Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.102/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_102/2008

Urteil vom 26. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner,
Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene B.________ war seit 1. Juli 2003 als Staplerfahrer bei der
Firma X.________ AG, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. Februar 2005 erlitt er einen Unfall,
bei welchem er mit dem Staplerfahrzeug in einen Eisenträger fuhr. Der tags
darauf konsultierte Dr. med. S.________, diagnostizierte ein Whiplash-Trauma,
attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom
9. bis 14. Februar 2005 sowie vom 7. bis 14. März 2005 und schloss die
ärztliche Behandlung am 22. März 2005 ab. Am 27. Januar 2006 suchte B.________
Dr. med. S.________ bzw. dessen Praxisvertretung Dr. med. K.________ erneut auf
und liess der SUVA am 2. März 2006 einen Rückfall melden. Es wurden daraufhin
diverse fachärztliche Abklärungen sowie eine kreisärztliche Untersuchung vom
23. Juni 2006 veranlasst. Mit Verfügung vom 1. September 2006 verneinte die
SUVA eine Leistungspflicht, da zwischen den gemeldeten Beschwerden und dem
Unfallereignis vom 8. Februar 2005 kein sicherer oder wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang bestehe. An ihrem Standpunkt hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 28. November 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 gut. Es hob den Einspracheentscheid
auf und verpflichtete die SUVA, weiterhin die gesetzlichen Leistungen für den
Unfall vom 8. Februar 2005 zu erbringen. Zur Begründung führte das kantonale
Gericht im Wesentlichen aus, der Grundfall sei mangels Leistungseinstellung
durch die SUVA noch nicht abgeschlossen gewesen, sodass nicht ein Rückfall
vorliege. Der Versicherte habe - so die Vorinstanz - ein HWS-Schleudertrauma
erlitten und trotz des festgestellten degenerativen Vorzustandes sei von einem
überwiegend wahrscheinlichen Weiterbestehen des natürlichen Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden auszugehen. Der
adäquate Kausalzusammenhang sodann dürfe erst geprüft werden, wenn der normale,
unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen sei. Dies sei im
Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht der Fall gewesen, weshalb die
Adäquanzprüfung verfrüht erfolgt sei.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. Sie legt ein Schreiben der Dres.
med. S.________ und K.________ vom 25. Januar 2008, ein ärztliches Zeugnis des
Dr. med. S.________ vom 11. Februar 2005, den Unfallschein UVG sowie die
Originalrechnung der Behandlung bei Dr. med. S.________ vom 6. Juni 2005 auf.

Dem Unfallversicherer wurde die Gelegenheit eingeräumt, seine Vorbringen im
Hinblick auf das Urteil BGE 134 V 109 zu ergänzen. Am 3. April 2008 reicht die
SUVA eine weitere Eingabe ein und hält am gestellten Antrag fest.

B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung aus dem Unfall vom 8. Februar 2005. Dabei ist umstritten, ob
die mit der Rückfallmeldung vom 2. März 2006 geltend gemachten Beschwerden in
einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.

2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6
Abs. 1 UVG), über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), auf
Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) und auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG)
im Besonderen sowie die Grundsätze zu dem für eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zum im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig
wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den
zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis). Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft, während nach der sog. Schleudertrauma-Praxis, welche bei
Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie
Schädel-Hirntraumen zur Anwendung gelangt, auf eine Differenzierung zwischen
physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 111 f. mit Hinweisen).

2.2 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 11 UVV die Versicherungsleistungen auch für
Rückfälle und Spätfolgen gewährt werden. Bei einem Rückfall handelt es sich um
das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen
schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend
können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur
auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der
seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein
natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S.
296 mit Hinweisen). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der
Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen
Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet
werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können.
Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten
Beschwerdebild und Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute
Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand
zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung
ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c am
Ende).

3.
Die Beschwerdeführerin hat letztinstanzlich innert der Beschwerdefrist
verschiedene Urkunden neu aufgelegt. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
lässt sich ihnen an Relevantem nichts Neues zu Gunsten der Beschwerdeführerin
entnehmen. Demnach kann offen bleiben, ob letztinstanzlich erstmals
eingereichte Beweismittel auch im Rahmen der Kognition gemäss Art. 97 Abs. 2
bzw. Art. 105 Abs. 3 BGG (Geldleistungen der Unfallversicherung) als
unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten haben (vgl. auch
Urteile 8C_33/2008 vom 20. August 2008, E. 3, 8C_806/2007 vom 7. August 2008,
E. 3, und 8C_254/2008 vom 5. Juni 2008, E. 4.2.2 mit Hinweis).

4.
Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, die SUVA habe die unfallbedingte
Heilbehandlung bis am 22. März 2005 übernommen und sei in der Folge bis zur
Rückfallmeldung vom 2. März 2006 untätig geblieben, weshalb mangels
Leistungseinstellung durch den Unfallversicherer vom Grundfall und nicht von
einem Rückfall auszugehen sei. In dieser Absolutheit kann der Vorinstanz nicht
beigepflichtet werden.

4.1 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange
die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V
412 E. 4 S. 417; Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein
einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche
Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres
Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen
keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne
dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den
Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist
entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es
werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr
auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und
dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise
harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ
kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von
einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem
kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch
unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu
prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin
an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn
Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall
hinweg als Einheit kennzeichnen (zum Ganzen: Urteil 8C_433/2007 vom 26. August
2008, E. 2.3 mit Hinweisen).

4.2 Der Beschwerdegegner fuhr am 8. Februar 2005 mit dem Stapler in der
Lagerhalle in eine Eisenstütze und prallte mit dem Kopf gegen das Dach und an
die Windschutzscheibe. Wie der Versicherte am 22. März 2006 gegenüber der SUVA
äusserte, erlitt er keine Bewusstlosigkeit und arbeitete bis am Abend weiter.
Wegen intensiveren Nackenschmerzen habe er tags darauf Dr. med. S.________
aufgesucht, welcher ein Whiplash-Trauma diagnostiziert und dem Versicherten
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 9. bis 14. Februar 2005 sowie
vom 7. bis 14. März 2005 attestiert hatte. Zwischen den beiden Phasen der
Arbeitsunfähigkeit sowie ab dem 14. März 2005 arbeitete der Versicherte
vollumfänglich. Es erfolgte keine spezielle Behandlung. Wie Dr. med. K.________
im Bericht vom 7. April 2006 ausführte, gab es weder ossäre Läsionen noch
gravierende Beschwerden. Die ärztliche Behandlung wurde am 22. März 2005
abgeschlossen. Die Konsultationen vom 29. Juni, 1. und 8. Juli 2005 betrafen -
wie Dr. med. S.________ im Schreiben vom 7. Juli 2006 dargelegt hat - nicht den
Unfall vom 8. Februar 2005, sondern standen ausschliesslich in Zusammenhang mit
einem am 26. Juni 2005 erlittenen Zeckenbiss. Erst am 27. Januar 2006 suchte
der Versicherte Dr. med. S.________ bzw. dessen Praxisvertretung Dr. med.
K.________ erneut auf und klagte über bis in den rechten Arm ausstrahlende
Nackenschmerzen, vermehrte Müdigkeit, verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie
ausgeprägte Kurzgedächtniseinbussen.

4.3 Da nach dem Behandlungsabschluss vom 22. März 2005 keine Leistungen mehr
zur Diskussion standen, konnte in Anbetracht des nicht allzu gravierenden
Unfallereignisses, der daraus resultierenden Nackenbeschwerden, des günstigen
Heilungsverlaufs, der kurzen Behandlungs- und Arbeitsunfähigkeitsdauer sowie
des Fehlens aktenkundiger fortdauernder Beschwerden während über zehn Monaten
bis zur Geltendmachung weiterer Leistungen im März 2006 mit hinreichender
Zuverlässigkeit angenommen werden, die Unfallfolgen seien geheilt und es werde
deswegen keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr
auftreten. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die mit
Rückfallmeldung vom 2. März 2006 geltend gemachten Beschwerden ist daher in
beweisrechtlicher Hinsicht - auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den
Versicherten - unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht des Grundfalls
zu prüfen (vgl. Erwägung 2.2 hievor).

5.
Bezüglich der mit Rückfallmeldung vom 2. März 2006 geltend gemachten
Beschwerden ist der medizinischen Aktenlage Folgendes zu entnehmen:

5.1 Im Arztbericht vom 7. April 2006 legte Dr. med. B. K.________ dar, der
Versicherte habe sie am 27. Januar 2006 konsultiert wegen bis in den rechten
Arm ausstrahlenden Nackenschmerzen, vermehrter Müdigkeit, verminderter
Konzentrationsfähigkeit sowie ausgeprägten Kurzgedächtniseinbussen. Sie
diagnostizierte chronische, teils in den rechten Arm ausstrahlende Schmerzen,
unterer Teil der HWS, Status nach Arbeitsunfall mit dem Stapler Februar 2005
und überwies den Patienten zur Weiterabklärung an einen neurologischen
Facharzt.

5.2 Dr. med. R.________, Neurologie FMH, vermochte bei der klinischen
Untersuchung und beim MRI-Neurokranium keine auffälligen Befunde zu erheben. Er
äusserte den Verdacht auf eine depressive Episode sowie ein Fatigue Syndrom
(Bericht vom 3. und 8. März 2006).

5.3 Das am 4. April 2006 bei Dr. med. W.________, durchgeführte MRI der HWS
ergab eine leichte Streckfehlhaltung der HWS mit Angulation im Niveau C4/5 und
Osteochondrosen im Niveau C4/5 und C5/6 mit dorsalen Spondylophyten, die mit
den Restprotrusionen zur Spinalkanalstenose führen mit einer Deformation des
Myelons. Im Niveau C5/6 wurden die Foramen intervertebrale zusätzlich durch
Diskusgewebe am Eingang ins Foramen obliteriert mit Irritation der Wurzel C5,
rechts deutlicher als links. Zudem wurden die Foramen primär durch Uncarthrosen
eingeengt mit Irritation der Wurzel C6, ebenfalls rechts etwas deutlicher als
links.

5.4 Im erwähnten Bericht vom 7. April 2006 äusserte sich Dr. med. K.________ zu
diesen Untersuchungen. Sie erwähnte, Dr. med. W.________ habe auf Nachfrage hin
erklärt, es könne von degenerativen Veränderungen ausgegangen werden, die
möglicherweise durch den Unfall reaktiviert worden seien. Abschliessend hielt
sie fest, wahrscheinlich habe durch den Unfall eine Aktivierung der
degenerativen Veränderungen stattgefunden; der Patient habe vorher nie über
Schmerzen im Bereich der HWS geklagt.

5.5 Aus dem neuropsychologischen Bericht der Klinik Y.________ vom 8. Mai 2006
geht hervor, dass der Beschwerdegegner beim Unfallereignis vom 8. Februar 2005
weder einen Bewusstseinsverlust noch Erinnerungslücken erlitten hat. Er habe
nach dem Unfall weitergearbeitet und erst später den Hausarzt wegen
Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich aufgesucht. Zu einer Verstärkung
der Symptomatik sei es schleichend gekommen. Die Hauptproblematik bestehe in
den Schmerzen, in der leichten Erschöpfbarkeit und in der Antriebslosigkeit. Es
liege eine Blockierung im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme vor. Im April
2006 sei es wegen saisonalbedingter Arbeitsbelastung zu einer massiven
Symptomverstärkung gekommen, weshalb der Versicherte den Hausarzt habe
aufsuchen müssen. Anlässlich der Untersuchungen erreichte der Beschwerdegegner
beim Beck-Depressions-Inventar einen Summenwert von 17, was auf eine milde bis
mässige Ausprägung depressiver Symptome hinweise. Die weiteren
neuropsychologischen Untersuchungen ergaben insgesamt eine leichte
neuropsychologische Funktionsstörung, die nur teilweise und nicht
ausschliesslich durch die mild bis mässig ausgeprägte depressive Symptomatik
erklärt werden könne.

5.6 In der Stellungnahme zum neuropsychologischen Bericht vom 12. Mai 2006
qualifizierte Kreisarzt Dr. med. C.________ die leichte Hirnfunktionsstörung
als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Hinweise dafür seien, dass
der Versicherte nicht bewusstlos gewesen sei, keine Amnesie für das
Unfallereignis aufgewiesen habe, am Unfalltag noch habe weiterarbeiten können
und auch später keine intracraniellen Verletzungen hätten nachgewiesen werden
können.

5.7 Der Neurologe Dr. med. R.________, diagnostizierte im Bericht vom 22. Mai
2006 ein komplexes Syndrom, wobei die HWS-Veränderungen nicht zuverlässig mit
dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könnten und auch für das
Gesamtbeschwerdebild nicht als voll kausal zu betrachten seien.

5.8 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Juni 2006 stellte Dr.
med. C.________ eine spontan freie Beweglichkeit der HWS fest. Neurologisch
fanden sich keine Auffälligkeiten. Dr. med. C.________ diagnostizierte Nacken-,
teilweise Kopfschmerzen sowie Armschmerzen rechts mit ungenügender klinischer
Fassbarkeit. Er qualifizierte die anlässlich der radiologischen Untersuchung
vom 4. April 2006 nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS als
unfallfremd. Durch das Unfallereignis - so der Kreisarzt - sei es
wahrscheinlich zu einer Traumatisierung des Vorzustandes gekommen. Die
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Monats sowie der
Behandlungsabschluss am 22. März 2005 sprächen für eine nur vorübergehende
Verschlimmerung. Da sich bildgebend keine typischen Unfallverletzungen gezeigt
hätten und keine neuropathologischen Befunde vorlägen, sei eine
richtungsweisende Verschlimmerung des Vorzustandes zu verneinen. Ein
Zusammenhang der mit Rückfallmeldung geklagten Beschwerden und dem
Unfallereignis sei möglich, aber nicht wahrscheinlich.

5.9 Der Allgemeinarzt Dr. med. J.________, welchen der Beschwerdegegner am 9.
Juni 2006 erstmals konsultiert hatte, stellte im Bericht an die Mobiliar
Versicherungen vom 13. Juli 2006 folgende Diagnose: HWS-Syndrom bei Status nach
HWS-Stauchung mit ausgeprägten Osteochondrosen C4/5 und C5/6,
Spinalkanalstenose mit Beeinträchtigung des Myelons, Wurzelreizung C5 rechts
durch Uncarthrose und Diskusgewebe. Es fänden sich, so der behandelnde Arzt,
deutliche muskuläre Verspannungen bei chronischer Dysbalance wie typisch nach
HWS-Unfall.

5.10 Vom 22. Januar bis 10. Februar 2007 - somit knapp zwei Monate nach Erlass
des Einspracheentscheids - war der Beschwerdegegner in der Klinik Y.________
hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 26. März 2007 diagnostizierten die
Ärzte einen persistierenden zervikovertebralen und zervikothorakalen
Symptomenkomplex mit Zervikobrachialgien rechts bei/mit Status nach Unfall mit
Hubstapler am 8. Februar 2005 mit contusio capitis und HWS-Distorsion,
vegetativer Dysregulation und leichter neuropsychologischer
Leistungsverminderung. Sie hielten fest, bei der durchgeführten psychiatrischen
Abklärung habe keine Psychopathologie festgestellt werden können, die gemäss
ICD 10 eine Diagnose zulasse; aus psychiatrischer Sicht bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Bericht ist - wie das kantonale
Gericht zutreffend festhält - nach dem Erlass des Einspracheentscheids verfasst
worden. Er kann somit nur berücksichtigt werden, wenn und soweit er sich auf
den bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetretenen
Sachverhalt bezieht.

6.
Am Tag nach dem Unfallereignis vom 8. Februar 2005 suchte der Beschwerdegegner
wegen Nackenbeschwerden Dr. med. S.________ auf. Da keine gravierenden
Beschwerden auftraten und keine besondere Behandlung erforderlich war, schloss
der Arzt die unfallspezifische Behandlung am 22. März 2005 ab. Eine
Arbeitsunfähigkeit lag nur in der Zeit vom 9. bis 14. Februar sowie 7. bis 14.
März 2005 vor. Angesichts des bis zur erneuten ärztlichen Konsultation vom 27.
Januar 2006 dauernden Intervalls, während welchem der Versicherte arbeitsfähig
war und kein Therapiebedarf bestand, fragt sich, unter welchen Umständen von
einer überwiegend wahrscheinlichen Unfallkausalität ausgegangen werden kann.
Diesem Erfordernis kann zunächst eine explizite und schlüssig begründete
ärztliche Kausalitätszuweisung genügen; denkbar ist sodann, dass sogenannte
Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall
hinweg als Einheit kennzeichnen.

6.1 Es liegt, wie in Erwägung 5 hievor dargelegt, eine Vielzahl ärztlicher
Stellungnahmen vor, von welchen indes keine einzige in substantiierter Weise
dartut, das versicherte Ereignis sei überwiegend wahrscheinlich verantwortlich
für die im Januar 2006 geltend gemachten Beschwerden in Form von
Nackenschmerzen, vermehrter Müdigkeit, verminderter Konzentrationsfähigkeit
sowie Kurzgedächtniseinbussen. Im Gegenteil qualifizierte Dr. med. C.________
in den Berichten vom 12. Mai und 23. Juni 2006 die leichte Hirnfunktionsstörung
als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt und die degenerative
Veränderung der HWS als unfallfremd, wobei durch das Unfallereignis
wahrscheinlich eine Traumatisierung des Vorzustandes mit nur vorübergehender
Verschlimmerung eingetreten sei. Einen Zusammenhang der geltend gemachten
Beschwerden mit dem Unfallereignis bezeichnete er nur als möglich, nicht als
wahrscheinlich. Ebenso konnte Dr. med. R.________ im Bericht vom 22. Mai 2006
die HWS-Veränderungen nicht zuverlässig mit dem Unfall in Zusammenhang bringen
und bezeichnete sie auch für das Gesamtbeschwerdebild nicht als voll kausal.

6.2 Wie die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin aus der medizinischen
Aktenlage zu Recht ableiten, bestehen keine unfallbedingten, organisch
hinreichend nachweisbaren Beschwerden. Insbesondere können Verhärtungen und
Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken, Einschränkungen der
HWS-Beweglichkeit sowie Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS für sich
allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden
qualifiziert werden (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3 E. 5.2, U 328/06, und Urteil 8C_33/
2008 vom 20. August 2008, E. 5.1, je mit Hinweisen). Übereinstimmend
festgestellt wurden indessen degenerative Veränderungen der HWS. Deren
Unfallkausalität ist mit der Vorinstanz jedoch auszuschliessen, da sie
teilweise krankheitsbedingt sind und es - soweit es sich um Bandscheibenschäden
handelt - einer medizinischen Erfahrungstatsache entspricht, dass praktisch
alle diesbezüglichen Leiden bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und der Unfall nur ausnahmsweise, unter
besonderen Voraussetzungen - welche vorliegend nicht erfüllt sind - als
eigentliche Ursache in Betracht fällt (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, E. 2a, U 138
/99).

6.3 Soweit sich in den Arztberichten Formulierungen wie "Status nach Unfall..."
finden, ist sodann zu beachten, dass diese nur eine anamnestische Feststellung
treffen und als solche keiner hinreichenden Aussage zur Kausalität entsprechen
(Urteil U 12/06 vom 6. Juni 2006, E. 4.3.1 mit Hinweis).

6.4 Zu bedenken ist schliesslich, dass eine muskuläre Dysbalance im Bereich von
Nacken und Schulter sowie ihre typischen Folgen (wie Instabilität und
Hypomobilität der HWS, Spannungskopfschmerzen) - auch unter jüngeren Personen -
überaus weiterverbreitet sind. Die latente Gegenwart einer solchen alternativen
Ätiologie des Zervikalsyndroms stellt - in Verbindung mit der im Einzelfall
fehlenden Objektivierbarkeit unfallspezifischer Verletzungen - den
Kausalzusammenhang mit einem Unfall, welcher den Zervikalbereich in
Mitleidenschaft zieht, zunehmend in Frage, sobald dieser in Folge wachsender
zeitlicher Distanz nicht mehr als dominanter Grund oder zumindest als
auslösender Faktor erscheint (Urteil 8C_503/2007 vom 22. Februar 2008, E. 4.3.2
mit Hinweis).

Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres,
zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild,
hält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer
erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell
konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung
zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit
eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das
Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig.
Beschwerdefreiheit allein ist jedoch nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des
Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich
ausgeschlossen wären.

Der Heilungsverlauf nach dem Ereignis vom 8. Februar 2005 war überaus
zufriedenstellend, die medizinische Behandlung konnte am 22. März 2005
abgeschlossen werden und es folgte ein behandlungsfreies Intervall von mehreren
Monaten. Da beim Versicherten zudem degenerative Veränderungen im Bereich der
Halswirbelsäule nachgewiesen wurden, erscheint ein Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis vom 8. Februar 2005 und den über zehn Monate später wieder
aufgetretenen Beschwerden zwar als möglich, nicht jedoch als überwiegend
wahrscheinlich.

6.5 Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, er habe nach dem Unfall immer
wieder mehr oder weniger starke Druckschmerzen und Verspannungen in der Nacken-
und Schultergegend gespürt, kann daraus nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Vorhandensein von Brückensymptomen geschlossen
werden. Erwähnt werden solche Beschwerden erst in Berichten aus dem Jahr 2006.
Hätte der Versicherte tatsächlich an Brückensymptomen gelitten, ist mit der
Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese bei den wegen eines
Zeckenbisses erfolgten Konsultationen bei Dr. med. S.________ im Juni und Juli
2005 zum Thema und Gegenstand der Behandlung gemacht worden wären. Selbst bei
Vorhandensein allfälliger Symptome erscheint sodann ein Zusammenhang mit dem
Unfallereignis in Anbetracht der festgestellten degenerativen Veränderungen
höchstens als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich.

6.6 Fehlt es nach Gesagtem am rechtsgenüglichen Nachweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden,
hat die SUVA ihre Leistungspflicht zu Recht abgelehnt, weshalb ihre Beschwerde
gutzuheissen ist. Es erübrigt sich daher, die Adäquanz zu prüfen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch