Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1006/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1006/2008

Urteil vom 16. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
16. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der K.________ vom 8. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. Oktober 2008 und
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass
sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem die
beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift sich praktisch mit derjenigen
deckt, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht
eingereicht hat: mit Ausnahme eines auf S. 6 der Beschwerde eingefügten
Absatzes von wenigen Zeilen, welchem im vorliegenden Zusammenhang keine
Relevanz zukommt, entspricht die letztinstanzliche Begründung wortwörtlich der
schon vor Verwaltungsgericht eingereichten; sie setzt sich somit in keiner
Weise mit den Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Entscheides auseinander
und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese
Bundesrecht verletzen,

dass daher die Beschwerdeschrift den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
BGG offensichtlich nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zu den in
Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG festgehaltenen Mängeln: vgl. BGE BGE 134 II 244 E.
2.4.2 S. 247 f. mit Hinweisen - ausser Betracht fällt,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des
Verfahrens nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG), jedoch von einer
Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ausnahmsweise abgesehen wird (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz