Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.8/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_8/2008/bri

Urteil vom 22. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 9. Mai 2008 (6B_761/2007),

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Gesuchsteller verlangt unter Berufung auf Art. 121 lit. d BGG eine Revision
des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. Mai 2008 (Verfahren 6B_761/2007).
Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt vor, wenn das Gericht in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. In
der Begründung des Gesuchs ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das
Urteil des Bundesgerichts den angerufenen Revisionsgrund gesetzt haben soll
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe
des Gesuchstellers nicht. Er beschränkt sich darauf, seine bereits mit
Beschwerde vorgetragene Kritik zu erneuern, womit er im vorliegenden
Revisionsverfahren nicht mehr zu hören ist. Im Übrigen behauptet er bloss, es
treffe "erwiesenermassen nicht zu, dass der Fragebogen ohne Datum und
Unterschrift gewesen sei". An anderer Stelle räumt er jedoch selbst ein, er
habe es "unterlassen, den Fragebogen mit Ort, Datum und Unterschrift zu
bestätigen". Dass und inwiefern das Bundesgericht erhebliche Tatsachen im Sinne
von Art. 121 lit. d BGG ausser Acht gelassen haben soll, kann mit solchen
Vorbringen offensichtlich nicht dargetan werden. Auf das Revisionsgesuch ist
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des
Begehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

3.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere Revisionsgesuche, werden in
Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Landesfähnrich des Kantons
Appenzell Innerrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger