Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.9/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_9/2008/sst

Urteil vom 24. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008 (6B_254/2008),

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung trat mit Urteil vom 2. Juli 2008
auf eine Beschwerde von X.________ mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht
ein. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt
(6B_254/2008). Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 stellt X.________ sinngemäss ein
Gesuch um Revision.
Revisionsgründe liegen nur vor, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 121 ff.
BGG gegeben ist. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren
Missachtung eine Revision rechtfertigt: die Verletzung der Vorschriften über
die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der
Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die
Versehensrüge (lit. d). Findet das Bundesgericht, dass ein Revisionsgrund
zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu (Art. 128
Abs. 1 BGG).

Vorliegend weist der Gesuchsteller zu Recht darauf hin, dass er den verlangten
Kostenvorschuss entgegen der im angefochtenen Urteil vom 2. Juli 2008
geäusserten Auffassung fristgerecht bezahlt hat. Damit liegt ein Revisionsgrund
im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor. Das Revisionsgesuch erweist sich insofern
als begründet und das Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2008 ist aufzuheben und
die vorliegende Angelegenheit neu zu entscheiden.

2.
Die erhobene Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Verfahren gegen
A.________ wegen Nötigung und Amtsmissbrauch am 31. Mai 2007 eingestellt und im
angefochtenen Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 3. Dezember
2007 eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurde. Vorliegend kann
offenbleiben, ob und inwieweit der Gesuchsteller/Beschwerdeführer zur
Beschwerde ans Bundesgericht überhaupt legitimiert ist, da auf das Rechtsmittel
(inkl. Begleitschreiben) im Verfahren nach Art. 108 BGG schon deshalb nicht
eingetreten werden kann, weil es nicht einmal ansatzweise eine auf den
angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält und folglich den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt.

3.
Da der Gesuchsteller/Beschwerdeführer zusätzliche Umtriebe hatte, kann für das
Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Für das
Revisionsverfahren sind ebenfalls keine Kosten zu erheben. Der Gesuchsteller/
Beschwerdeführer wurde nicht anwaltlich vertreten, und er hat auch keine
besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend gemacht bzw. belegt, die eine
Entschädigung rechtfertigten (BGE 125 II 518 E. 5b; 113 Ib 353 E. 6b).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil des Bundesgerichts 6B_254
/2008 vom 2. Juli 2008 aufgehoben.

2.
In der Sache 6B_254/2008 wird wie folgt neu entschieden:

2.1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.2 Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Für das Revisionsverfahren wird weder eine Gerichtsgebühr erhoben noch eine
Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill