Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1009/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1009/2008

Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30.
Oktober 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 11. September 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zug
einen Anspruch des 1958 geborenen C.________ auf eine Invalidenrente mangels
eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die von C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug nach Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom
30. Oktober 2008 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________
beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ab 1. November 2006
eine Invalidenrente zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Am 12. Januar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben, ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG).

2.
Die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente sind
im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, aufgrund multipler
rheumatologischer Beschwerden könnten körperlich schwere Arbeiten wie die
bisherige eines Flachmalers nicht mehr ausgeübt werden. Körperlich leichte
Tätigkeiten mit nur leichter Belastung der rechten Hand, ohne Anheben des
linken Armes über die die Horizontale, ohne monoton repetitive Belastungen der
Arme und mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen, seien hingegen voll
zumutbar. Dabei bestehe aus psychischen Gründen eine 20%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.

Diese Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der
medizinischen Akten. Sie ist weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie auf
eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG.

Was in der Beschwerde vorgebracht wird, führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Geltend gemacht wird, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des
psychischen Gesundheitszustandes um mehr als 20 % eingeschränkt. Das kantonale
Gericht hat indessen eingehend dargelegt, weshalb es - insbesondere gestützt
auf das Gutachten des ABI (Aerztliches Begutachtungsinstitut) vom 27. März 2007
- die Einschränkung auf 20 % ansetzt. Dabei hat es diesen und die weiteren
medizinischen Berichte in einer im Rahmen der bundesgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstandenden Weise gewürdigt. Es hat sich auch
mit den vom Versicherten erwähnten Berichten des behandelnden Psychiaters und
der Klinik X.________ auseinandergesetzt. Das kantonale Gericht hat hiezu
ausgeführt, die psychiatrische Diagnose in der Klinik X.________ sei von einer
Psychologin und nicht von einem Psychiater gestellt worden. In der Tat wurde
der erste Klinikbericht vom 4. Dezember 2007 von einer Psychologin erstellt.
Der zweite Klinikbericht vom 10. Dezember 2007 wurde hingegen von zwei Ärzten
unterzeichnet. Ob einer von ihnen Psychiater ist, geht aus den Akten nicht
hervor. Während Oberarzt Dr. med. H.________ klar als Somatologe ausgewiesen
wird, fehlen Angaben zur Fachrichtung des zweitunterzeichnenden Assistenzarztes
Dr. med. D.________. Massgebend ist aber ohnehin, ob die Klinikberichte
relevante Aussagen zum Gesundheitszustand bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung vom 11. September 2007, welcher die zeitliche Schranke für
die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit
Hinweis) enthalten. Das ist mit der Vorinstanz zu verneinen, zumal der
Klinikaufenthalt, aus welchem die beiden Berichte folgten, erst ab 19. November
2007 und mithin zwei Monate nach Erlass der Verwaltungsverfügung stattfand.
Zudem beruhen die anamnestischen Angaben in den Klinikberichten offensichtlich
alleine auf den Aussagen des Versicherten.

4.
4.1
Die Vorinstanz hat im Weiteren in Anwendung von Art. 16 ATSG einen
Einkommensvergleich vorgenommen. Das ohne invalidisierende
Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte
sie für das Jahr 2006 (Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Rente als
massgeblicher Vergleichszeitpunkt; vgl. BGE 129 V 222) auf Fr. 68'503.- fest,
was unbestritten ist. Das trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) bestimmte das
kantonale Gericht anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE). Sie ging vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert
bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen
und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor
beschäftigten Männer im Jahr 2004 von Fr. 4588.- (gemäss LSE 2004 Tabelle TA1
S. 53) aus, den sie der durchschnittlichen betrieblichen Wochenarbeitszeit und
der Lohnentwicklung bis ins Jahr 2006 anpasste. Von dem aufs Jahr (x 12)
resultierenden Betrag rechnete sie nach Massgabe der Restarbeitsfähigkeit 80 %
an und nahm vom Ergebnis einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor. Dies ergibt
ein Invalideneinkommen von Fr. 42'234.- und in Gegenüberstellung mit dem
Valideneinkommen von Fr. 68'503.- eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'269.-, was
einem Invaliditätsgrad von (gerundet) 38 % entspricht. Damit sind die für einen
Rentenanspruch mindestens erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der
seit Anfang 2008 geltenden Fassung) nicht erreicht.

4.2 In der Beschwerde wird eingewendet, für einen ehemaligen Maler mit dem
somatisch und psychisch eingeschränkten Einsatzprofil des Versicherten könne
auf dem freien Arbeitsmarkt nicht einmal gedanklich ein Arbeitsplatz gefunden
werden. Sodann wird geltend gemacht, der leidensbedingte Abzug sei auf 25 % zu
erhöhen.

Beide Vorbringen sind unbegründet. Die Einschränkungen, denen der
Beschwerdeführer leidensbedingt bei der erwerblichen Betätigung unterworfen
ist, sind nicht dergestalt, dass der massgebende allgemeine Arbeitsmarkt (Art.
16 ATSG) nicht entsprechende Stellen anbieten würde. Entgegen der vom
Versicherten vertretenen Auffassung sind namentlich auch Tätigkeiten, wie die
Überwachung und Bedienung von Maschinen sowie Kontrollfunktionen zumutbar. Dem
gesundheitsbedingt reduzierten Leistungsvermögen ist beim leidensbedingten
Abzug Rechnung zu tragen. Bei diesem Abzug ist, wie das kantonale Gericht
zutreffend erwogen hat, ausschliesslich die somatisch bedingte Beeinträchtigung
zu berücksichtigen. Die psychische Problematik wurde bereits in die Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit einbezogen, und weitere Faktoren, welche bei dem
praxisgemäss auf maximal 25 % anzusetzenden Abzug zu berücksichtigen wären (BGE
126 V 75), wurden zu Recht verneint. Mit dem vorgenommenen Abzug von 10 % wird
das vorinstanzliche Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt (vgl. BGE 132 V
393 E. 3.3 S. 399). Was in der Beschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine
andere Betrachtungsweise.

Im Übrigen sind gegen den von der Vorinstanz durchgeführten Einkommensvergleich
keine Einwände erhoben worden.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz