Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.19/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_19/2008 /hum

Urteil vom 13. Dezember 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Gesuchsteller,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2008 (6F_13/2008),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 2. Juli 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil vom 2. Juli 2008 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des
Gesuchstellers nicht ein, weil er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte
(6B_301/2008).

Ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht am 7. Oktober
2008 ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Gesuchsteller der
Bundesgerichtskasse am 18. Juni 2008 Fr. 2'000.-- eingezahlt habe. Er habe dazu
aber nicht einen Einzahlungsschein benutzt, den er zur Bezahlung des
Kostenvorschusses im Verfahren 6B_301/ 2008 erhalten habe, sondern einen, der
das Verfahren 5A_297/2008 betreffe, und in welchem Verfahren er die
Gerichtskosten von Fr. 300.-- noch nicht bezahlt habe. Das eingezahlte Geld sei
daher zu Recht primär zur Tilgung der im Verfahren 5A_297/2008 noch
ausstehenden Schuld von Fr. 300.-- verwendet worden. Selbst wenn man den im
falschen Verfahren einbezahlten Restbetrag von Fr. 1'700.-- berücksichtigen
wollte, hätte der Gesuchsteller den für das Verfahren 6B_301/2008 verlangten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- nicht in seiner vollen Höhe einbezahlt. Der
Gesuchsteller habe das entstandene Durcheinander mindestens fahrlässig selber
verursacht. Davon, dass dem Bundesgericht ein Versehen im Sinne von Art. 121
lit. d BGG unterlaufen wäre, könne daher keine Rede sein (6F_13/2008).

Gegen diesen Entscheid richtet sich das neue Revisionsgesuch.

2.
Was der Gesuchsteller vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein
appellatorischer Urteilskritik und ist schon von daher nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid in Revision zu ziehen. Soweit er geltend macht, das
Bundesgericht habe irrtümlich übersehen, dass die beschwerdeführende Person im
Verfahren 5A_297/2008 die Firma Y.________ gewesen sei, im Verfahren 6B_301/
2008 aber er selber, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht diese
Tatsache nicht übersehen, sondern sie als nicht entscheiderheblich eingestuft
hat, da es der Gesuchsteller persönlich war, der im Verfahren 5A_297/2008 im
Namen der Firma Y.________ aufgetreten war. Im Übrigen ist vorliegend ohnehin
ausschlaggebend, dass der Gesuchsteller einen Einzahlungsschein benutzte,
welcher für das Verfahren 5A_297/2008 ausgestellt worden ist. Insoweit hat er
das entstandene Durcheinander, wie bereits aus dem angefochtenen Entscheid
hervorgeht, mindestens fahrlässig selber verursacht und mithin auch zu
verantworten. Sein Vorbringen, das Bundesgericht habe eine "eingegangene
Zahlung zugunsten des Falles" zu verwenden, "in welchem dem Zahler der grösste
Nachteil entstehe", ist denn auch abwegig.

3.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit,
insbesondere auch Revisionsgesuche, in Zukunft ohne förmliche Erledigung zu den
Akten zu legen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill