Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1029/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1029/2008

Urteil vom 26. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge (Jugendhilfe),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich vom
23. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________ verfügt über einen Studienabschluss in Rechtswissenschaften. Für das
Wintersemester 2006/2007 immatrikulierte er sich an der Universität Zürich, um
seine Dissertation fortzusetzen, ohne daneben einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Er ist Vater der am 23. November 2006 geborenen N.________.
Gemeinsam mit der ebenfalls nicht erwerbstätigen Mutter von N.________,
U.________, stellte er am 15. Februar 2008 ein Gesuch um
Kleinkinderbetreuungsbeiträge. Die Alimentenstelle der Sozialen Dienste Zürich
wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. April 2007 ab. Der Stadrat Zürich
bestätigte dies auf Einsprache hin mit Entscheid vom 22. August 2007. Ein
dagegen erhobener Rekurs war ebenfalls erfolglos (Entscheid des Bezirksrats
Zürich vom 17. Juli 2008).

B.
Das hernach angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die
Beschwerde, soweit darauf eintretend, mit Entscheid vom 23. Oktober 2008 ab.

C.
S.________ führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Dabei ersucht er u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was mit
Verfügung vom 30. Januar 2009 wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abschlägig
beantwortet wird. Gleichzeitig wird er zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufgefordert, worauf er für den weiteren Verfahrensgang um Ausstand der an der
Verfügung vom 30. Januar 2009 mitwirkenden Personen ersucht.

In anderer Zusammensetzung wird das Ausstandsbegehren nach vorgängiger Abnahme
der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 16. März 2009
abgewiesen.

Nach weiterer Korrespondenz leistet S.________ am 20. April 2009 den neu
angesetzten Kostenvorschuss.
Erwägungen:

1.
Im Streit steht die Anwendung von kantonalem Recht. Zu prüfen ist, ob der mit
der Mutter eines Kleinkindes zusammen lebende, eine Dissertation verfassende,
wie die Mutter des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehende Beschwerdeführer
gestützt auf § 26b Jugendhilfegesetz des Kantons Zürich (JHG/ZH) Anspruch auf
Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern hat.

§ 26b lit. a JHG/ZH verlangt als Anspruchsvoraussetzung von zusammen lebenden
Eltern mindestens ein volles Arbeitspensum. Während der Beschwerdeführer das
Verfassen einer Dissertation als Arbeitspensum im Sinne dieser Bestimmung
verstanden haben will, schliesst die Vorinstanz dies aus.

2.
Die Anwendung von kantonalem Recht kann, von hier nicht interessierenden
Ausnahmen (Art. 95 lit. c und d BGG) abgesehen, nur auf eine Verletzung von
Bundesrecht oder Völkerrecht hin gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das
Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die Anwendung kantonalen Rechts
zugleich eine Verletzung von Bundesrecht (mit Einschluss von
Bundesverfassungsrecht) oder Völkerrecht darstellt (BGE 133 II 249 E. 1.2.1;
Seiler/von Werdt/ Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, 2007, N 21 f. zu Art. 95).
2.1
Das kantonale Gericht hat, ohne in Willkür zu verfallen oder anderweitig
Bundes- oder übergeordnetes Recht zu verletzen, in einlässlicher
Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt, weshalb das Verfassen
einer Dissertation entgegen früherer Verwaltungspraxis seit Anfang 2007 nicht
(mehr) als Arbeitspensum im Sinne von § 26b lit. a JHG/ZH anerkannt wird und
deshalb der dissertierende Beschwerdeführer in concreto keinen Anspruch auf
Beiträge für die Betreuung von Kleinkindern hat.

2.2 Danach fiele eine Unterstützung von Studierenden im Sinne einer
Gleichstellung mit Erwerbstätigen (lediglich) solange in Betracht, als sie aus
objektiver Sicht nicht in der Lage seien, einer (vollzeitlichen)
Erwerbstätigkeit nachzugehen; andernfalls seien Studierende etwa gegenüber
Arbeitslosen in sachlich unbegründeter Weise besser gestellt; wer wie der
Beschwerdeführer eine Dissertation verfasse, verfüge bereits über die für eine
Erwerbstätigkeit notwendigen Abschlüsse, was eine Anrechnung des Dissertierens
als Erwerbstätigkeit und damit als Arbeitspensum ausschliesse; aus dem Umstand,
dass das vollzeitliche Verfassen einer Dissertation von der Verwaltung bis Ende
2006 bei gleichgebliebener Gesetzesbestimmung noch als Arbeitspensum anerkannt
worden sei, könne der Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten ableiten, da
diese Praxis auf Anfang 2007 hin aus hinreichenden Gründen aufgegeben worden
sei und auch keine Auskunft von Seiten der Verwaltung vorläge, die eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung gebiete.

2.3 Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit.
a und Abs. 3 BGG verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt - soweit nicht
ohnehin in unzulässige appellatorische Kritik verfallend oder an der Sache
vorbei zielend - letztinstanzlich trotz des Umfangs der Beschwerdeschrift
nichts Erhebliches vor, das nicht bereits von der Vorinstanz aufgenommen und in
im Rahmen von Art. 95 ff. BGG nicht zu beanstandender Weise entkräftet worden
wäre. Zu ergänzen ist einzig, dass der Leistungsansprecher offenkundig die
Tragweite der zahlreichen von ihm angerufenen Bestimmungen in der Bundes- und
kantonalen Verfassung oder der EMRK verkennt: Diese mögen zwar einem
Familienvater mit Hochschulabschluss das Recht einräumen, sich frei zu
entscheiden, ob er einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ausschliesslich
einer Dissertation widmen will; auch sind die Familien grundsätzlich frei in
der Wahl ihrer Lebensform; wollen sie indessen Unterstützung der öffentlichen
Hand beanspruchen, darf diese ihre Leistungen auch an Voraussetzungen knüpfen.
Dies hat der hiefür zuständige Gesetzgeber im Kanton Zürich denn auch getan.
Nach § 26a lit. a JHG/ZH müssen zusammenlebende Eltern mit dem Willen zu
persönlicher Pflege und Erziehung ihrer Kinder gemeinsam mindestens ein volles
Arbeitpensum aufweisen, wollen sie in den Genuss von Betreuungsbeiträgen
kommen. Da diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben ist, besteht zu Recht
kein Anspruch auf Beiträge.

3.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Anordnung der
Ausbezahlung der Kleinkinderbetreuungsbeiträge gegenstandslos.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel