag der Umstand, dass kurz nacheinander zwei
Beschleunigungstraumen der HWS auftraten, nichts zu ändern, zumal das erste
Trauma aufgrund des Verlaufes ganz offensichtlich geringfügiger Natur war. Die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde rechtfertigen ebenfalls keine andere
Betrachtungsweise.
4.4.3 Eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung liegt nicht
vor. Die Versicherte verweist auf ein- bis zweimal wöchentlich durchgeführte
physische Therapien, den einmonatigen Aufenthalt in der Klinik S.________, eine
ab 2004 erfolgte Psychotherapie sowie auf ärztliche Konsultationen, eine
medikamentöse Behandlung und zu Hause durchgeführte Übungen. All dies genügt
indessen nicht für die Bejahung des Kriteriums (vgl. etwa Urteile 8C_623/2007
vom 22. August 2008 E. 8.3 und 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4 mit
Hinweis).
4.4.4 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, kann das Kriterium der
erheblichen Beschwerden bejaht werden, allerdings aufgrund der durchaus noch
möglichen verschiedenartigen Betätigungen nicht in besonders ausgeprägter
Weise. Soweit die Versicherte aus dem angefochtenen Entscheid anderes ableiten
oder darin enthaltene Widersprüche geltend machen will, kann ihr mit Blick auf
die klaren Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht gefolgt werden. Auch die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde lassen das Kriterium nicht als besonders
ausgeprägt erfüllt erscheinen.
4.4.5 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen lassen sich
zuverlässig verneinen. Der Verlauf unterscheidet sich nicht wesentlich von dem
bei Schleudertrauma-Verletzungen Üblichen. Besondere Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben (vgl. aus jüngerer Zeit: Urteile 8C_1015/2008 vom 6. April
2009 E. 5.3.3 mit Hinweis und 8C_304/2008 vom 1. April 2009 E. 5.2.1 mit
Hinweisen), liegen nicht vor. Was die Versicherte vorbringt, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Dies gilt namentlich auch, soweit den Tinnitus und den
Umstand, dass es zu zwei Beschleunigungstraumen der HWS gekommen ist,
hingewiesen wird.

4.4.6 Erfüllt sind nach dem bislang Gesagten zwei Kriterien in jeweils nicht
besonders ausgeprägter Weise. Um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu
können, müsste das verbleibende Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit
trotz erheblicher Anstrengungen in besonders ausgeprägter Weise vorliegen. Das
trifft nicht zu, zumal der erste Unfall nach Lage der Akten zu keiner
Arbeitsunfähigkeit führte und bereits zwei Wochen nach dem zweiten Unfall
wieder eine hälftige Arbeitsfähigkeit bestand. Selbst wenn zwischenzeitlich
eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestünde, wie dies namentlich vom seit November
2004 behandelnden Psychiater mit Wirkung ab 22. April 2005 bestätigt wird (vgl.
E. 5.2 hienach), wäre das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise
gegeben. Damit kann offen bleiben, ob das Kriterium in der einfachen Form
erfüllt wäre.

4.5 Zusammenfassend liegen höchstens drei Kriterien in jeweils nicht besonders
ausgeprägter Weise vor. Das genügt nicht für die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs. Das kantonale Gericht hat daher eine rechtserhebliche
Bedeutung der beiden Unfälle vom 3. Dezember 2002 und 28. Februar 2003 und
damit eine Leistungspflicht der SUVA für die über den 31. Juli 2005 hinaus
geklagten Beschwerden zu Recht verneint. Damit erübrigt sich auch, weiter
darauf einzugehen, ob von weiterer Heilbehandlung ab diesem Zeitpunkt noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden konnte. Denn eine
solche Heilbehandlung hätte nach dem Gesagten nicht der Besserung eines
unfallkausalen Gesundheitsschadens gedient. Der entsprechende Einwand, mit
welchem die Versicherte den Zeitpunkt des erfolgten Fallabschlusses
beanstandet, ist daher unbegründet (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 113 ff.).

5.
Zu prüfen bleibt, ob der Unfallversicherer zu Recht das Taggeld bereits auf den
4. Oktober 2004 - mithin vor dem auf den 31. Juli 2005 erfolgten Fallabschluss
- eingestellt hat. Das kantonale Gericht hat dies mit der Begründung bejaht,
die Arbeitsfähigkeit habe ab 5. Oktober 2004 wieder 80 % betragen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei ab dem 5. Oktober 2004 noch in
einem deutlich höheren Masse, mindestens zu 50 %, arbeitsunfähig gewesen.

5.1 Die Vorinstanz geht wie dargelegt davon aus, bei einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit bestehe kein Anspruch auf Taggeld mehr. Sie stützt sich dabei
auf Art. 25 Abs. 3 UVV. Gemäss dieser Bestimmung erbringt die
Unfallversicherung die ganze Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines
arbeitslosen Versicherten mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung,
wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent beträgt
(erster Satz). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht
kein Taggeldanspruch (zweiter Satz).

Trifft indessen im vorliegenden Fall zu, dass die Arbeitsfähigkeit 80 % betrug,
so war die Versicherte wieder in der Lage, das bis zum zweiten Unfall ausgeübte
Arbeitspensum zu verrichten. Ein Taggeldanspruch wäre daher mit dieser
Begründung zu verneinen und es müsste nicht beurteilt werden, ob sich Gleiches
auch aus Art. 25 Abs. 3 UVV ergäbe. Es müsste dann insbesondere auch die von
der Rechtsprechung bislang offen gelassene Frage nach der Gesetzmässigkeit
dieser Verordnungsbestimmung (vgl. BGE 126 V 128 E. 3c. S. 128 f. und
seitherige Entscheide, aus jüngerer Zeit: Urteil 8C_173/2008 vom 28. August
2008 E. 2.2) nicht beantwortet werden. Gleiches gilt, wenn die noch bestehende
Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unfallkausal war. Darauf wird nachfolgend
eingegangen.

5.2 Die vorinstanzliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht auf dem
Austrittsbericht der Klinik S.________ vom 12. Oktober 2004. Danach bestand ab
5. Oktober 2004, dem Tag nach dem Klinikaustritt, wieder eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit mit der Möglichkeit einer Steigerung. Diese Einschätzung
beruht auf den während einer immerhin einmonatigen Hospitalisation gewonnenen
und einlässlich gewürdigten Erkenntnissen zum physischen und psychischen
Gesundheitszustand. Sie ist mit der Vorinstanz als überzeugend anzusehen. Das
gilt jedenfalls für den 5. Oktober 2004.

Dass die Arbeitsfähigkeit zwischen diesem Zeitpunkt und dem 31. Juli 2005
unfallbedingt wiederum stärker eingeschränkt wurde, kann zuverlässig verneint
werden. Zwar wird in den von der Versicherten eingeholten Gutachten des Prof.
Dr. med. N.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. Mai
2005 und der Neuropsychologin Frau Dr. phil. O.________ vom 15. Mai 2006 von
einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Sodann bestätigt Dr. med.
K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in dessen Behandlung
die Versicherte seit 8. November 2004 steht, mit Wirkung ab 22. April 2005 eine
volle Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (Berichte und Zeugnisse vom
13. Januar, 22. April und 16. Juni 2005). Selbst wenn die in diesen Berichten
beschriebenen gesundheitlichen Probleme aber als natürlich unfallkausal zu
betrachten wären, fehlte es jedenfalls an einer organisch objektiv
ausgewiesenen Unfallfolge und am adäquaten Kausalzusammenhang zu den Unfällen
vom 3. Dezember 2002 und 28. März 2003. Es besteht kein Anlass, hier anders zu
entscheiden als bei den nach dem 31. Juli 2005 noch bestandenen
Gesundheitsschäden (E. 3 und 4 hievor). Soweit Unfallversicherer und Vorinstanz
einen Taggeldanspruch ab 5. Oktober 2004 verneint haben, ist dies daher,
jedenfalls im Ergebnis, richtig. Die Beschwerde ist somit in allen Teilen
unbegründet.

6.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz