Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1024/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1024/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde K.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 29. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf
persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl.
auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich
klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll (BGE 134 II 244 E. 2.2),
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 12 BV anruft, wonach wer in Not gerät und
nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und
auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, ohne
indessen auch nur ansatzweise darzutun, inwieweit der die ordentlichen
kommunalen Fürsorgeleistungen befristend kürzende und die Ausrichtung weiterer
materieller Hilfe an Auflagen knüpfende vorinstanzliche Entscheid ihm ein
menschenwürdiges Dasein nicht mehr ermöglichen soll bzw. ihn zu einer
unwürdigen Bettelexistenz zwingt (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74; 121 I 367 E.
2c S. 373),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die, im Übrigen ungebührliche Züge aufweisende Beschwerde nicht einzutreten ist
und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel