Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.1002/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_1002/2008

Urteil vom 22. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
30. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene M.________ war als Pflegehelferin in einem Betagtenheim der
Stadt Luzern bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 14. Mai 2002 als Beifahrerin in
einem Personenwagen einen Auffahrunfall erlitt. Die SUVA anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Die Versicherte konnte in der Zeit nach dem Unfall
ihre Arbeitsfähigkeit kontinuierlich steigern und hätte aus
medizinisch-theoretischer Sicht ab dem 15. Mai 2004 wieder mit gleichem Pensum
wie vor dem Unfall (90 %) an ihrer bisherigen Stelle erwerbstätig sein können.

Am 11. Mai 2006 liess die Versicherte der SUVA einen Rückfall melden; sie habe
am 2. März 2006 einen körperlichen Zusammenbruch erlitten. Nach medizinischen
Abklärungen lehnte die SUVA mit Verfügung vom 15. November 2006 und
Einspracheentscheid vom 20. Juni 2007 eine Leistungspflicht für die gemeldeten
Beschwerden ab.

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt M.________, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 6. April 2009 reicht M.________ weitere medizinische Unterlagen
zu den Akten.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieser Bestimmung im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung: BGE 8C_934/2008 E. 3.4). Die Voraussetzungen,
unter denen die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen
ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese
unbeachtet bleiben müssen.

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S.
414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen
Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch
die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet.
Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die
Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise
festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum
Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. .1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E. 2a,
S. 414 ff.).

3.2 Mit Verfügung vom 15. November 2006 und Einspracheentscheid vom 20. Juni
2007 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab, da die im Jahre
2006 gemeldeten Beschwerden nicht adäquat kausale Folge des Unfalles vom 14.
Mai 2002 seien. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, finden sich in den
Akten gewisse Hinweise auf Ereignisse im Jahre 2005, welche das Beschwerdebild
beeinflusst haben könnten. Diese angeblichen Ereignisse wurden allerdings -
soweit ersichtlich - der SUVA nicht als Unfälle gemeldet. Darüber, ob aufgrund
dieser angeblichen Ereignisse im Jahre 2005 eine Leistungspflicht besteht, hat
sich die Beschwerdegegnerin nicht verfügungsweise geäussert; diese Frage gehört
somit nicht zum Streitgegenstand. Soweit die Versicherte vor Bundesgericht eine
Leistungspflicht aus diesen Ereignissen ableitet, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.
Zu prüfen ist somit einzig, ob aufgrund des Unfalles vom 14. Mai 2002 eine
Leistungspflicht für die der SUVA im Jahre 2006 gemeldeten Beschwerden besteht.

5.
5.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai
2002 als Beifahrerin eine Auffahrkollision erlitten hat. Der erstbehandelnde
Arzt, Dr. med. V.________ diagnostizierte ein Beschleunigungstrauma der
Halswirbelsäule (HWS). Die Versicherte macht zu Recht nicht geltend, bei diesem
Unfall organisch nachweisbare Verletzungen der HWS erlitten zu haben. Wie Dr.
med. V.________ in seinem Schreiben vom 13. August 2004 ausführt, konnte die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit per 15. Mai 2004 in ihrer
angestammten Tätigkeit wieder auf das ursprüngliche Pensum (90 %) erhöht
werden; auf den 1. April 2005 empfahl dieser Arzt einen Abschluss des Falles.
Wie nachstehende Prüfung zeigt, waren die geltend gemachten Beschwerden
spätestens ab dem 1. April 2005 nicht mehr adäquat kausal durch das
Unfallereignis vom 14. Mai 2002 verursacht. Dabei kann offenbleiben, ob
Vorinstanz und Verwaltung zu Recht die Adäquanz eines allfälligen natürlichen
Kausalzusammenhanges nach den Kriterien geprüft haben, welche für psychische
Unfallschäden entwickelt wurden (BGE 115 V 133), führt doch auch eine Prüfung
nach den für die Versicherte günstigeren Kriterien der sog.
"Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) zu einer Verneinung der
Adäquanz.

5.2 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 5.3.1). Dabei wird eine einfache Auffahrkollision auf ein
haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E.
5.1.2). Die entsprechende Qualifikation des Unfallereignisses vom 14. Mai 2002
durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Adäquanz eines
Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in
gehäufter Weise erfüllt wären.

5.3 Die Versicherte macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
oder jenes der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung
sei erfüllt.

5.4 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. seine
Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für sich
allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der
erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für
das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim
Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten
Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3; RKUV 2003
Nr. U 489 S. 357, U 193/01 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Umstand alleine, dass die
Versicherte gemäss ihren Angaben auf dem "Erhebungsblatt für die Abklärung von
HWS-Fällen" vom 16. August 2002 den Kopf zum Unfallzeitpunkt "ev. leicht
geneigt" hielt, reicht zur Bejahung dieses Kriteriums nicht aus (Urteil 8C_304/
2008 vom 1. April 2009 E. 5.2.1).

5.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem behandelnden Arzt, Dr. med. V.________,
vor, er habe es jahrelang unterlassen, ihr adäquate Therapien zukommen zu
lassen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, konnte die Versicherte doch
durch die von diesem Arzt veranlassten Therapiemassnahmen den Grad ihrer
Arbeitsfähigkeit kontinuierlich steigern, so dass sie schliesslich ab dem 15.
Mai 2004 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder mit gleichem Pensum wie vor dem
Unfall arbeitsfähig gewesen wäre. Eine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hätte, liegt demnach nicht vor; das Kriterium ist zu
verneinen.

5.6 Unverändert beibehalten wurde das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10 S.
129). Diese beiden Teilaspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 117 V
359 E. 7b S. 369). Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen
Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Solche sind vorliegend nicht
ersichtlich; das Kriterium ist demgemäss zu verneinen.

5.7 Was schliesslich die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt
festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls
nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind.

5.8 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zu Gunsten der Versicherten die beiden Kriterien der
erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien nicht in
gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines allfälligen
Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 14. Mai 2002 und den über
den 1. April 2005 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu verneinen. Daraus
folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht für die im
Mai 2006 gemeldeten Beschwerden verneint hat. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Holzer