Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Revision 6F.15/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6F_15/2008/sst

Urteil vom 1. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, Gesuchstellerin,

gegen

Y.________,
Z.________,
Gesuchsgegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt
Markus Schultz,

Gegenstand
Revison des Urteils des Bundesgerichts vom 4. September 2008 (6B_461/2008),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 4. September 2008.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen befand X.________ am 10. März 2008
zweitinstanzlich bezüglich dreier Äusserungen der mehrfachen üblen Nachrede
schuldig (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Gleichzeitig sprach es sie wegen zwei anderer
Aussagen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Das Kantonsgericht
verurteilte X.________ zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr.
100.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 4. September 2008 die von X.________
gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ab
(6B_461/2008).
X.________ ersucht mit Eingabe vom 14. Oktober 2008 um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils.

2.
Urteile des Bundesgerichts sind letztinstanzlich und werden mit der Ausfällung
rechtskräftig. Das bedeutet, dass das Bundesgericht auf ein eigenes Urteil bzw.
die darin beurteilten Fragen grundsätzlich nicht mehr zurückkommen kann. Eine
Überprüfung ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds in den engen Grenzen
der Art. 121, 122 und 123 BGG möglich. Generelle Kritik an den rechtlichen
Erwägungen eines bundesgerichtlichen Urteils ist im Revisionsverfahren hingegen
nicht zulässig. Welcher der im Gesetz genannten Revisionsgründe gegeben sein
soll, muss im Revisionsgesuch ausdrücklich angegeben werden.
In ihrer Eingabe stellt die Gesuchstellerin einzig die bisherige
Prozessgeschichte dar, ohne sich mit dem angefochtenen Urteil
auseinanderzusetzen und insbesondere ohne zu begründen, welcher Revisionsgrund
gegeben sein soll. Das Gesuch genügt damit den Begründungsanforderungen nicht,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist jedoch auch materiell
nicht ersichtlich, dass ein Revisionsgrund vorliegen könnte.

3.
Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner