Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1030/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_1030/2008
{T 0/2}

Urteil vom 29. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
I.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene I.________ war seit 23. September 1986 bei der Firma
B.________ AG als Bauarbeiter tätig und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 2. November 2004 stolperte I.________, schlug mit den Knien auf
einer Betondecke auf und zog sich eine dislozierte Querfraktur der Patella mit
Retrahierung des proximalen Fragments um ca. 3 cm zu. Nachdem I.________ am 11.
April 2005 eine Basilaristhrombose (Hirninfarkt) erlitten hatte, erfolgte eine
Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Mit Schreiben vom 28. Juni 2005
informierte die SUVA I.________ darüber, dass sie gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärzte ihre Taggeldleistungen ab 1. Juli 2005 noch zu 50 %
erbringen und per 31. August 2005 vollständig einstellen werde. Die IV-Stelle
Zürich sprach I.________ mit Verfügung vom 24. April 2006 mit Wirkung ab 1.
November 2005 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad
von 100 % zu. Mit Schreiben an die SUVA vom 17. Juli 2006 liess I.________ die
Ausrichtung einer Unfallrente sowie einer Integritätsentschädigung beantragen.
Nach Einholung der Akten der Invalidenversicherung sowie einer Beurteilung des
Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. med. W.________ vom 24. August 2006
sprach die SUVA I.________ mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 eine
Integritätsentschädigung von Fr. 8010.- basierend auf einer Integritätseinbusse
von 7,5 % zu, verneinte indessen den Anspruch auf Rentenleistungen der
Unfallversicherung. An ihrem Standpunkt hielt die SUVA mit Einspracheentscheid
vom 13. Februar 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt I.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu
verpflichten, ihm eine Rente der Unfallversicherung von 33 % und eine
Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und über den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1
UVG) im Besonderen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz
überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen ab
Anfang August 2005 wieder voll arbeitsfähig gewesen wäre, wenn er nicht vor
diesem Zeitpunkt einen Hirninfarkt erlitten hätte. Sie stützte sich dabei v.a.
auf den Bericht der Rehaklinik E.________ vom 21. Juni 2005 und den
Austrittsbericht dieser Klinik vom 15. August 2005 sowie auf die Berichte des
Dr. med. H.________, Spital Z.________, vom 31. Januar und 22. März 2005),
welche die Anforderungen an eine zuverlässige medizinische
Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllen. Ob der
Versicherte zu diesem Zeitpunkt wieder 100%ig als Bau(hilfs)arbeiter hätte
tätig sein können, ist - wie das kantonale Gericht zutreffend aufgezeigt hat -
nicht relevant, da aufgrund der Besprechung mit der Arbeitgeberin vom 19. Mai
2005 davon ausgegangen werden kann, dass ihm andernfalls langfristig und ohne
Lohneinbusse eine leidensangepasste, vollumfänglich zumutbare Tätigkeit als
Magaziner angeboten worden wäre. Die Verneinung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente ab 1. September 2005 durch die Unfallversicherung ist daher
nicht zu beanstanden.

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was zu einem abweichenden
Ergebnis führen könnte. Dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen
kommerziell verwertbaren Tätigkeiten, welche der Ausrichtung einer ganzen Rente
der Invalidenversicherung ab 1. November 2005 zu Grunde liegt, Folge des am 11.
April 2005 erlittenen Hirninfarktes ist, ergibt sich entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers aus den medizinischen Akten (vgl. Berichte der Rehaklinik
E.________ vom 21. Juni und 15. August 2005). Im Gegensatz zu den Ausführungen
in der vorliegenden Beschwerde machte der Versicherte im kantonalen Verfahren
denn auch geltend, er habe sich nach dem Unfall wesentlich erholt und
mittelschwere bis schwere Arbeiten verrichten können, bis er den Hirnschlag
erlitten habe. Soweit er schliesslich bereits im kantonalen Verfahren erhobene
Einwendungen wiederholt, ist auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen
des vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen, welchen das Bundesgericht
ergänzend beifügt, dass zwischen dem Unfall vom 2. November 2004 und der
anhaltenden Arbeitsunfähigkeit offensichtlich auch kein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Wird das genannte Unfallereignis weggedacht,
entfiele die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht, da der Versicherte den
Hirninfarkt vom 11. April 2005 trotzdem erlitten hätte und bedingt durch diesen
ohnehin voll erwerbsunfähig wäre. Der Unfall als mögliches auslösendes Ereignis
der Arbeitsunfähigkeit wurde mithin durch den Hirnschlag gleichsam überholt
(vgl. zu dieser sog. "überholenden Kausalität" Urteil 8C_630/2007 vom 10. März
2008 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.
Was die Höhe der gewährten Integritätsentschädigung anbelangt, wird ebenfalls
auf die überzeugenden Ausführungen im kantonalen Entscheid verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG), welchen nichts beizufügen ist, zumal in der Beschwerde
diesbezüglich nichts mehr vorgebracht wird.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

6.
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersucht, den verlangten Kostenvorschuss indessen anstandslos bezahlt. Damit ist
sein Gesuch gegenstandslos geworden. Es wäre in Anbetracht der mangelnden
Erfolgsaussichten ohnehin abgewiesen worden. Entsprechend dem Verfahrensausgang
sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens daher dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch