Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.5/2008
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Revision 2008
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Revision 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_5/2008/bri

Urteil vom 20. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 7. März 2008 (6F_1/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. Januar 2008 auf eine Beschwerde des
Gesuchstellers nicht ein (Verfahren 6B_12/2008). Eine dagegen erhobene, als
"offene Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2008 nahm das
Bundesgericht als Revisionsgesuch entgegen und trat mit Urteil vom 7. März 2008
darauf nicht ein (Verfahren 6F_1/2008). Dagegen richtet sich das vorliegende
"offene Revisionsgesuch" vom 22. April 2008.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Revision
bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG genannten
Gründen möglich. Der Gesuchsteller legt nicht ansatzweise dar, inwiefern mit
dem bundesgerichtlichen Urteil vom 7. März 2008 welcher Revisionsgrund gesetzt
worden sein soll. Er beschränkt sich darauf, seine frühere Kritik am kantonalen
Strafverfahren zu wiederholen und verweist dazu auf die Beschwerde vom 14.
Februar 2008. Damit ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden
in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger