Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1031/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1031/2008

Urteil vom 29. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
W.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Keller,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 14. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1943 geborene W.________, von Beruf Gipsermeister, war in der Firma
X.________ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Am 25. Mai 2004 meldete er Verätzungen und Ausschläge nach dem
Kontakt mit Gipsmaterial. Die in der Folge getätigten Abklärungen ergaben eine
Sensibilisierung gegenüber Isothiazolonverbindungen und Isothiazolon
enthaltenden Arbeitsprodukten. Die SUVA erliess daher am 18. Januar 2006 eine
Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten mit Exposition gegenüber
Chlormethylisothiazolon und Methylisothiazolon, richtete ein viermonatiges
Übergangstaggeld aus und sprach ab 1. September 2004 bis längstens zum
Erreichen des AHV-Alters (März 2008) Übergangsentschädigungen zu (Schreiben vom
24. Januar und 22. Februar 2006).

Gestützt auf die Meldung der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen vom 28. März
2007, wonach W.________ mit Wirkung ab 1. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad
von 100 Prozent Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, verneinte die SUVA
mit Verfügung vom 19. April 2007 den Anspruch auf Übergangsentschädigung ab 1.
April 2005 und forderte von W.________ den Betrag von Fr. 74'433.20 zurück.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen
mit Entscheid vom 14. November 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Otto Weltin
beantragen, die Rückerstattungsforderung der SUVA sei abzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung, wozu auch Entschädigungen nach Art. 83
ff. der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) zählen (UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 38 zu Art. 14 und N. 9 zu Art. 15),
ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen
(Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3
BGG), wobei auch die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen
(Art. 25 ATSG; SR 830.1) in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung fällt
(ULRICH MEYER, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 45 zu Art. 105).

2.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie
nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Über Rückforderung und
- gegebenenfalls - Erlass derselben wird in der Regel in zwei Schritten verfügt
(Art. 3 und 4 ATSV, SR 830.11); Urteil I 121/07 vom 16. Januar 2008). Auf die
Rückerstattung kann bereits im Rahmen der (ersten) Verfügung über die
Rückforderung nur verzichtet werden, wenn offensichtlich ist, dass die
Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV). Der im Streit
liegende Einspracheentscheid beschlägt nur die Frage der Rückforderung; in
dessen Begründung heisst es sinngemäss, bei Eingang eines entsprechenden
Gesuchs werde über den Erlass gesondert verfügt. Streitig ist auch im
letztinstanzlichen Verfahren allein die Frage der Rechtmässigkeit der
Rückforderung an sich.

3.
Zu prüfen ist, ob die SUVA die Übergangsentschädigung zu Recht zum Gegenstand
einer Rückerstattungsverfügung gemäss Art. 25 ATSG gemacht hat.

3.1 Nach Art. 84 Abs. 2 UVG (SR 832.20) können die Durchführungsorgane
Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch
bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen.
Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den
Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt
sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Unter
"andere Versicherungsleistungen" im Sinne dieser Bestimmung sind andere
Leistungen der Unfallversicherung zu verstehen (BGE 130 V 433 E. 4.3 S. 438).
Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 UVG hat der Bundesrat in den Art. 82 ff. VUV die
Ansprüche des Arbeitnehmers geordnet, welcher von einer befristeten oder
dauernden (definitiven) Nichteignungsverfügung betroffen ist. Dazu gehört unter
anderem die Übergangsentschädigung gemäss den Art. 86 ff. VUV.

3.2 Art. 86 VUV legt die Anspruchsvoraussetzungen fest. Laut Art. 86 Abs. 1
dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder
dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom
Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz
persönlicher Beratung, trotz Bezugs von Übergangstaggeld und trotz des ihm
zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt
wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt
bleibt (lit. a) und auch die - für die Beurteilung des vorliegenden Falles
nicht relevanten - weiteren Voraussetzungen gemäss lit. b und c kumulativ
erfüllt (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436). Art. 87 VUV präzisiert Höhe und Dauer
des Anspruchs auf Übergangsentschädigung wie folgt: Die Übergangsentschädigung
beträgt 80 Prozent der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten
oder dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit oder infolge der
Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der
versicherte Verdienst nach Art. 15 des Gesetzes (Art. 87 Abs. 1 VUV). Erhält
ein Arbeitnehmer, dem eine Übergangsentschädigung zugesprochen wurde, später
Taggelder oder eine Rente für die Folgen eines Berufsunfalles oder einer
Berufskrankheit, die mit der in der Verfügung bezeichneten Arbeit
zusammenhängt, so kann die Übergangsentschädigung an diese Leistungen ganz oder
teilweise angerechnet werden (Art. 87 Abs. 2 VUV). Die Übergangsentschädigung
wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV). Art. 89
VUV hat die Kürzung zum Gegenstand: Trifft das Übergangstaggeld oder die
Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so
wird es oder sie nach Art. 69 ATSG gekürzt (Art. 89 Abs. 1 VUV in der seit 1.
Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, spätestens ab dem Zeitpunkt der ab 1.
April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent zugesprochenen Rente der
Invalidenversicherung sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeits- und
erwerbsfähig und somit auch nicht vermittlungsfähig. Damit fehle es an der
Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Übergangsentschädigung. Da die
nachträglich ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine erhebliche neu entdeckte
Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne darstelle, welche die ausgerichteten
Leistungen des Unfallversicherers als unrechtmässig erscheinen lasse, habe die
SUVA den ordnungsgemässen Zustand - vorbehältlich des nicht Gegenstand des
Verfahrens bildenden Erlasses der Forderung - mittels Verfügung
wiederherstellen dürfen.

4.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es gehe nicht an, die ausgerichtete
Übergangsentschädigung rückwirkend ab 1. April 2005 zurückzufordern, obwohl ihn
die SUVA wiederholt und letztmals mit Schreiben vom 22. Mai 2007 aufgefordert
habe, laufende Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Indem er dieser Obliegenheit bis
zum Erlass der Verfügung vom 19. April 2007 stets nachgekommen sei, habe er die
Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung
erfüllt und seien die Leistungen rechtmässig bezogen worden. Überdies verweist
er auf Art. 89 Abs. 1 VUV, wonach die Übergangsentschädigung nur gekürzt,
jedoch nicht aufgehoben werden dürfe, wenn sie mit anderen
Sozialversicherungsleistungen zusammentreffe, wie ihm dies von der SUVA am 24.
Januar 2006 zugesichert worden sei.

5.
5.1 Bei den Übergangsentschädigungen handelt es sich nicht um
Versicherungsleistungen im engeren Sinne, sondern um Leistungen, welche im
Zusammenhang mit der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
erbracht werden. Mit ihnen soll die versicherte Person einen teilweisen
finanziellen Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen erhalten, die sie im
Voraus zur Verhütung einer Schädigung in Kauf nehmen muss. Sie sollen die
berufliche Neuorientierung (Suchen einer anderen Stelle, Erwerb neuer
beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten) erleichtern (BGE 134 V 284 E. 3.3 S.
288 mit Hinweisen).

5.2 Eines der in Art. 86 Abs. 1 VUV geregelten - kumulativen - Erfordernisse
für den Anspruch auf Übergangsentschädigung ist, dass die versicherte Person
trotz des ihr zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem
Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich
beeinträchtigt bleibt (Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV). Unter der Voraussetzung,
dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 VUV gegeben sind, kann der
Bezüger einer Teilinvalidenrente der Unfallversicherung im Rahmen der ihm
verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten
Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt
erheblich beeinträchtigt sein und somit einen zusätzlichen Anspruch auf
Übergangsentschädigung begründen (BGE 120 V 134 E. 4c/bb S. 138; RKUV 1995 Nr.
U 225 S. 161, U 34/94).

5.3 Während es in BGE 120 V 134 um die Frage ging, ob im Rahmen einer der
versicherten Person verbleibenden Resterwerbsfähigkeit Raum bleibt für die
Zusprechung eines Übergangstaggeldes oder einer Übergangsentschädigung, wenn
und insoweit sie bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit durch die Folgen
der Nichteignungsverfügung beeinträchtigt ist, hatte das damalige Eidg.
Versicherungsgericht im Urteil U 189/03 vom 8. Juni 2004 die
Anspruchskonkurrenz zu lösen zwischen schon zugesprochener und bezogener voller
Übergangsentschädigung und nachträglich beanspruchter Invalidenrente der
Unfallversicherung, welche im Sinne von Art. 87 Abs. 2 VUV "anzurechnen" ist.
Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da es weder um
Teilarbeitsunfähigkeit noch um eine Rente der Unfallversicherung geht.

6.
6.1 Aus dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG und Art. 86 Abs. 1 VUV, der
Systematik der VUV sowie Sinn und Zweck der Übergangsentschädigung ergibt sich,
dass nur jene versicherte Person eine solche beanspruchen kann, welche im
Rahmen der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit zufolge der Nichteignungsverfügung
in ihrem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt ist.

6.2 Wie der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 30. April 2007 zu
entnehmen ist, ergaben die Abklärungen der IV-Stelle, dass seit dem 13. April
2004 eine 100 prozentige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, weshalb nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) eine Rente zugesprochen
wurde. Laut "Entscheid betreffend Abklärungsbericht Selbständigerwerbende" der
IV-Stelle vom 15. Januar 2007 kann der Beschwerdeführer seine bisherige
Tätigkeit als Selbständigerwerbender aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
ausüben. Die Aufnahme einer Tätigkeit als Unselbständigerwerbender sei dem
Versicherten aufgrund seines Alters und seiner psychischen Verfassung nicht
mehr zumutbar. Überdies habe auch die Arbeitslosenversicherung die
Vermittlungsfähigkeit verneint. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer nicht
wegen der Nichteignungsverfügung der SUVA vom 18. Januar 2006 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachging und somit die Anspruchsvoraussetzung von Art. 84
Abs. 2 Satz 2 UVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV nicht erfüllt hat
(vgl. Urteil U 514/00 vom 28. Dezember 2001, E. 3e). Unter den gegebenen
Umständen ist - wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat - auch nicht
ersichtlich, welche berufliche Neuorientierung durch die Übergangsentschädigung
hätte erleichtert werden sollen.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Übergangsentschädigung dürfe
beim Zusammentreffen mit einer Invalidenrente aufgrund von Art. 89 Abs. 1 VUV
lediglich gekürzt, nicht aber aufgehoben werden, gilt es mit der Vorinstanz
darauf hinzuweisen, dass die Kürzungsregel von Art. 89 Abs. 1 VUV erst dann zur
Anwendung kommen kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 VUV
erfüllt sind, was mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Leistungsanspruch nach dem hievor Gesagten nicht der Fall ist. Eine
anderweitige Zusicherung hat die SUVA am 24. Januar 2006 nicht gemacht, sondern
lediglich den Inhalt von Art. 89 VUV mit anderen Worten umschrieben. In BGE 130
V 433 hat das ehemalige Eidg. Versicherungsgericht überdies präzisiert, bei der
Prüfung des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung seien Leistungen anderer
Sozialversicherer nicht zu berücksichtigen. Diese seien nur von Bedeutung bei
der Festsetzung der Höhe der Entschädigung unter Berücksichtigung der Regeln
über das Zusammentreffen und die Kumulation von Leistungen. Ebenfalls nichts
ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis der SUVA vom 24. Januar
2006, wonach Voraussetzung für das Übergangstaggeld eine grundsätzlich volle
Arbeitsunfähigkeit sei, da sich die zitierte Aussage auf Art. 83 VUV bezog,
dessen Anspruchsvoraussetzungen nicht mit jenen für die Übergangsentschädigung
gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV übereinstimmen. Das Übergangstaggeld wird nach Art.
83 VUV ausgerichtet, wenn die versicherte Person befristet oder dauernd von
einer Arbeit ausgeschlossen wird und somit in diesem Rahmen arbeitsunfähig ist.
Der sehr allgemein gehaltene Hinweis der SUVA kann nicht dahingehend verstanden
werden, sie sei bereits ab 1. Mai 2004 von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem gesamten für ihn in Frage
kommenden Arbeitsmarkt ausgegangen. Keinen Leistungsanspruch zu begründen
vermögen sodann die Aufforderungen der SUVA, laufende Arbeitsbemühungen
nachzuweisen. Zu Recht wird nicht geltend gemacht, der Unfallversicherer habe
dem Beschwerdeführer dadurch zu verstehen gegeben, er habe die bereits
erbrachten Leistungen zu Recht bezogen und auch Anspruch auf weitere
Leistungen. Denn es sollte einzig verhindert werden, dass der Anspruch auf
Übergangsentschädigung nicht bereits an dem gestützt auf Art. 86 Abs. 1 lit. a
VUV ebenfalls erforderlichen Anspruchselement des Vorliegens ernsthafter
Arbeitsbemühungen (vgl. dazu RKUV 1995 Nr. U 225 S. 161, U 34/94) scheitert.
Die Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung liegt denn auch nicht im Streit.

6.4 Zusammenfassend steht somit fest, dass der Beschwerdeführer die
Übergangsentschädigung ab 1. April 2005 zu Unrecht bezogen hat.

7.
Art. 25 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass ein unrechtmässiger Leistungsbezug
rückgängig gemacht wird, indem der Empfänger auf dem Weg der Verfügung
verpflichtet wird, die ohne Rechtsgrund erbrachte Leistung zu erstatten.
Erfasst werden alle Bezüge, die mit einer - für Bestand, Art oder Höhe der
Leistungsausrichtung bestimmenden - Norm des gesamten Rechts unvereinbar sind
(Urteil I 121/07 vom 16. Januar 2008). Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen setzt voraus, dass die Bedingungen für eine Wiedererwägung oder eine
prozessuale Revision des die fraglichen Leistungen zusprechenden Entscheids
erfüllt sind. Unerheblich ist, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden
Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in
fine S. 320; 129 V 110 E. 1.1). Dabei hat die von der Invalidenversicherung
ermittelte Erwerbsunfähigkeit als erhebliche neuentdeckte Tatsache im
revisionsrechtlichen Sinne (Art. 53 Abs. 1 ATSG) zu gelten, deren Unkenntnis
der Unfallversicherer nicht zu vertreten hat. Die SUVA konnte die zu Unrecht
ausgerichteten Übergangsentschädigungen somit mittels Verfügung nach Art. 25
ATSG zurückfordern.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer