Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1007/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1007/2008

Urteil vom 24. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
V.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass der 1958 geborene V.________ am 17. Oktober 2006 unter Auflage eines
Berichts des Dr. med. G.________, FMH für Innere Medizin, speziell
Rheumakrankheiten, vom 10. Oktober 2006 um Erhöhung der seit 1. Dezember 2003
ausgerichteten Viertel- auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung
ersuchte,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau weitere Auskünfte des Dr. med.
G.________ vom 26. Oktober 2006 sowie des Spitals X.________ vom 26. Mai 2006,
wo der Versicherte vom 21. bis 26. Mai 2006 stationär behandelt wurde,
einholte, einen Teilauszug aus dem Individuellen Konto bestellte und nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Mai 2008 das
Revisionsgesuch ablehnte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die hiegegen eingereichte
Beschwerde, mit der beantragt wurde, die Sache sei "im Sinne der Erwägungen"
zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei eine ganze Rente
zuzusprechen, abwies (Entscheid vom 22. Oktober 2008),
dass V.________ mit Beschwerde die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren
wiederholen lässt,
dass zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in gesundheitlicher
und erwerblicher Hinsicht seit der rechtskräftig zugesprochenen Viertelrente
(Einspracheentscheid vom 29. November 2005; Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 3. März 2006, bestätigt mit Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 23. Juni 2006, I 332/06) bis zum Erlass der Verfügung
vom 4. Mai 2008 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung dieser Frage zu
berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend erörtert hat,
dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 1 BGG) den ärztlichen Stellungnahmen aus somatischer Sicht im
massgeblichen Vergleichszeitraum keine Änderung des Gesundheitszustands zu
entnehmen ist, die einen Revisionsgrund darstellte,
dass dem angefochtenen Entscheid anderseits keine Erwägungen zum
letztinstanzlich wiederholten Vorbringen, es lägen neu psychisch bedingte
Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit vor, zu entnehmen sind, weshalb das
kantonale Gericht den Sachverhalt insoweit unvollständig festgehalten hat,
dass weder dem Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 26. Mai 2006, wohin
der Versicherte am 21. Mai 2006 wegen eines Kollapses in alkoholisiertem
Zustand eingeliefert wurde, noch den Stellungnahmen des Dr. med. G.________ vom
10. und 26. Oktober 2006 psychiatrisch relevante Befunde zu entnehmen sind,
dass Dr. med. G.________ (Bericht vom 26. Oktober 2006) explizit die
Notwendigkeit zusätzlicher medizinischer Abklärungen verneinte, weshalb von den
beantragten Weiterungen abzusehen ist,
dass die Vorinstanz für das Bundesgericht weiter verbindlich festgestellt hat,
auch die erwerblichen Auswirkungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes hätten sich nicht verändert,
dass der Beschwerdeführer die Rüge, der bei der Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit und des hypothetischen Invalideneinkommens in Betracht
kommende ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16
ATSG) habe sich in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert, nicht
begründet, weshalb auf das erwähnte Urteil I 332/06 E. 4.2 verwiesen wird, mit
welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht zum Schluss gelangte, dass dem
Versicherten ein genügend breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten offenstand,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder