Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1017/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1017/2008

Urteil vom 20. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
29. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau ein erstes Gesuch des S.________,
geboren 1953, mit vor- und letztinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid vom
17. November 2004 (Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau
vom 12. Juli 2005, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, heute
Bundesgericht, vom 30. November 2005 [I 614/05]) abgelehnt hatte, sprach sie
ihm mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 gestützt auf ein (Verlaufs-)
Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 24. Januar 2008 mit
Wirkung ab 1. Januar 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 59
%).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Anträgen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.

D.
Mit Verfügung vom 12. März 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der
dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht
weitgehend entziehen.

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen,
andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das
Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden
(BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen auf eine eigene Darstellung des medizinischen Sachverhalts, ohne
sich mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen.

Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig
gewürdigt. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. Januar 2008 hat sie
festgestellt, dass seit der Ablehnung des ersten Rentengesuchs am 17. November
2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und der
Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr nur noch zu 50 %
arbeitsfähig sei. Zu den vom Beschwerdeführer angerufenen Berichten der
psychiatrischen Dienste Z.________, externer psychiatrischer Dienst X.________,
vom 5. Juli 2008, sowie des Zentrums B.________ vom 12. September 2007 hat sie
sich ausdrücklich und zutreffend geäussert. Auf den Bericht des medizinischen
Zentrums Y.________ vom 18. August 2006 ist sie zwar nicht ausdrücklich
eingegangen, hat im Zusammenhang mit dem genannten Bericht des externen
psychiatrischen Dienstes X.________ jedoch zu Recht ausgeführt, dass die
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss den nachvollziehbaren
Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS nicht bestätigt werden
konnte. Schliesslich ist zum angerufenen Bericht des Dr. med. K.________ vom
11. März 2002 zu bemerken, dass der Beschwerdeführer damals lediglich wegen
Nasenblutens behandelt werden musste und unerfindlich ist, inwiefern er dadurch
heute in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte.

Angesichts der umfassenden Würdigung der medizinischen Aktenlage vermögen die
Einwände des Beschwerdeführers somit keine offensichtliche Unrichtigkeit der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich ist.

4.
Des Weiteren wird die Ermittlung der Vergleichseinkommen insofern gerügt, als
auf Seiten des Invalideneinkommens unter Hinweis auf das Alter, die fehlende
Ausbildung und die Krankheit eine Reduktion des herangezogenen Tabellenlohns um
20 % anstelle des gewährten leidensbedingten Abzuges von 10 % beantragt wird
(vgl. BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff., 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Dabei handelt es
sich indessen um einen typischen Ermessensentscheid (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81,
129 V 472 E. 4.2.3 S. 481), welcher einer Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter
Ausübung des Ermessens durch das kantonale Gericht zugänglich wäre (Art. 95
lit. a BGG). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. So wurde der leidensbedingten
Einschränkung bereits beim zumutbaren Arbeitspensum Rechnung getragen. Das
Alter des 1953 geborenen Versicherten fällt mit Blick auf den massgeblichen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht ins Gewicht; so wurde ein diesbezüglicher
Abzug im Fall eines 53-jährigen Versicherten verneint (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S.
79). Die fehlende Ausbildung schliesslich wurde mit dem Beizug des
Tabellenlohnes für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
berücksichtigt.

5.
Damit ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo