Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.18/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_18/2008/sst

Urteil vom 16. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2008 (6B_703/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 7. November 2008 gestützt auf Art. 62
BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 28. November 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4). Mit Schreiben vom 21.
November beantragte er unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 1 BGG, es sei auf
Gerichtskosten zu verzichten. Er habe gar kein Revisionsgesuch eingereicht,
"sondern ... den ausstehenden Antrag nachgereicht" (act. 5). Das Bundesgericht
teilte ihm mit Schreiben vom 25. November 2008 mit, da er sich in seiner
Eingabe ausdrücklich auf Art. 121 BGG beziehe, sei zu Recht ein
Revisionsdossier eröffnet worden. Das Bundesgericht halte am Kostenvorschuss
fest (act. 6). Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Gesuchsteller die
gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum
16. Dezember 2008 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde (act. 7). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 beantragte der
Gesuchsteller, sein Gesuch sei in ein Erläuterungsgesuch im Sinne von Art. 129
BGG umzuwandeln (act. 9). Dafür besteht kein Anlass. Abgesehen davon wäre im
Falle eines Erläuterungsgesuches ebenfalls ein Kostenvorschuss zu bezahlen. Für
den Ausgang der Sache ist deshalb nur entscheidend, dass der Gesuchsteller den
Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat. Folglich ist auf das
Revisionsgesuch nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner trölerischen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn