Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1026/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1026/2008

Urteil vom 30. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
Firma L.________ AG, vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost, 3003 Bern.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Schlechtwetterentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
10. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Firma L.________ AG bezog von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland
für die Monate Januar und Februar 2005 sowie Januar, Februar und März 2006
Schlechtwetterentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 164'354.65. Im Nachgang zur
Betriebskontrolle vom 15. November 2006 verfügte das Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) am 13. Dezember 2006, die Gesellschaft habe der
Arbeitslosenkasse die gesamte Schlechtwetterentschädigung zurückzuerstatten,
weil die Versicherungsleistungen unrechtmässig geltend gemacht worden seien.
Daran hielt das SECO auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7.
Februar 2007).

B.
Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die gegen den Einspracheentscheid erhobene
Beschwerde im Betrag von Fr. 76'838.35 infolge Teilanerkennung durch die Firma
L.________ AG ab und lehnte die Beschwerde betreffend Rückforderung von Fr.
87'516.30 ab (Entscheid vom 10. November 2008).

C.
Die Firma L.________ AG lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, die Sache sei zur
Neubeurteilung an "die Vorinstanz" zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht und die Arbeitslosenkasse beantragen die Abweisung
der Beschwerde. Das SECO schliesst dem Sinn nach ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG;
Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid zutreffend dargelegt wird, haben gemäss
Art. 42 Abs. 1 AVIG Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte
Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 65
AVIV), Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43 AVIG)
erleiden. Nach Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG
keinen Anspruch haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht
bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Art.
46b AVIV schreibt vor, dass die genügende Kontrollierbarkeit des
Arbeitsausfalls eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt (Abs. 1) und
der Arbeitgeber die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf
Jahren aufzubewahren hat (Abs. 2). Es soll damit sichergestellt werden, dass
der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung
überprüfbar ist (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum
Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1-58], 1988, N. 34 zu Art.
31 AVIG).

Die Vorinstanz hat ferner auch die Bestimmungen und Grundsätze über die
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosenversicherung
(Art. 95 AVIG in Verbindung mit Art. 25 ATSG) und die dazu notwendigen
Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die formell
rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung (Art. 53 Abs.
2 ATSG; vgl. BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b S.46, 399 E. 2b S. 400, 122 V 367 E.
3 S. 268 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Beschwerde abgeschrieben,
soweit die Beschwerdeführerin eine Teilforderung im Betrag von Fr. 76'838.35
anerkannt habe. Dabei ist ihm ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Den
Akten ist nirgends zu entnehmen, dass die Gesellschaft den gesamten
Rückforderungsbetrag für die in den Monaten Januar und Februar 2005 bezogene
Schlechtwetterentschädigung in der Höhe von Fr. 76'838.35 anerkannt hätte.
Vielmehr hat sie die Rückforderungssumme - wie sie letztinstanzlich zu Recht
beanstandet - nur im Umfang der für 28,5 Manntage in den Monaten Januar und
Februar 2005 bezogenen Schlechtwetterentschädigung akzeptiert. In diesem Sinn
ist der Wille der Prozesspartei auch im Protokoll der öffentlichen Verhandlung
vor Bundesverwaltungsgericht vom 23. Oktober 2008 ausdrücklich festgehalten
worden. Die Abschreibung der Beschwerde bezogen auf den
Teilrückforderungsbetrag von Fr. 76'838.35 beruht auf einer Fehlinterpretation
der entsprechenden prozessualen Erklärung der Beschwerdeführerin, weshalb sie
aufzuheben ist, soweit sie über die für 28,5 Manntage in den Monaten Januar und
Februar 2005 ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung hinausgeht. Wie sich im
Folgenden ergibt, ist die Rückforderung aber ohnehin zu schützen, auch soweit
sie nicht anerkannt wird. Eine genaue Bezifferung der anerkannten
Rückforderungssumme kann folglich an dieser Stelle unterbleiben. Von einer
Neuverlegung der Gerichtskosten im vorinstanzlichen Verfahren kann abgesehen
werden. Die Änderung des angefochtenen Gerichtsentscheides führt im Ergebnis
nicht zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (reformatio in peius),
weshalb das Bundesgericht diese Korrektur vornehmen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG;
NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 3 zu Art. 107 BGG).

4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Würdigung der gesamten Aktenlage
festgestellt, die vom SECO anlässlich der Betriebskontrolle vom 15. November
2006 aus dem Lohnordner der Beschwerdeführerin kopierten, die Monate Januar und
Februar 2005 betreffenden Stundenblätter für neun Mitarbeiter seien nicht in
Übereinstimmung zu bringen mit den zwei Tage später von der Gesellschaft per
Fax nachgereichten Stundenblättern für dieselben Mitarbeiter in der gleichen
Zeitperiode. Letztere würden an insgesamt über 170 Tagen wetterbedingte
Arbeitsausfälle bei verschiedenen Mitarbeitern ausweisen, während in den
anlässlich der Betriebskontrolle vorgefundenen Stundenblättern kein einziges
Mal ein wetterbedingter Ausfall verzeichnet sei; entweder hätten die
betreffenden Angestellten gearbeitet oder sie seien wegen Krankheit, Unfall
oder Ferien als abwesend eingetragen worden. Diese Unstimmigkeiten könne man
nicht auf einzelne, versehentlich erfolgte Fehlbuchungen oder - wie von der
Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf die Überforderung der mit der
Buchhaltung und den Abrechnungen beauftragten Firma zurückführen. Die
Unterschiede zwischen den anlässlich der Kontrolle eingesehenen und den
nachgereichten Stundenblätter seien erheblich und würden aus objektiver Sicht
den Eindruck erwecken, es seien systematisch Änderungen vorgenommen worden, um
einen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung zu erwirken. Die per Fax
nachgereichten Stundenblätter für die Jahre 2005 und 2006 seien nicht mit
fortlaufenden Erfassungsnummern versehen, sondern mit solchen, die insbesondere
für die Zeiten, in welchen wetterbedingte Ausfälle geltend gemacht würden,
gleich lauteten. Dies deute darauf hin, dass die Stundenblätter nachträglich
erstellt oder abgeändert worden seien. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
wonach der Computer die Erfassungsnummern automatisch eingebe, vermöge die
Sachlage nicht zu klären. Zudem wechselten sich in einigen Stundenblättern die
Ausfälle infolge Schlechtwetter mit krankheits- oder unfallbedingten Ausfällen
fast täglich ab - eine Konstellation, welche unwahrscheinlich sei. Unter diesen
Umständen und insbesondere im Hinblick darauf, dass die Stundenblätter des
Jahres 2005 nach der Betriebskontrolle nachweislich abgeändert oder neu
erstellt worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei
den Stundenblättern des Jahres 2006 um nachträglich erstellte Dokumente handle.
Da nachträglich erstellte Unterlagen keine tauglichen Mittel zur Überprüfung
von Arbeitszeit und Ausfallstunden seien, könne der geltend gemachte
Arbeitsausfall von Januar bis März 2006 nicht kontrolliert werden. Demzufolge
bestehe kein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung und die Rückforderung im
Umfang von Fr. 164'354.65 sei rechtens.
4.2
4.2.1 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen einschliesslich die Würdigung von
Indizien und fallbezogene Wahrscheinlichkeitsüberlegungen betreffen Tatfragen
(Urteil 8C_831/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2.3; ULRICH MEYER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 34 zu Art. 105 BGG, und MARKUS
SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 29 zu Art. 95 BGG,
je mit Hinweisen), die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche
Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.2 hiervor). Blosse Zweifel an der Richtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ändern an deren
Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die Hinweise in
Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.2).
4.2.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen die für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in casu
nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen.
Die Arbeitgeberin verkennt, dass sich die Vorinstanz auch mit der
Schlechtwetterentschädigung für die Monate Januar und Februar 2005
auseinandergesetzt hat und diesbezüglich ebenfalls zur Auffassung gelangt ist,
die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Insoweit entfällt eine
Notwendigkeit zur Rückweisung (ob die Beschwerdeführerin eine Rückweisung ans
SECO oder an das Bundesverwaltungsgericht verlangt, wird in der
letztinstanzlichen Beschwerde nicht klar), damit auf die diesbezüglichen
Vorbringen der Gesellschaft eingegangen werden könne, bereits aus diesem Grund.
In der letztinstanzlich eingereichten Beschwerde wird sodann eingewendet, das
SECO hätte nur bei jenen Entschädigungsbeträgen von zweifellos unrichtiger
Leistungszusprechung ausgehen dürfen, welchen in den bei der Betriebskontrolle
vorgefundenen Unterlagen (Originale der Stundenblätter und entsprechende
Lohnabrechnungen) und in den einige Tage später eingereichten Stundenblättern
im Einzelfall voneinander abweichende Begründungen für den Arbeitsausfall
(Ferien, Krankheit oder Unfall einerseits, wetterbedingte Ausfälle anderseits)
zugrunde lägen. Die Beschwerdeführerin wehre sich dagegen, dass sie quasi als
Strafe sämtliche Entschädigungen, auch die rechtmässig bezogenen, zurückzahlen
müsse, nachdem sie nur für wenige Tage (im Januar 2005 10 Tage und im Februar
2005 18,5 Tage) und wenige Arbeitnehmer zu Unrecht Schlechtwetterentschädigung
bezogen habe. Das SECO habe es fälschlicherweise unterlassen, die Unterlagen im
Einzelnen zu prüfen und hernach nur bei zweifellos unrichtigen Stundenblättern
einzugreifen. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Am 15.
November 2006 kopierte der Kontrolleur im Betrieb der Beschwerdeführerin die
vorhandenen Unterlagen. Nur bezogen auf diese Akten war ein direkter Vergleich
mit den nachgereichten Stundenblättern möglich, aus welchem auf eine
systematische Unrichtigkeit der Zeitkontrollen durch nachträgliche Abänderung
oder Neuerstellung der Stundenblätter geschlossen werden musste. Trotz
fehlender Vergleichsmöglichkeit der übrigen Angaben in den nachgereichten
Stundenblättern der Jahre 2005 und 2006 ergeben sich - wie von der Vorinstanz
dargelegt - auch aus diesen Unterlagen Hinweise auf eine nachträgliche
Erstellung oder eventuelle Abänderung der Stundenblätter (keine fortlaufenden
Erfassungsnummern, wetterbedingte Ausfälle wechseln bei einzelnen Mitarbeitern
fast täglich mit Ausfällen wegen Krankheit oder Unfall ab). Demgemäss ist von
einer insgesamt nicht beweistauglichen Arbeitszeitkontrolle auszugehen. Diese
kann sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur auf die
nachweislich abgeänderten Positionen beziehen. Es verhält sich insofern ähnlich
wie mit der kaufmännischen Buchführung (Art. 957 OR). Wer buchführungspflichtig
ist, hat diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren, die nach
Art und Umfang des Geschäfts notwendig sind, um namentlich die Ergebnisse der
einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (vgl. Art. 957 Abs. 1 OR). Die
Buchhaltung muss genau und vollständig sein (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 15; 129 IV
130 E. 2.3 S. 135), ansonsten sie ihren Zweck, die Vermittlung der
tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, nicht erfüllen kann. Im
übertragenen Sinn kann auch eine Arbeitszeitkontrolle im Zusammenhang mit der
Prüfung eines wetterbedingten Arbeitsausfalls (gemäss Art. 42 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art. 46b Abs. 1 AVIV) nur
beweistauglich sein, wenn sie - abgesehen von einzelnen Fehlern, welche immer
vorkommen können - keine Unstimmigkeiten aufweist. Die Vorinstanz geht zudem zu
Recht davon aus, dass die nachträgliche Zusammenstellung der Arbeitspläne kein
adäquates Mittel für die Kontrolle des Arbeitsausfalles darstellt, weil es ihr
am Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung fehlt (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 64/04 vom 19. August 2004 E. 2.1). Ob und allenfalls
welche Stundenblätter in casu nachträglich erstellt wurden, kann offen bleiben,
da es bereits infolge der Ungereimtheiten in den nachgereichten Stundenblättern
am Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles im Sinne
von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 46b Abs. 1 AVIV fehlt,
weshalb die Zusprechung von Schlechtwetterentschädigung für Arbeitsausfälle in
den Monaten Januar und Februar 2005 sowie Januar bis März 2006 insgesamt
zweifellos unrichtig gewesen ist. Aus dem Einwand der Beschwerdeführerin,
bisher habe ihr niemand vorgeworfen, eine strafbare Handlung begangen zu haben
(das SECO weist letztinstanzlich darauf hin, dass die diesbezüglich relevanten
Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen seien), lässt sich nichts zu ihren
Gunsten ableiten.

4.3 Die Rückforderungssumme ist - auch nach Abzug der anerkanntermassen zu
Unrecht geleisteten Schlechtwetterentschädigung für insgesamt 28,5 Manntage -
erheblich, weshalb das wiedererwägungsweise Zurückkommen der Verwaltung auf die
Leistungszusprechung korrekt war.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Leuzinger Berger Götz