Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1020/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1020/2008

Urteil vom 8. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
T.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Claudia Eugster, und diese vertreten durch René Mettler, Eidg.
dipl. Versicherungsfachmann,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene T.________ war als Reinigungsangestellte der Firma X.________
und der Firma Y.________, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 25. Januar 2002 als
Beifahrerin einen Auffahrunfall erlitt. Im Spital A.________, in dem sich die
Versicherte am Unfalltag ambulant behandeln liess, wurde eine Kopfkontusion
hochfrontal und eine HWS-Distorsion diagnostiziert; der Versicherten wurde ein
weicher Halskragen (Halskrause) verordnet. Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Verfügung vom 29. Dezember 2006
und Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 per 31. Januar 2007 ein, da die über
dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch
das Unfallereignis verursacht seien.

B.
Die von T.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober
2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt T.________, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen auch über den 31. Januar 2007 hinaus zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA für die über den 31.
Januar 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden der Versicherten.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die anhaltenden Beschwerden liessen
sich insofern mindestens teilweise auf einen bildgebend nachgewiesenen
Unfallschaden zurückführen, als vom neuroradiologischen und radiologischen
Institut B.________, am 5. Juli 2002, mithin etwa fünf Monate nach dem
Ereignis, mittels MRI der Halswirbelsäule (HWS) eine sehr kleine Diskushernie
auf dem Niveau C5/6 objektiviert wurde. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 zutreffend erwogen hat, stellt diese
Hernie überwiegend wahrscheinlich keine Unfallfolge dar. So hatte Dr. med.
C.________, Fachärztin FMH für Neurologie, Kenntnis von der Diskushernie,
führte diese aber in ihrem Bericht vom 28. Juni 2002 nicht auf den Unfall
zurück. Zudem entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich
des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger
Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192, U 138/99 E. 2a). Das
Ereignis vom 25. Januar 2002 war indessen nicht von solch besonderer Schwere,
dass die Bandscheibenveränderung als unfallbedingt anzusehen wäre.

4.2 Das kantonale Gericht bejahte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfallereignis und den anhaltend geklagten Beschwerden; dieser sei aber
nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich. Die Versicherte rügt, die
Adäquanzprüfung sei zu Unrecht nach der Rechtsprechung, welcher für psychische
Unfallfolgeschäden entwickelt wurde (vgl. BGE 115 V 133), vorgenommen worden;
korrekterweise sei die Adäquanz nach der sog. "Schleudertrauma-Praxis" zu
prüfen. Die Frage, nach welcher Praxis die Adäquanz zu beurteilen ist, kann
jedoch offenbleiben, da - wie nachstehend gezeigt wird - selbst die Prüfung der
Adäquanz nach den Kriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 zu einer
Verneinung derselben führt.

5.
Bezüglich der Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom
25. Januar 2002 und den über den 31. Januar 2007 hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden ist Folgendes festzuhalten:

5.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 5.3.1). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein
haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E.
5.1.2). Die entsprechende Qualifikation des Unfallereignisses vom 25. Januar
2002 durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines
Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in
gehäufter Weise erfüllt wären.

5.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.1). Es ist objektiv
zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls
der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil
U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit
noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/
2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). Der Umstand alleine, dass der
Personenwagen, in welchem sich die Versicherte befand, durch die Wucht des
Aufpralles in ein weiteres Fahrzeug hineingeschoben wurde, lässt dieses
Kriterium noch nicht als erfüllt erscheinen (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U
380/04 E. 5.1.1 und E. 5.2.1).

5.3 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, beim Unfall
Verletzungen besonderer Schwere oder besonderer Art erlitten zu haben. Das
entsprechende Kriterium ist nicht gegeben.

5.4 Eine fortgesetzt belastende ärztliche Behandlung wird von der
Beschwerdeführerin zwar geltend gemacht, eine solche ist indessen in den Akten
nicht ersichtlich. Auch dieses Kriterium liegt somit nicht vor.

5.5 Für die Adäquanzfrage von Bedeutung können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Die
Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wurde von keiner
medizinischen Fachperson bezweifelt; das Kriterium ist somit als erfüllt zu
betrachten.

5.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kriterium der Fehlbehandlung zu
erfüllen, da sie am Unfalltag im Spital A.________ einen weichen Halskragen
erhalten und diesen während etwa zehn Tagen getragen habe.
5.6.1 Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert, wurde unverändert beibehalten (BGE 134 V 109 E. 10.2.5
S. 129). Dessen Bejahung setzt rechtsprechungsgemäss keine
Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne des Haftpflichtrechts voraus (Urteil U 137/
93 vom 26. Oktober 1994 E. 2d). Allerdings ist das Kriterium nicht bereits dann
erfüllt, wenn eine angeordnete medizinische Massnahme sich nachträglich nicht
als nutzbringend erweist. Da es nicht Aufgabe der Rechtsprechung ist, zu
kontroversen medizinischen Streitfragen Stellung zu nehmen (BGE 134 V 231 E.
5.3 S. 234), ist nur dann von einer Fehlbehandlung im Sinne des
Adäquanzkriteriums auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und
Praxis ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode
besteht.
5.6.2 In seiner biomechanischen Kurzbeurteilung vom 19. Juli 2002 führt Dr.
med. D.________aus, es wäre nicht erstaunlich, wenn die Abgabe des Halskragens
die Heilung negativ beeinflusst hätte; diese Therapiemethode sei fast nie
sinnvoll und wirke sich in den meisten Fällen negativ aus. Tatsächlich finden
sich in der medizinischen Literatur Stimmen, die vor der Abgabe von Halskragen
nach HWS-Distorsionen ohne strukturell fassbare Verletzungen warnen (vgl. etwa
THOMAS KRON, Nach einem Schleudertrauma ist Schonung out und Arbeit in - doch
die Praxis sieht oft anders aus, in: Ärzte Zeitung vom 13. Juli 2004) oder doch
die routinemässige Abgabe von weichen Schanz-Kragen für nutzlos halten (Strebel
und andere, Diagnostisches und therapeutisches Vorgehen in der Akutphase nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma [sog. Schleudertrauma], Empfehlungen
einer schweizerischen Arbeitsgruppe, in: Schweizerisches Medizin-Forum 2002, S.
1119 ff., S. 1122). Demgegenüber empfehlen etwa Rüter/Trentz/Wagner (Hrsg.),
Unfallchirurgie, 2. Aufl. 2004, S. 685, einen stundenweisen Einsatz solcher
Kragen, während von anderen Unfallchirurgen eine kurzfristige Ruhigstellung des
Halses mit dieser Methode befürwortet wird (Berchtold/Bruch/Trentz, Chirurgie,
6. Aufl. 2008, S. 390 und Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische
Chirurgie, 4. Aufl. 2002, S. 805).

5.6.3 Aufgrund dieser medizinischen Stellungnahmen bestehen gewisse Zweifel, ob
die Abgabe eines Halskragens nach einer HWS-Distorsion ohne strukturelle
Verletzungen eine nutzbringende Therapiemassnahme darstellt. Demgegenüber
herrscht in der medizinischen Wissenschaft und Praxis aber jedenfalls kein
Konsens darüber, dass diese Methode nicht bloss allenfalls nutzlos, sondern gar
schädlich wäre. Somit ist einzig aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführerin vom erstbehandelnden Spital ein weicher Halskragen verordnet
wurde, das Kriterium noch nicht erfüllt. Da andere Umstände, die auf eine
Fehlbehandlung schliessen liessen, vorliegend weder geltend gemacht, noch aus
den Akten ersichtlich sind, ist das Kriterium zu verneinen.

5.7 Unverändert beibehalten wurde das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S.
129) Diese beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V
359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen
Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler
Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur
Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz
regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige)
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteile
8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6, und 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1,
je mit Hinweisen). Das Kriterium ist vorliegend somit ebenfalls zu verneinen.

5.8 Was schliesslich das durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierte
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn dies bejaht werden könnte, es
jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist.

5.9 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zugunsten der Versicherten das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt
erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die
Adäquanz eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 25. Januar
2002 und den über den 31. Januar 2007 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu
verneinen. Damit ist die Leistungseinstellung auf dieses Datum hin nicht zu
beanstanden.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer