Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.4/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_4/2008/bri

Urteil vom 20. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Gesuchsgegner.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2008 (6B_121/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Gesuchsteller reicht gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2008
(Verfahren 6B_121/2008) ein Revisionsgesuch ein.

Die Revision bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123
BGG genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist
anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher
Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller
legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen will. Er beschränkt
sich auf eine Kritik an den rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts, die
dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegen, und wiederholt seine bereits im
Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen. Damit ist er nicht zu hören. Auf das
Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden
in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den Akten gelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger