Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1004/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1004/2008

Urteil vom 29. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004
Zürich,
Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1945 geborene B.________ bezog vom 1. Juni 2001 bis 30. November 2002
Zusatzleistungen zur Invalidenrente. Am 9. April 2007 reichte sie beim Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) ein Gesuch um
Ausrichtung einer Diätpauschale für die Zeit ihres Leistungsbezuges ein, da sie
seit Geburt an Zöliakie leide und auf die Einhaltung einer konsequenten Diät
angewiesen sei. Das AZL verneinte mit Verfügung vom 4. Juni 2007 den
Leistungsanspruch, da die Frist für dessen Geltendmachung verwirkt sei. Mit
Beschluss vom 24. April 2008 wies der Bezirksrat Zürich die dagegen erhobene
Einsprache ab.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die von B.________ gegen
den Beschluss vom 24. April 2008 eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 28.
Oktober 2008 ab.

C.
B.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die nachträgliche Vergütung einer Diätpauschale für die Zeit vom 1.
Juni 2001 bis 30. November 2002.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit.
a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen zur Beurteilung
des Anspruchs auf Vergütung ausgewiesener Mehrkosten für vom Arzt verordnete
lebensnotwendige Diät als Krankheitskosten zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dasselbe gilt bezüglich der 15-monatigen Frist
zur Geltendmachung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den
Ergänzungsleistungen.

3.
3.1 Nach den nicht offensichtlich unrichtigen und somit für das Bundesgericht
verbindlichen (Art. 105 BGG) Feststellungen der Vorinstanz ist das Gesuch um
Vergütung der Diätkosten nicht innerhalb der 15-monatigen Frist gemäss Art. 2
lit. a ELKV eingereicht worden, und es ist auch die Wiederherstellungsfrist
(Art. 41 ATSG) nicht eingehalten worden. Dies gilt selbst dann, wenn auf die
Frist von 30 Tagen gemäss der ab 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung von
Art. 41 ATSG abgestellt wird, da sich die Beschwerdeführerin laut den Angaben
in der Beschwerdeschrift nicht mehr erinnern kann, wann genau sie die
Information über die Diätpauschale bei Zöliakie gelesen hat. Das kantonale
Gericht hat überdies erwogen, ein nachträglicher Anspruch könne auch nicht aus
einer mangelhaften behördlichen Aufklärung abgeleitet werden, zumal die
Beschwerdeführerin im von ihr unterzeichneten Gesuch um Ausrichtung von
Zusatzleistungen vom 27. Mai 2002 nach einem "Diätzeugnis" gefragt und ihr
unbestrittenermassen das Merkblatt betreffend Krankheitskostenvergütungen mit
dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Diätkostenvergütung abgegeben worden sei.
Nichts daran zu ändern vermöge der Umstand, dass darin weder Art. 9 ELKV noch
die Pauschale erwähnt gewesen seien. Aus eigener Rechtsunkenntnis könnten keine
Vorteile abgeleitet werden.

3.2 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Soweit sie die bereits im kantonalen
Gerichtsverfahren erhobenen und im angefochtenen Entscheid mit zutreffender
Begründung entkräfteten Vorbringen wiederholt, wird wiederum auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen. Soweit die Beschwerdeführerin die fehlende
Erwähnung der Zöliakie im abgegebenen Merkblatt rügt, gilt es festzuhalten,
dass dieses inhaltlich mit Art. 3d Abs. 1 lit. c ELG sowie den
Ausführungsbestimmungen Art. 19 Abs. 1 lit. c ELV und Art. 9 ELKV übereinstimmt
und insoweit nicht fehlerhaft ist. Da praxisgemäss verschiedene aus
medizinischer Sicht objektiv notwendige besondere Ernährungsarten einen
Vergütungsanspruch unter dem Titel "Diät" geben können, kann das Merkblatt
höchstens als unvollständig bezeichnet werden. Wie bereits die Vorinstanz
ausgeführt hat, gilt indessen der allgemeine Grundsatz, wonach niemand Vorteile
aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann. Eine vom Gesetz abweichende
Behandlung kommt überdies nur in Betracht, wenn die praxisgemäss erforderlichen
fünf Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den öffentlichen
Vertrauensschutz erfüllt sind (BGE 124 V 215 E. 2b/aa S. 220). Von der
Verwaltung herausgegebene fehlerhafte Merkblätter vermögen nur in
Ausnahmefällen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen
(BGE 109 V 52 E. 3b S. 55). Nur wenn die Bürgerin zu einer bestimmten sie
betreffenden Frage eine Auskunft verlangt und sie ihr in Form der Abgabe eines
Merkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information erteilt wird), kann
damit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein. Solches wird von
der Beschwerdeführerin indessen nicht geltend gemacht, weshalb die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise - aufgrund eines von der Verwaltung
herausgegebenen Merkblattes - vom materiellen Recht abweichende Behandlung
nicht erfüllt ist. Zudem besteht eine Hinweispflicht nicht voraussetzungslos,
sondern nur dann, wenn hinreichender Anlass zur Information besteht. Es kann
vom Versicherungsträger nicht verlangt werden, dass er die Versicherten über
alle auch nur theoretisch denkbaren Ansprüche informiert. Sodann kann die
Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie das Gesuch um Ausrichtung von
Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. Mai 2002, in welchem nach einem Diätzeugnis
gefragt worden war, nicht selber ausgefüllt hat, nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der
dortigen Angaben bestätigt hat.

4.
Da offensichtlich unbegründet, wird die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt.

5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer