Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.1/2008
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6F_1/2008 /hum

Urteil vom 7. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Willisegger.

X. ________,
Gesuchsteller,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Gesuchsgegner.

Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008 (6B_12/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 17. Januar 2008 auf eine Beschwerde des
Gesuchstellers nicht ein, weil die Vorbringen teils an der Sache
vorbeigingen, teils den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42
Abs. 2 BGG nicht entsprachen (6B_12/2008). Dagegen hat der Gesuchsteller mit
Eingabe vom 14. Februar 2008 eine "offene Beschwerde" eingereicht, die einzig
als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann und muss. Die Revision
bundesgerichtlicher Entscheide ist nur aus den in Art. 121 - 123 BGG
genannten Gründen möglich. In der Begründung des Revisionsgesuchs ist
anzugeben, inwiefern mit dem angefochtenen bundesgerichtlichen Urteil welcher
Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der
Gesuchsteller legt nicht dar, auf welchen Revisionsgrund er sich beziehen
will. Er kritisiert lediglich, die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts
seien unzutreffend, macht (erneut) eine Rechtsverweigerung geltend und
verweist dazu auf seine ursprüngliche Beschwerde (Gesuch, S. 2 f., 11). Damit
ist er nicht zu hören. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Willisegger