Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1015/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1015/2008

Urteil vom 6. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30.
Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene A.________ ist als Sachbearbeiterin Kundendienst in der Firma
X.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert.
Am 17. Mai 2002 erlitt sie einen Verkehrsunfall. Sie hatte den von ihr
gelenkten Personenwagen ausserorts vor der Einmündung in eine
vortrittsberechtigte Strasse angehalten. Ein nachfolgender Personenwagen
prallte ins Heck ihres Wagens. Der von A.________ gleichentags aufgesuchte Dr.
med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte mit Bericht
vom 12. Juni 2002 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und bestätigte eine
volle Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte nahm die Arbeit am 9. September 2002
zu 20 % wieder auf und steigerte das Pensum kontinuierlich bis auf 80 % ab 13.
Januar 2003. Nachdem wieder mehr Beschwerden aufgetreten waren, wurde die
Arbeitsfähigkeit ab 5. November 2003 auf 60 % festgelegt. Die SUVA erbrachte
die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Sie holte sodann den
Polizeirapport zum Unfall, eine biomechanische Kurzbeurteilung vom 29. Oktober
2002 sowie Berichte der behandelnden Ärzte und ein Konsilium des Dr. med.
Z.________, Facharzt FMH für Neurologie und Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Rehaklinik N.________, vom 4. November 2003 ein. Am 30. August
2004 äusserte sich Dr. med. Z.________ nochmals im Rahmen einer neurologischen
Verlaufskontrolle. Am 23. November 2004 gab Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med.
S.________, FMH Chirurgie, eine ärztliche Beurteilung ab. Aufgrund des
protrahierten Verlaufs veranlasste die SUVA zudem beim Institut Y.________ ein
interdisziplinäres medizinisches Gutachten (mit neurologischen,
neuropsychologischen und rheumatologischen Teilexpertisen), welches am 14.
November 2005 erstattet wurde. Dazu äusserte sich Dr. med. S.________ in einer
ärztlichen Beurteilung vom 12. April 2006. Mit Verfügung vom 12. Juni 2006
eröffnete die SUVA der Versicherten, die Leistungen würden auf den 30. Juni
2006 eingestellt; zudem bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf
eine Integritätsentschädigung. Begründet wurde dies damit, die noch bestehenden
Beschwerden seien nicht mit einer somatischen Unfallfolge zu erklären und
stünden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 17. Mai
2002. Die vom Krankenversicherer der A.________ hiegegen vorsorglich erhobene
Einsprache wurde wieder zurückgezogen. Die Einsprache der Versicherten wies die
SUVA ab (Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2006).

B.
A.________ reichte Beschwerde ein, welche das Verwaltungsgericht des Kantons
Zug mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 abwies.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die SUVA zu
verpflichten, über den 30. Juni 2006 hinaus Leistungen, namentlich Taggeld,
Heilbehandlung etc., zu erbringen.

Die SUVA und das kantonale Gericht schliessen je auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 17.
Mai 2002 über den 30. Juni 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat.

Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen
Entscheid, auf den verwiesen wird, richtig dargelegt. Hervorzuheben ist, dass
die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst anderem einen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen
Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres
zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine
besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog.
Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der
HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und
psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum
Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Zu erwähnen bleibt, dass
das Bundesgericht die mit BGE 117 V 359 begründete Schleudertrauma-Praxis in
BGE 134 V 109 in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die
Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche
die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs
rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der
Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind,
teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.).

3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe sich bei dem im kantonalen
Verfahren durchgeführten zweifachen Schriftenwechsel nur zur damals noch
(unverändert) gültig gewesenen Schleudertrauma-Praxis nach BGE 117 V 359
äussern können. Das kantonale Gericht habe dann im hier angefochtenen Entscheid
die präzisierte Schleudertrauma-Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 angewendet.
Es wäre gehalten gewesen, der Versicherten vorher die Möglichkeit einzuräumen,
ihre Vorbringen im Hinblick auf BGE 134 V 109 zu ergänzen. Dies habe es
unterlassen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Ob im vorinstanzlichen Vorgehen ein solcher Verfahrensmangel zu sehen ist, kann
offen bleiben. Denn eine allfällige Gehörsverletzung wäre jedenfalls im
vorliegenden Verfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerin vor dem mit
voller Kognition urteilenden Bundesgericht auch zu BGE 134 V 109 äussern
konnte, geheilt worden.

4.
In materiellrechtlicher Hinsicht besteht zunächst Uneinigkeit in der
Beantwortung der Frage, ob die noch bestehenden Beschwerden mit einem organisch
objektiv ausgewiesenen, natürlich unfallkausalen Gesundheitsschaden zu erklären
sind.

4.1 Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, die über den 30. Juni 2006
hinaus geklagten Beschwerden seien nicht mit klar ausgewiesenen organischen
Unfallfolgen im Sinne nachweisbarer struktureller Veränderungen zu erklären.

Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen und zutreffenden Würdigung der
medizinischen Akten, insbesondere auch der Ergebnisse der mit bildgebenden
Verfahren durchgeführten Untersuchungen. Mit der Vorinstanz ist auch in
antizipierter Beweiswürdigung von ergänzenden medizinischen Abklärungen
abzusehen, da diese keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten
lassen.

Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Das zeigen die folgenden Erwägungen.

4.2 Die im Bereich der HWS mittels MRI vom 6. Juni 2002 festgestellten - und
gemäss erneutem MRI vom 15. Dezember 2004 seit der Erstuntersuchung unverändert
gebliebenen - Veränderungen (mässiggradige spondylotische Veränderungen der
HWS; medio links laterale kleine subligamentäre Diskusherniationen C5/6 und C6/
7) sind als degenerativ bedingt und vorbestanden, mithin unfallfremd, zu
betrachten. Die durchgeführten bildgebenden Untersuchungen ergaben auch keine
Hinweise auf eine unfallbedingte Verschlimmerung dieses Vorzustandes, welche
die über den 30. Juni 2006 bestanden Beschwerden zu erklären vermöchte. Das hat
das kantonale Gericht gestützt auf die medizinische Aktenlage zutreffend
erkannt. Alleine der Umstand, dass die Veränderungen an der HWS vor dem Unfall
symptomlos waren, vermag keine unfallbedingte organisch nachweisbare
Beeinträchtigung des Vorzustandes darzutun. Daran ändert der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf das Urteil U 155/05 vom 6. September 2005 nichts.

Sodann hat das kantonale Gericht entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung nicht darauf geschlossen, die Folgen einer HWS-Distorsion heilten in
der Regel innert drei bis sechs Monaten aus. Die Vorinstanz hat vielmehr
gestützt auf die Aussagen des Dr. med. S.________ erwogen, die Kollision habe
allenfalls zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen
Vorzustandes an der HWS und zu einer Zerrung von Weichteilen im Bereich der HWS
bzw. des Nackens geführt. Aufgrund der gegebenen Umstände überzeuge die auch
auf medizinischen Erfahrungswerten beruhende Einschätzung des Dr. med.
S.________, wonach allfällige solche Verletzungen innerhalb von drei bis sechs
Monaten ausgeheilt seien. Diese Beurteilung ist, insbesondere auch im Lichte
der Rechtsprechung zur Leistungspflicht des Unfallversicherers bei
Diskushernien (vgl. Urteil 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 4.1 mit Hinweisen),
nicht zu beanstanden. Es kann namentlich auch zuverlässig davon ausgegangen
werden, dass eine unfallbedingte Verschlimmerung der Bandscheibenproblematik
spätestens ab dem 30. Juni 2006, auf welchen Zeitpunkt die Leistungen
eingestellt wurden, nicht mehr für Beschwerden verantwortlich war. Damit kann
offen bleiben, ob eine natürlich unfallkausale Verschlimmerung der
Diskushernien überhaupt bildgebend ausgewiesen wäre (vgl. hiezu: SVR 2008 UV
Nr. 36 S. 137 [8C_637/2007]).

4.3 Das kantonale Gericht hat sodann erwogen, die zwischenzeitlich
diagnostizierten Pathologien an der linken Schulter (Periarthropathia
humeroscapularis) und an beiden Ellbogen (Epicondylopathia) seien nicht
natürlich unfallkausal.

In Bezug auf die Ellbogenproblematik ist dies nicht umstritten. Die Versicherte
macht aber geltend, die Periarthropathia sei unfallbedingt.

Die Vorinstanz hat hiezu erwogen, zwar werde diese Schädigung im Gutachten des
Instituts Y.________ vom 14. November 2005 unter den unfallassoziierten
Diagnosen aufgeführt und im rheumatologischen Teilgutachten des Instituts
Y.________ des Dr. med. K.________ vom 14. November 2005 als unfallkausal
bezeichnet. Dr. med. K.________ und die weiteren Gutachter hätten indessen
keine nachvollziehbare Begründung für den angenommenen kausalen Zusammenhang
abgegeben. Gegen eine solche Kausalität spreche auch, dass in den
echtzeitlichen medizinischen Berichten der ersten Monate keine Verletzungen im
Schulterbereich erwähnt würden.

Diese Beurteilung ist richtig. Daran vermögen die Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern. Die Schulterbeschwerden, welche schon gleich nach dem Unfall
geklagt wurden, lassen sich nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere der
zeitlich unfallnahen Arztberichte, zwanglos als Ausstrahlungen aufgrund einer
vorübergehenden Verschlimmerung im HWS-Bereich erklären. Hiefür spricht
ebenfalls, dass diese Beschwerden beide Schultern betrafen und mithin die
linke, nun von der Periarthropathia betroffene Schulter nicht hervortrat. Auch
bietet der Hergang des Unfalles vom 17. Mai 2002 keine Anhaltspunkte dafür,
dass die linke Schulter besonders betroffen worden wäre. Mit diesen
Ausführungen sollen die Schulterbeschwerden nicht etwa herabgewürdigt werden.
Massgebend ist hier aber, ob eine unfallbedingte organisch nachweisbare
Gesundheitsschädigung vorliegt. Dies trifft in Bezug auf die Periarthropathia
nicht zu. Dass Dr. med. K.________ im rheumatologischen Teilgutachten vom 14.
November 2005 von einer "Periarthropathia der linken Schulter im Sinne einer
spondylogenen Symptomatik" spricht, rechtfertigt entgegen der von der
Versicherten vertretenen Auffassung keine andere Betrachtungsweise. Wenn im
Bereich der Schulter spondylogene, mithin von der Wirbelsäule herrührende
Beschwerden auftraten, lässt sich dies wie dargelegt auch anders begründen.
Dass wegen der spondylogenen Symptomatik die Periarthropathia nun aber als
unfallkausal zu betrachten wäre, überzeugt nicht.

4.4 Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 17. Mai
2002 eine milde traumatische Hirnverletzung (mild traumatic brain injury, MTBI)
erlitten hat. Fest steht, dass eine Hirnschädigung organisch nicht nachgewiesen
werden konnte. Damit hat es an dieser Stelle sein Bewenden.

5.
Nach dem Gesagten liegt keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor.
Das schliesst zwar die natürliche Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden
nicht aus. Anders als bei einem klaren unfallbedingten organischen Korrelat
kann der adäquate Kausalzusammenhang aber nicht ohne besondere Prüfung bejaht
werden (E. 2 hievor).

Eine solche Prüfung hat die Vorinstanz vorgenommen. Sie ist dabei nach der
Schleudertrauma-Praxis (vgl. E. 2 hievor) vorgegangen und hat die Adäquanz -
und damit eine weitere Leistungspflicht des Unfallversicherers - verneint. Die
Versicherte geht ebenfalls von der Anwendbarkeit der
Schleudertrauma-Rechtsprechung aus. Sie erachtet den adäquaten
Kausalzusammenhang aber als erfüllt.

5.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien
in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; E. 2 hievor).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26 E. 5.2 und 5.3.1 [U 2, 3 und 4/07]; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008 E.
6.1).

5.2 Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 17. Mai 2002 bei den
mittelschweren Unfällen und dort an der Grenze zu den leichten Unfällen
eingereiht. Das ist im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei
einfachen Auffahrunfällen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 5.2 [U 339/06]; RKUV
2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 mit Hinweisen [U 380/04]) richtig und auch nicht
umstritten.

5.3 Von den weiteren massgeblichen Kriterien müssten für eine Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter
Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE
134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6 S. 367 f.).

Als massgeblichen Kriterien gelten gemäss der mit BGE 134 V 109 präzisierten
Rechtsprechung: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
(BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130).

Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es sei höchstens und jedenfalls
nicht in besonders ausgeprägter Weise das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen erfüllt. Die Versicherte
vertritt die Auffassung, es seien dieses und auch vier weitere Kriterien
erfüllt.
5.4
5.4.1 Zu Recht nicht geltend gemacht werden die beiden Kriterien der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls und
der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert.
5.4.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, die medizinischen Vorkehren hätten im
Wesentlichen in Abklärungsmassnahmen, Verlaufskontrollen, Medikamentenabgaben
und insbesondere in Behandlungen aus den Bereichen Physiotherapie sowie
traditioneller chinesischer Medizin bestanden. Stationäre Behandlungen seien
keine erfolgt und auch eine länger dauernde psychiatrische Behandlung sei nicht
dokumentiert. Es könnte daher nicht von einer fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden.
Diese Beurteilung ist im Lichte der Rechtsprechung zu diesem Kriterium (vgl.
etwa 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.3 und 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E.
5.4 mit Hinweis) nicht zu beanstanden. Dass keine - gegebenenfalls
behandlungsbedürftige - psychische Problematik besteht und dass die erfolgten
Behandlungen jeweils ausserhalb der Arbeitszeit stattfanden, führt entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Auffassung zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Gleiches gilt für das Vorbringen, die Versicherte habe stets arbeiten wollen
und deshalb keine stationäre Therapie beansprucht; denn wenn eine
Hospitalisation medizinisch wirklich indiziert gewesen wäre, hätten die
berichterstattenden Ärzte diese Massnahme sicher empfohlen. Das ist nach Lage
der Akten nicht erfolgt und wird auch nicht geltend gemacht.
5.4.3 Einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen hat das
kantonale Gericht ebenfalls zu Recht verneint. Es bedürfte hiefür besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil 8C_252/2007 vom 16. Mai
2008 E. 7.6, auch zum Folgenden). Dass Beschwerden trotz der durchgeführten
Behandlungen persistieren, genügt nicht für die Bejahung des Kriteriums. Auch
reicht nicht, wenn - wie weiter geltend gemacht wird - Schulterbeschwerden
bereits ab dem Unfall bestanden und sich "im Sinne einer Komplikation eher
verstärkt haben". Allfällige Komplikationen müssten erheblicher Art sein, was
hier nicht zutrifft.
5.4.4 Damit die Adäquanz trotz Verneinung der bisher behandelten Kriterien
bejaht werden könnte, müsste von den verbleibenden Kriterien mindestens eines
in besonders ausgeprägter Weise vorliegen.

Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz erheblicher
Anstrengungen ist zwar der Einsatz anerkennenswert, den die Versicherte bei den
Therapien und beim Versuch, sich vollständig wieder in den Arbeitsprozess
einzugliedern, gezeigt hat. Es waren aber auch erhebliche Zeiträume mit einer
nur vergleichsweise wenig eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen.
Dies gestattet jedenfalls nicht, das Kriterium in besonders ausgeprägter Weise
zu bejahen. Sodann liegen mit dem Vorzustand an der HWS und der abgewandten
Kopfhaltung beim Unfall Faktoren vor, welche beim Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen beachtlich sein könnten. Eine
allenfalls erlittene MTBI wäre hingegen zu wenig gewichtig, um Berücksichtigung
zu finden; es kann daher offen bleiben, ob eine solche Schädigung eingetreten
ist oder nicht. In besonders ausgeprägter Weise ist das Kriterium bei
gesamthafter Betrachtung nicht erfüllt. Gleiches gilt für das Kriterium der
erheblichen Beschwerden. Es muss daher nicht abschliessend geprüft werden, ob
diese Kriterien überhaupt in der einfachen Form gegeben wären.

5.5 Die Vorinstanz hat somit den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 17. Mai 2002 und den noch bestehenden Beschwerden und damit die
Leistungspflicht des Unfallversicherers zu Recht verneint.

6.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz