Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.100/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_100/2008

Urteil vom 4. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinde X.________,

2. Departement des Innern des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8201
Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an V.________ vom 8. Februar 2008, wonach
seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung
von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur
insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2008 den vorerwähnten
Anforderungen jedenfalls hinsichtlich eines rechtsgenüglichen Antrages sowie
bezüglich der Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen
offensichtlich nicht genügt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des
Bundesgerichts vom 8. Februar 2008, worin auf die gesetzlichen
Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer
ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit
einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet
geblieben ist,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb
sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
vorgegangen wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz