Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.6/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_6/2008/ bri

Urteil vom 19. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 21. April 2008 (6B_124/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 21. April 2008 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von
X.________ ab, soweit darauf einzutreten war (6B_124/2008). Dagegen richtet
sich das vorliegende Revisionsgesuch vom 29. April 2008.

2.
Der Gesuchsteller macht unter Hinweis auf Art. 97 Abs. 1 BGG geltend, das
Bundesgericht habe falsche tatsächliche Feststellungen getroffen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller erwähnte Bestimmung nur
auf tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen in einem Beschwerdeverfahren
anwendbar ist. Für das vorliegende Revisionsverfahren gilt sie nicht (vgl. dazu
Art. 121 - 128 BGG).

Im Übrigen ist die Rüge des Gesuchstellers ohnehin unbegründet. Das
Bundesgericht hatte seinerzeit festgestellt, der Gesuchsteller mache (im
Beschwerdeverfahren) geltend, er habe die Straftaten begangen, weil er wegen
der Fremdplatzierung seiner Tochter in völliger Verzweiflung und Not gewesen
sei (Urteil 6B_124/2008 S. 2 E. 3 am Anfang). Im Revisionsgesuch behauptet er,
die Feststellung des Bundesgerichts treffe nicht zu, denn er sei zur Zeit der
Straftaten ohne Arbeit und ohne finanzielle Unterstützung allein mit seiner
Tochter gewesen. Davon steht in seiner Beschwerdebegründung im Verfahren 6B_124
/2008 (act. 2) indessen kein Wort. Aus ihr lässt sich nur herauslesen, dass die
"völlige Verzweiflung und Not" des Gesuchstellers mit der Fremdplatzierung
seiner Tochter, auf die er mehrfach hinwies, zusammenhing.

Im Übrigen wäre das Urteil 6B_124/2008 auch nicht zu beanstanden, wenn das
Bundesgericht die Beschwerdebegründung im fraglichen Punkt tatsächlich falsch
verstanden hätte, denn aus der Beschwerde ergab sich auf jeden Fall nicht, dass
der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Tatmotive des Gesuchstellers auf
offensichtlich unrichtigen tatsächlichen Feststellungen beruht hätte. In diesem
Punkt wurde auf die Beschwerde deshalb zu Recht nicht eingetreten. Das
Revisionsgesuch ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht sich
vorbehält, weitere offensichtlich unbegründete Eingaben in dieser Sache und
insbesondere weitere Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu
legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn