Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1008/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1008/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Zürich, 8090 Zürich.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 3. November 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 3. November 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen
Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf
persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl.
auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich
klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid
gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll (BGE 134 II 244 E. 2.2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nichts dergleichen anruft,
sondern einzig seine finanzielle Situation darlegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i. V. Widmer