Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1003/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1003/2008

Urteil vom 8. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
I.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde Romanshorn, Postfach 224, 8590 Romanshorn,
Beschwerdegegnerin,

Fürsorgeamt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
1. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Oktober 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f.; je mit Hinweisen),

dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (vgl. BGE 116 II 745 E. 3 S. 749 mit weiteren Hinweisen),

dass insbesondere bei der Anfechtung von Entscheiden, die sich - wie vorliegend
- auf kantonales Recht stützen bzw. in denen allenfalls eine Verletzung von
Grundrechten in Frage steht, die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift
vorzubringen und zu begründen sind (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG), dass mit
andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche kantonalen und
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den
erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche
verfassungsmässigen und kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das
angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, weshalb auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
eingetreten wird,

dass entsprechend dem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 f. BGG), wobei seiner
finanziellen Situation bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen
wird (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz