Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1022/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1022/2008

Urteil vom 30. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
R.________, geboren am 21. August 1947, war seit 1. Februar 2002 als
Schadeninspektor tätig und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA)
obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 3. Juli 2004 wurde er von einem
Fussball am Kopf getroffen, als er am Rande eines Liegestuhls am Strand in
L.________ auf der Insel Z.________ sass. Der am 6. Juli 2004 aufgesuchte Dr.
med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte am 19. Juli 2004 ein
therapieresistentes, pseudoradikuläres oberes und unteres HWS-Syndrom rechts.
Vom 10. Januar bis 15. Februar 2005 hielt sich R.________ in der
Rehabilitationsklinik X.________ auf, wobei beim Austritt eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit zunächst für 14 Tage bescheinigt wurde. Im Rahmen einer dort
durchgeführten neuropsychologischen Abklärung wurden unspezifische
Auffälligkeiten der kognitiven Leistungsfähigkeit und des Verhaltens
festgestellt, die einerseits mit der suboptimalen Leistungsbereitschaft und
andererseits mit der regelmässigen Einnahme von Tramal und Alkohol in
Zusammenhang stehen würden (Austrittsbericht vom 15. Februar 2005). Im Bericht
vom 14. Juni 2005 führte Dr. phil. T.________, Fachpsychologe für Klinische
Psychologie und Psychotherapie FSP, visiert von Dr. med. K.________, Leitender
Arzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Rehabilitationsklinik X.________, aus,
dass trotz der Beteiligung von unfallfremden Faktoren in Form einer erhöhten
Vulnerabilität und von psychosozialen Belastungsfaktoren die natürliche
Kausalität der psychischen Beschwerden zum überwiegenden Teil dem
Unfallereignis vom 3. Juli 2004 zuzuschreiben seien. Mit Verfügung vom 10.
November 2005 stellte die AXA ihre Leistungen per 30. November 2005 ein. Im
Einspracheverfahren erteilte die AXA der Rahabilitationsklinik Y.________ den
Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, welches am 25. Januar 2007 durch Dr.
med. G.________, Leitender Arzt der Rahabilitationsklinik Y.________,
Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, erstattet wurde.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2007 wies die AXA die Einsprache ab.

B.
R.________ liess gegen den Einspracheentscheid vom 21. Mai 2007 beim
Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde erheben und die Erbringung
der gesetzlichen Leistungen über den 1. Dezember 2005 hinaus, insbesondere die
Übernahme der Heilbehandlungskosten und die Zusprechung einer Invalidenrente
auf der Basis einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie einer
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 70 %
beantragen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gab den Parteien
Gelegenheit, zur neuen Adäquanz-Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 Stellung zu
nehmen. R.________ und die AXA haben davon Gebrauch gemacht. Mit Entscheid vom
29. Oktober 2008 hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde
abgewiesen.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und wiederum beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm
über den 1. Dezember 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen,
namentlich die Übernahme der Heilungskosten, ein Taggeld auf der Basis einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 31. Juli 2006, eine Invalidenrente auf der
Basis einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit ab 1. August 2007 sowie eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 70 %.
Die AXA schliesst auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren
Abweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es
ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre
Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 3. Juli 2004 bis 30.
November 2005 anerkannt hatte, über den 30. November 2005 hinaus noch
leistungspflichtig ist.

2.1 Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im
angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Hervorzuheben ist, dass
die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen
Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres
zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht ausgewiesenen
Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine besondere
Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen,
und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei
psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei
Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie
Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum
Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Die Kriterien nach der mit
BGE 117 V 359 begründeten Schleudertrauma-Praxis wurden mit BGE 134 V 109
teilweise modifiziert. Demgegenüber blieben die Kriterien nach der
Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) unverändert (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116 und
E. 10.3 S. 130).

2.2 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder
überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers
erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994
Nr. U 206 S. 326 E. 3b, U 180/93, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, U 61/91, je mit
Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang
muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen
eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5
S. 125 f. mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr
gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es
sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2, 8C_354/2007; RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45 E. 2, U 355/98, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, U 180/93, 1992 Nr.
U 142 S. 75 E. 4b, U 61/91). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen
Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen
erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den
negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder
die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein,
ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile 8C_126/2008 vom 11. November
2008, E. 2.3, und U 143/02 vom 25. Oktober 2002, E. 3.2).

3.
Vom Unfallversicherer wird das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs
bezüglich der somatischen Beschwerden mit dem Unfallereignis bestritten und
lediglich bezüglich der psychischen Beschwerden anerkannt. Die Frage, ob der
natürliche Kausalzusammenhang bezüglich der somatischen Beschwerden nicht
gegeben ist, kann letztlich offenbleiben, da - wie weiter unten dargelegt wird
- zumindest der adäquate Kausalzusammenhang dafür nicht als gegeben betrachtet
werden kann. Die Anerkennung der natürlichen Kausalität was die psychischen
Beschwerden anbelangt bewirkt indessen, dass der Unfallversicherer nicht einen
Fallabschluss ex nunc et pro futuro verfügen konnte mit der Begründung, es
liege gar kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals im Rahmen seiner Beschwerde vor
Bundesgericht vor, die Adäquanzprüfung durch die Beschwerdegegnerin sei
verfrüht erfolgt. Weder im Rahmen der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz
noch anlässlich des dem Beschwerdeführer eingeräumten rechtlichen Gehörs zur
präzisierten Schleudertraumarechtsprechung (BGE 134 V 109) wurde dies geltend
gemacht. Veranlassung zu diesem Vorbringen hätte aber im Rahmen der
Stellungnahme zur geänderten Rechtsprechung vom 29. September 2008 bestanden,
nachdem es in BGE 134 V 109 E. 4.1 ausführlich behandelt worden war. Die Frage
kann indessen einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht einfach
entzogen werden mit dem Argument, es handle sich um eine Ermessensfrage, wie
dies die Beschwerdegegnerin tut.

4.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 V 109 mit der Frage des Zeitpunktes
des Fallabschlusses und des in diesem Zusammenhang verschiedentlich erhobenen
Einwandes der verfrühten Adäquanzprüfung auseinandergesetzt. Es hat gestützt
auf Art. 19 Abs. 1 UVG und die dazu ergangene Rechtsprechung erwogen, dass der
Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld
sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 112 mit
Hinweisen). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich
insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen ebenso wenig (besagter BGE E. 4.3 S.
115) wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (Urteil U 244/04 vom 20. Mai
2005, in RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 nicht veröffentlichte E. 2 mit Hinweisen).

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat erst nach der gegen die Verfügung vom 10.
November 2005 erhobenen Einsprache das Gutachten der Rahabilitationsklinik
Y.________ vom 25. Januar 2007 eingeholt, auf welches sie sich auch im
vorliegenden Verfahren massgebend beruft. Vor diesem Gutachten waren keine
hinreichenden Grundlagen für die Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses
vorhanden. So wurde insbesondere beim Austritt aus der Rehabilitationsklinik
X.________ am 15. Februar 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für 14 Tage
bescheinigt, wobei eine Steigerung via Hausarzt erfolgen sollte. Begründet
wurde dies damit, der Beschwerdeführer sei erst bei Austritt bereit gewesen,
die medikamentöse antidepressive Therapie, von welcher eine Verbesserung des
Gesamtbildes zu erwarten sei, zu beginnen. Dr. med. G.________,
Rehabilitationsklinik Y.________, gab im Gutachten vom 25. Januar 2007 auf die
Frage, ob eine Behandlung erfolgversprechend sei, und wenn nein, ab welchem
Zeitpunkt von einer weiteren Behandlung der Beschwerden keine namhafte
Besserung mehr erwartet werden konnte, den Zeitraum ab 1. August 2006 an. Er
diagnostizierte einen Status nach Kopfkontusion mit HWS-Distorsion am 3. Juli
2004 mit verschiedenen gesundheitlichen Folgen und führte aus, die ärztliche
Behandlung sei nach dem Unfall sofort aufgenommen und bis zum aktuellen
Zeitpunkt weitergeführt worden sowohl ambulant als auch unter vorübergehend
stationären Bedingungen. Aufgrund des bisherigen Verlaufs - so Dr. med.
G.________ - könne eine namhafte Verbesserung der Beschwerden ab einem
Zeitpunkt zwei Jahre nach dem Unfall nicht mehr erwartet werden. Damit sei der
Endzustand zwei Jahre ab Ende des Unfallmonats Juli 2004, d.h. ab 1. August
2006 erreicht. Die Beschwerdegegnerin vermag nicht nachzuweisen, dass bereits
vor diesem Zeitpunkt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden konnte. Der Fallabschluss per 30. November 2005 und die Adäquanzprüfung
mit Blick auf weitere Leistungen der Unfallversicherung sind somit verfrüht
erfolgt. Daran ändert auch die Berufung der Beschwerdegegnerin auf BGE 127 V
102 nichts, da dort nur festgelegt wurde, dass es nicht zulässig sei, im Rahmen
der Adäquanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung
unterschiedlichen Massstab anzulegen. Wie bereits dargelegt, obliegt dem
Unfallversicherer für anspruchsaufhebende Tatsachen die Beweislast. Wenn der
Zeitpunkt, ab welchem keine namhafte Besserung mehr erwartet werden konnte, im
eingeholten und den Anforderungen der Rechtsprechung genügenden Gutachten vom
25. Januar 2007 auf den Zeitraum ab 1. August 2006 festgelegt wurde, kann dies
nicht ohne weiteres auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. Die
Beschwerdegegnerin hätte bereits im Einspracheentscheid vom 21. Mai 2007 Anlass
gehabt, die mit Verfügung vom 10. November 2005 per 30. November 2005 zu früh
erfolgte Leistungseinstellung auf 31. Juli 2006 zu korrigieren, anstatt eine
integrale Einspracheabweisung auszusprechen. Dies ist somit vorliegend zu
korrigieren und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
bis 31. Juli 2006 weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus obligatorischer
Unfallversicherung (Heilbehandlung und Taggeld) zu erbringen.

5.
Umstritten ist im Weiteren die Beurteilung der Adäquanz.

5.1 Das kantonale Gericht hat bei der Prüfung der Adäquanz die
Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) angewendet und ausgeführt, dass mangels
Vorliegens der Adäquanz gemäss dieser Prüfung die Frage, ob allenfalls die
Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) anzuwenden gewesen wäre, offengelassen werden
könne. Bei dieser Argumentation stützt sich die Vorinstanz auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Frage, ob die Adäquanzprüfung
nach der Schleudertrauma- oder nach der Psycho-Praxis zu erfolgen habe, nicht
abschliessend beurteilt werden muss, wenn der adäquate Kausalzusammenhang auch
nach der Schleudertrauma-Praxis, die in der Regel (vgl. aus jüngster Zeit
Urteil 8C_25/2009 vom 12. Juni 2009 E. 4.2 mit Hinweis) und jedenfalls hier für
die versicherte Person günstiger ist als die Psycho-Praxis, zu verneinen ist.

5.2 Eine eingehende medizinische Abklärung rund sechs Monate nach dem
Unfallereignis, wie in BGE 134 V 109 E. 9.4 S. 124 vorgesehen, hat vorliegend
nicht stattgefunden und kann nicht nachgeholt werden. Wie die Vorinstanz
festgehalten hat, kann dies jedoch nicht dem Beschwerdeführer angelastet
werden, so dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten
Beschwerden und dem Unfall nicht einfach deswegen verneint werden kann (Urteil
8C_370/2007 vom 26. Juni 2008 E. 3).

6.
6.1 Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist im
Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die
Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu,
wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins
Gewicht fällt. Anknüpfend an das Unfallereignis ist - ausgehend vom
augenfälligen Geschehensablauf - zu unterscheiden zwischen banalen bzw.
leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich. Während der adäquate Kausalzusammenhang
in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten
Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen
aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig
beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen
davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im
mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne
dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur
Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere
herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen).

6.2 Das Unfallereignis vom 3. Juli 2004 ist sicher nicht als schwer zu
beurteilen. Wenn die Vorinstanz auf einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen schliesst, lässt sich dies im Lichte der
Rechtsprechung zur Unfallschwere nicht beanstanden, jedoch als wohlwollend
qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn
die in E. 10.2 und 10.2.1-10.2.7 des Urteils BGE 134 V 109 (S. 127 ff.)
überarbeiteten und nunmehr in ihrer Fassung gemäss E. 10.3 (S. 130) relevanten
Kriterien gehäuft gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise vorliegen würde (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).
6.2.1 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls sind nicht auszumachen. Das Aufprallen eines
Balles auf den Kopf an einem Strand, an welchem Fussball gespielt wurde, ist
mit der Vorinstanz objektiv nicht als besonders dramatisch oder eindrücklich zu
bewerten. Auch der Umstand, dass sich der Vorfall in den Ferien ereignete,
ändert an dieser Beurteilung nichts. L.________, wo sich der Beschwerdeführer
zur Zeit des Unfalls aufhielt, ist eine bekannte Destination auf der Insel
Z.________, weshalb in der Ferienzeit Juli an diesem Ort mit einer belebten
Stimmung gerechnet werden musste.
6.2.2 Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen anbelangt, hat das Bundesgericht in E. 10.2.2 (mit diversen
Hinweisen) des Urteils BGE 134 V 109 (S. 127 f.) präzisiert, dass die Diagnose
eines Schleudertraumas der HWS dieses für sich allein nicht zu begründen
vermag. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können. Es kann sich dabei beispielsweise um eine beim Unfall
eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen
handeln (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236
E. 5.2.3 mit Hinweisen, U 380/04). Wenn eine Person jedoch auf einem Liegestuhl
sitzend von einem Fussball am Kopf getroffen wird, wird dadurch nicht eine
besondere Schwere der Verletzung bewirkt. Auch erhebliche Verletzungen, welche
sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten
Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat,
können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127). Solche sind vorliegend
jedoch ebenfalls nicht auszumachen.
6.2.3 Das Kriterium der fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen
Behandlung kann mit der Vorinstanz nicht als erfüllt betrachtet werden. Der
Beschwerdeführer befand sich lediglich ein einziges Mal vom 10. Januar bis 15.
Februar 2005 in der Rehabilitationsklinik X.________ in stationärer Obhut. Die
übrigen Behandlungen erfolgten stets ambulant und die Therapiemassnahmen
beschränkten sich im Wesentlichen auf Physiotherapie und Schmerzmedikation.
Wohl sind zahlreiche ärztliche Behandlungen ausgewiesen, diese waren aber zum
Teil auch durch Arztwechsel bedingt.
6.2.4 Adäquanzrechtlich bedeutsam können im Weiteren nur in der Zeit zwischen
dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen
Unterbruch vorhandene erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt
sich nach Massgabe der glaubhaften Schmerzen und der Beeinträchtigung, welche
die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V
109 E. 10.2.4 S. 128). Der Beschwerdeführer litt an praktisch permanent
bestehenden Kopf- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm. Das
Kriterium ist daher mit der Vorinstanz - wenn auch nicht besonders ausgeprägt -
als gegeben zu betrachten.
6.2.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlechtert hat, ist nicht auszumachen und wird auch nicht geltend gemacht.
6.2.6 Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen kann mit der Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil U 444/05
vom 6. November 2006 E. 7.2 verneint werden. So hat der Beschwerdeführer ihm
empfohlene ärztliche Behandlungen abgelehnt oder erst verzögert akzeptiert, wie
beispielsweise die medikamentöse antidepressive Therapie. Auch wurden während
des Aufenthaltes des Versicherten in der Rehabilitationsklinik X.________
unspezifische Auffälligkeiten der kognitiven Leistungsfähigkeit und des
Verhaltens diagnostiziert, wobei diese Befunde einerseits mit der suboptimalen
Leistungsbereitschaft und andererseits mit der regelmässigen Einnahme von
Tramal und Alkohol in Zusammenhang gebracht wurden. Diese Faktoren haben
allenfalls den Heilungsverlauf erschwert, sind jedoch auf eigenes Verhalten des
Beschwerdeführers zurückzuführen, mit welchem er mitunter auch die ihm
obliegende Schadenminderungspflicht nicht erfüllt hat. Das Kriterium
"schwieriger Heilungsverlauf" kann damit nicht begründet werden.
6.2.7 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem
Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich
erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern
eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die
versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz
für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise
arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist
ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille
erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in
den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person
können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger
persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche
Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen.
Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung
besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit
bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse
arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das
Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er gemäss Gutachten der
Rahabilitationsklinik Y.________ vom 25. Januar 2007 nach dem Unfallereignis
gar nie mehr arbeitsfähig gewesen sei und er daher keine Versuche habe
unternehmen können, seine Arbeitsunfähigkeit durch entsprechende Anstrengungen
zu reduzieren. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Versicherte auch dann
entsprechende Anstrengungen hätte unternehmen und beispielsweise einen
Arbeitsversuch über einen gewissen Zeitraum antreten können. Ein ärztliches
Arbeitsunfähigkeitsattest entbindet einen Versicherten rechtsprechungsgemäss
letztlich nicht von der Schadenminderungspflicht (vgl. SVR 2009 UV Nr. 13 S.
52, 8C_590/2007). Die Rehabilitationsklinik X.________ erwähnt sodann
wahrscheinlich vorbestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
Leistungsorientierung, Rigidität und Eigensinn, wobei auch ein langjähriger
schädlicher Gebrauch von Alkohol und Nikotin zu verzeichnen sei. Offensichtlich
haben diese Persönlichkeitszüge mitbewirkt, dass der Beschwerdeführer keine
Versuche unternahm, seine Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren. Schliesslich kann
der Versicherte nicht geltend machen, dafür sei sein Alter von 57 Jahren im
Zeitpunkt des Unfallereignisses massgebend. Dieses Alter verunmöglicht noch
nicht a priori die Wiederintegration in den Arbeitsprozess wie bei einem kurz
vor Erreichen des AHV-Alters stehenden Versicherten. Das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen ist daher mit
der Vorinstanz zu verneinen.
6.2.8 Zusammenfassend ist höchstens das Kriterium der erheblichen Beschwerden -
und dieses auch nicht ausgeprägt - als gegeben zu betrachten. Der adäquate
Kausalzusammenhang der vom Beschwerdeführer über den 31. Juli 2006 hinaus
geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis ist somit nicht gegeben
und die Beschwerde in diesem Hauptpunkt abzuweisen.

7.
Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Begehren nur zu einem kleineren Teil
durch, indem der Zeitpunkt der Leistungseinstellung anstatt auf Ende November
2005 auf Ende Juli 2006 festgesetzt wird. Ihm ist daher im Umfang von Fr. 500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) eine Parteientschädigung zulasten der
Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Diese hat zudem Fr. 250.- der Verfahrenskosten
zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 500.- hat der Beschwerdeführer
zu übernehmen. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Neufestlegung der
Parteientschädigung wird abgesehen, da der Beschwerdeführer erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung beanstandet
hatte, währenddem diese Rüge weder in der im kantonalen Verfahren eingereichten
Beschwerde noch im Rahmen des ihm vorinstanzlich eingeräumten rechtlichen
Gehörs zu BGE 134 V 109 vorgebracht worden war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2008 und der
Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 21. Mai 2007 werden
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis 31. Juli 2006
Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
(Heilbehandlung und Taggeld) hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 500.- und
der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch