Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1010/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1010/2008

Urteil vom 30. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, 8000 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement
Recht, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 6. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008 und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die nach Erlass der Verfügung vom 9. Dezember 2008 betreffend fehlende
Beilagen am 5. Januar 2009 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen
Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf
persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl.
auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich
klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nichts dergleichen anruft,
sondern einzig seine Sicht über den Ablauf des Verfahrens sowie seine
mangelnden finanziellen Mittel darlegt,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche
Entscheid nachgereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur
Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I
312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit
Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f.),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren nicht entsprochen werden
kann (Art. 64 BGG) und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 und 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz