Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.16/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_16/2008/sst

Urteil vom 5. Januar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Y.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 23. September 2008 (6B_662/2008).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Gesuchsteller beziehen sich bei ihrem Ausstandsgesuch (Gesuch S. 2
Rechtsbegehren 1) auf Art. 34 Abs. 2 BGG. Genau aus dieser Bestimmung ergibt
sich indessen, dass die Mitwirkung an einem früheren Verfahren keinen
Ausstandsgrund bildet. Auf das Ausstandsbegehren ist folglich nicht
einzutreten.

2.
Mit dem Urteil 6B_70/2007 vom 30. April 2007 (Rechtsbegehren 2) kann sich das
Bundesgericht heute nicht befassen. Es kann auch keine Anweisung an die
Staatsanwaltschaft erteilen (Rechtsbegehren 3).

3.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 23. September 2008 auf eine Beschwerde
der Gesuchsteller nicht ein, weil diese nicht legitimiert waren (Verfahren
6B_662/2008). Die Gesuchsteller befassen sich zur Hauptsache (Gesuch S. 2 - 5)
materiell mit der Angelegenheit. Da solche Ausführungen in einem
Revisionsverfahren nach Art. 121 ff. BGG nicht gehört werden können, ist darauf
nicht einzutreten. Die Gesuchsteller verweisen im Übrigen auf Art. 121 lit. a
BGG (Gesuch S. 1) und machen sinngemäss in diesem Zusammenhang geltend, "die
Gerichtspersonen" des Bundesgerichts hätten sich "der Mittäterschaft schuldig
gemacht" und "eine formelle Rechtsverweigerung begangen" (Gesuch S. 3 Ziff. 6
sowie S. 5 Ziff. E/1 und F/2). Da davon keine Rede sein kann, liegt der
genannte Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG - aber auch derjenige von Art.
123 Abs. 1 BGG - offensichtlich nicht vor. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der trölerischen Art der
Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

5.
Die Gesuchsteller werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht
weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere unbegründete Revisionsgesuche
ohne förmliche Erledigung zu den Akten legen wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Gesuchstellern unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn